BGH, Beschluss vom 28.06.2023 – 3 StR 151/23 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Januar 2023 wird a) das Verfahren…
KORE652582023 ECLI:DE:BGH:2023:280623B3STR151.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230628 3 StR 151/23 Beschluss § 68b Abs 1 S 1 Nr 10 StGB, § 145a S 1 StGB vorgehend LG Trier, 10. Januar 2023, Az: 8142 Js 28272/20 - 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Januar 2023 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und einer hieraus resultierenden Schuldspruchänderung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - aus prozessökonomischen Gründen, insbesondere zur Vermeidung einer erneuten tatgerichtlichen Hauptverhandlung, ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a Satz 1 StGB für schuldig befunden worden ist.
3 Diesem Schuldspruch liegt zu Grunde, dass der einen Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum aufweisende und gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB unter Führungsaufsicht stehende Angeklagte entgegen einer ihm nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB erteilten Weisung, keinen Alkohol zu konsumieren, am 16. August 2020 in einer Gaststätte alkoholhaltiges Bier trank. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht stößt auf rechtliche Bedenken in zweierlei Hinsicht:
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6 2. Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zum Entfallen der Verurteilung nach § 145a Satz 1 StGB wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der Anzahl und jeweiligen Höhe der übrigen Einzelstrafen ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
7 3. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgesehen. Da eine durch eine Vorverurteilung angeordnete und zum Zeitpunkt des hiesigen Urteils noch nicht lange zurückliegende frühere Unterbringung gemäß § 64 StGB bereits nach kurzer Zeit wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten für erledigt erklärt werden musste (§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB) und keine Hinweise auf eine jetzige Therapiemotivation des Angeklagten erkennbar gewesen sind, hat die Strafkammer tragfähig die Erfolgsaussicht einer neuerlichen Maßregelanordnung verneint.
Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE652582023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public