KORE652622021 ECLI:DE:BGH:2021:300921B5STR322.21.0 BGH 5. Strafsenat 20210930 5 StR 322/21 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 223 StGB, §§ 223ff StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Lübeck, 7. Juni 2021, Az: 3 KLs 779 Js 3456/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründungsfehler bei der Gefährlichkeitsprognose Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juni 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Sachbeschädigung sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen bleibt sie erfolglos. I. 2 Der 40-jährige Angeklagte leidet an einer inzwischen chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Daneben besteht eine leichte Intelligenzminderung und eine mittelgradige Hirnatrophie. Das - nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen von formalen Denkstörungen, anhaltenden körperlichen Halluzinationen und Vergiftungswahn geprägte - Krankheitsbild geht mit einem Verhaltensmuster einher, das auf die unmittelbare Befriedigung eigener Bedürfnisse bei gleichzeitig fehlender Frustrationstoleranz gerichtet ist. Erste Krankheitssymptome zeigten sich schon vor etwa 20 Jahren. Seit 2005 verschlechterte sich sein psychischer Zustand kontinuierlich. Gehäuft kam es zu verbal und körperlich fremdaggressivem Verhalten und, mitunter kurz aufeinanderfolgend, zu vollstationären Einweisungen in psychiatrische Kliniken sowie vorläufigen und langfristigen geschlossenen Unterbringungen nach Betreuungsrecht bzw. PsychKG. Der Angeklagte lebte mehr als zwei Jahrzehnte in betreuten Einrichtungen, ab 2012 im „Haus I. “ in Bad O. , wo er die nachfolgend geschilderten Anlasstaten beging. 3 Im März 2019 bezeichnete er einen Mitarbeiter der Einrichtung als „Hurensohn“, weil dieser sich nicht den Wünschen des Angeklagten entsprechend verhielt (Tat II.1). Ein knappes Jahr später beschimpfte er eine Mitbewohnerin, die ihm keine Zigarette spendieren wollte, in beleidigender Art und Weise und verpasste ihr einen heftigen Faustschlag gegen die Schulter, so dass sie eine Prellung davontrug und mehrere Tage Schmerzen verspürte (Tat II.2). Anschließend schlug er in fortbestehender Erregung eine Bürotür im Verwaltungstrakt der Einrichtung ein (Tat II.3). Im April 2020 warf er nach einer von ihm begonnenen Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter der Einrichtung diesem ein zwei Liter fassendes Dekorationsglas an den Kopf, wobei er zuvor einer Reinigungskraft gegenüber angekündigt hatte, „den erschlag ich“. Der Geschädigte erlitt eine stark blutende Kopfplatzwunde, hatte mehrere Tage Schmerzen und war kurzzeitig krankgeschrieben (Tat II.4). Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war in allen Fällen krankheitsbedingt erheblich vermindert. 4 Vom Vorwurf der Beleidigung einer Mitarbeiterin der Einrichtung im Oktober 2019 und der Körperverletzung zu Lasten einer Mitbewohnerin mittels zweier Faustschläge im Dezember 2019 hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil infolge der Erkrankung seine Einsichtsfähigkeit bei Tatbegehung aufgehoben war und er das Unrecht seines Handelns nicht zu erkennen vermochte. II. 5 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann keinen Bestand haben, da die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet ist. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.