KORE652492023 ECLI:DE:BGH:2023:240423BVIAZR1216.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230424 VIa ZR 1216/22 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 21. Juli 2022, Az: 19 U 89/21vorgehend LG Ravensburg, 18. Mai 2021, Az: 6 O 237/20nachgehend BGH, 3. Juli 2023, Az: VIa ZR 1216/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2022 durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger kaufte im Juni 2016 von einem Dritten einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI 4 Motion mit einer Laufleistung von 44.000 Kilometern zum Preis von 22.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerungssoftware war mit einer sogenannten Umschaltlogik ausgestattet, die den Betrieb auf dem Prüfstand erkannte und das Emissionsverhalten entsprechend anpasste. 3 Die Beklagte hatte bereits im Herbst 2015 den Einbau der Motorsteuerungssoftware öffentlich bekannt gemacht, ihre Vertriebspartner hierüber informiert und eine Internetseite eingerichtet, auf der Halter die Betroffenheit ihres Fahrzeugs überprüfen konnten. Ferner hatte die Beklagte im Februar 2016 die Halter der mit der Umschaltlogik ausgestatteten Fahrzeuge angeschrieben. Außerdem hatte sie zur Beseitigung der Umschaltlogik ein mit einem Thermofenster versehenes Software-Update entwickelt, das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben worden war. Der Kläger ließ das Software-Update nach dem Erwerb des Fahrzeugs aufspielen. 4 Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Feststellung, dass der Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrühre, und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat er den Zahlungsantrag einseitig in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. II. 5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Im Hinblick auf den Einbau der Umschaltlogik stehe dem Kläger ein deliktischer Schadensersatzanspruch weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu. Das Verhalten der Beklagten sei im Zeitpunkt des Kaufs aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung nicht mehr als sittenwidrig anzusehen. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich der unionsrechtlich determinierten Bestimmungen. 7 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei auch nicht im Zuge des Software-Updates begründet worden. Selbst wenn mit dem Thermofenster eine neue unzulässige Abschalteinrichtung implementiert worden sein sollte, ergäbe sich daraus noch kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Zudem sei durch das Software-Update weder ein neuer Schaden entstanden noch der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form des Abschlusses eines ungewollten Kaufvertrags vertieft worden. III. 8 Die Revision des Klägers wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 9 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist im Streitfall die Rechtsfrage nicht von Bedeutung, ob die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB das Interesse des individuellen Käufers schützen, ein nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug zu erwerben. Der vom Kläger geltend gemachte deliktische Schadensersatzanspruch ist insoweit jedenfalls aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt (dazu III 2 b). 10 2. Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder wegen der ursprünglichen Ausstattung des Fahrzeugs mit der Umschaltlogik noch im Hinblick auf die spätere Implementierung des Thermofensters der geltend gemachte Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz zusteht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.