gehend LG Kiel,
genommene Berücksichtigung des Schuldumfangs begegnen keinen Bedenken. a) Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats das Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung regelmäßig eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften
taten (BGH, Urteil vom
tat liegt
, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts bei der Nachtat liegt und der Gesamtkomplex der beiden Straftaten nur unter dem Gesichtspunkt der nachfolgenden Tat zu bewerten ist (vgl. MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, 4. Aufl.,
59). Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut
zubereiten (BGH, Urteile vom
GB/Rissing-van Saan, 13. Aufl.,
O). b) Die
aussetzungen einer Mitbestrafung der
taten unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung liegen hier deshalb nicht
, weil der Unrechtsgehalt der vollendeten
taten mit Auszahlung tatsächlich nicht bestehender Erstattungsbeträge von der lediglich versuchten „Haupttat“ nicht vollständig erfasst wird. Denn soweit bereits in Form des Erlangens nicht gerechtfertigter Steuervorteile ein Taterfolg eingetreten ist, kommt dessen Unrechtsgehalt bei der Bestrafung der lediglich versuchten Hinterziehung von Umsatzsteuern durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung nicht zum Ausdruck. Damit liegt in der versuchten Tat auch nicht das Schwergewicht des Unrechts des Gesamtgeschehens. Dem steht nicht entgegen, dass der Unrechtsgehalt der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung insofern über den der Umsatzsteuervoranmeldungen hinausgeht, als mit ihr insgesamt eine noch weitergehende Hinterziehung als mit den
anmeldungen erstrebt wurde. Die Taten stehen damit im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. c) In einer solchen Konstellation muss der Tatrichter allerdings im Rahmen der Strafzumessung in den Blick nehmen, dass die in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten einen sich teilweise überschneidenden Schuldgehalt aufweisen. Diesem Erfordernis hat das Landgericht hier dadurch Rechnung getragen, dass es hinsichtlich der nachfolgenden Versuchstat lediglich den gegenüber den Umsatzsteuervoranmeldungen neu hinzukommenden Schuldgehalt in die Zumessung der Einzelstrafe eingestellt hat. Es hat bei der Strafzumessung für die in der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung liegende versuchte Steuerhinterziehung nur den gegenüber den
anmeldungen überschießenden, jedoch nicht ausgezahlten Erstattungsbetrag in Ansatz gebracht. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE652582021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.