(2019), BGB, § 648 Rn. 32). 24 Vor diesem Hintergrund muss sich der Unternehmer Aufwendungen, die ihm bei Erfüllung des Vertrags entstanden wären, aufgrund der Kündigung aber nicht angefallen sind, anrechnen lassen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise er sie in seine Preiskalkulation einbezogen hat. 25 Aufwendungen, die bei Erbringung der Leistung anfallen, führen auch dann zu einer Vermögenseinbuße des Unternehmers, wenn sie nicht in die Kalkulation eingeflossen sind. Unabhängig von der konkreten Kalkulationsweise steht dem Unternehmer bei Erfüllung des Vertrags nur die vereinbarte Vergütung zu. Der hieraus erzielbare Gewinn wird durch die tatsächlich anfallenden Aufwendungen bestimmt. Ob und inwieweit diese in die Kalkulation eingeflossen sind, hat hierauf keinen Einfluss. Wenn der Unternehmer nach der Kündigung die gesamte vereinbarte Vergütung behalten dürfte, obwohl er Aufwendungen erspart hat, stünde er mithin besser als bei Durchführung des Vertrags. Dies widerspricht der Zielsetzung von § 648 Abs. 2 BGB. 26
- c)Entgegen der Auffassung der Revision führt der Vortrag der Beklagten, sie kalkuliere ihre Flugpreise in der Erwartung, zusätzliche Umsätze mit dem Verkauf von Speisen und Getränken während des Fluges oder der Vermittlung eines Mietwagens oder einer Unterkunft am Zielort zu erzielen, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 27 Wie auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, hat das Luftfahrtunternehmen aufgrund der Flugbuchung keinen gesicherten Anspruch auf Abschluss solcher Zusatzgeschäfte. Daraus erzielte Umsätze und Gewinne lassen sich deshalb - anders als Aufwendungen der im Streitfall in Rede stehenden Art - nicht einem konkreten Vertrag oder einem konkreten Fluggast zuordnen. Deshalb besteht kein Raum für eine Schätzung der aufgrund der Kündigung möglicherweise entgangenen zusätzlichen Einnahmen. 28
- d)Aus den unionsrechtlichen Regeln über die Festlegung und Angaben von Flugpreisen für innergemeinschaftliche Flugdienste ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. 29 Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3) können Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste grundsätzlich frei festlegen. 30 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss bei der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen stets der zu zahlende Endpreis ausgewiesen werden. Nach Satz 3 sind ferner die einzelnen Teilbeträge anzugeben, aus denen sich der Endpreis zusammensetzt, und zwar aufgeschlüsselt nach dem Flugpreis, den Steuern, den Flughafengebühren und den sonstigen Gebühren, Zuschlägen und Entgelten. Das Luftfahrtunternehmen darf die genannten Nebenkosten nicht in den Flugpreis einbeziehen. Soweit es sie an den Fluggast weitergibt, muss es sie vielmehr separat als Bestandteil des Endpreises ausweisen (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-290/16, GRUR 2018, 305 = RRa 2017, 225 Rn. 27 ff.). 31 Diese Vorschriften betreffen lediglich die Preiskalkulation und deren Offenlegung gegenüber dem Fluggast. Sie regeln nicht die Frage, welche beiderseitigen Rechte und Pflichten bestehen, wenn der Fluggast von einem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht. 32 5. Auf den von der Beklagten in den Vorinstanzen geltend gemachten Gegenanspruch auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr (zu solchen Gebühren vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14, GRUR 2016, 716 - Flugpreise; EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-290/16, GRUR 2018, 305 Rn. 37 ff.) stützt sich die Revision nicht. 33 III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. 34 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass die Regelung in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 allein Informations- und Transparenzpflichten statuiert (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-290/16, GRUR 2018, 305 Rn. 30). Daraus folgt, dass die Frage, welche Rechte und Pflichten den Vertragsparteien nach einer wirksamen Kündigung zustehen, nach nationalem Recht zu beurteilen ist. 35 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE652452023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public