BGH, Urteil vom 29.09.2021 – 2 StR 491/20 – Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung im Rahmen der Beistands- und Rücksichtspflicht zwischen Kindern und Eltern…
KORE652642021 ECLI:DE:BGH:2021:290921U2STR491.20.0 BGH 2. Strafsenat 20210929 2 StR 491/20 Urteil § 1618a BGB, § 13 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 221 StGB vorgehend LG Bonn, 1. September 2020, Az: 24 Ks 13/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung im Rahmen der Beistands- und Rücksichtspflicht zwischen Kindern und Eltern; Mitübernahme von Pflichten durch einen Dritten; bedingter Vorsatz für hypothetische Kausalität; hilflose Lage einer Person Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
2 1. Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter auf und lebte bis zu deren Tod infolge der Tat mit dieser in einer gemeinsamen Wohnung. Er war als Kellner berufstätig und bestritt die Kosten der gemeinsamen Lebensführung weitgehend allein, da die Geschädigte im Jahr 2015 ihre Anstellung verloren hatte und es in der Folge ablehnte, Arbeitslosengeld, Frührente oder sonstige soziale Leistungen zu beantragen. Sie zeigte zunehmend psychische Auffälligkeiten, wurde „tütteliger“ und entwickelte Züge eines Verfolgungswahns. Neben ihrem psychischen Zustand verschlechterte sich auch ihr körperlicher Zustand. Sie entwickelte als starke Raucherin eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, die ihr körperliche Bewegung extrem erschwerte. Sie verbrachte die Zeit im Wesentlichen vor dem Fernseher im Wohnzimmer. Dabei trug sie in der Regel nur eine Erwachsenenwindel und ein dünnes Oberteil. Sie schlief auch im Wohnzimmer in einem der beiden dortigen Sessel. Am 30. Oktober 2017 ging sie letztmalig einkaufen; danach verließ sie die Wohnung nur noch zu Arztbesuchen. Der Angeklagte, der seit 2010 ein Alkoholproblem hatte, war mit der Versorgung seiner Mutter zunehmend überfordert.
3 Am 14. Oktober 2018 benachrichtigte ein Nachbar wegen Hilferufen die Polizei. Als diese die verwahrloste Wohnung betrat, fanden die Beamten den Angeklagten stark alkoholisiert und die Geschädigte auf dem Boden liegend vor, die nur ein dünnes Oberteil trug und von der Hüfte abwärts nackt war. Sie wies eine Vielzahl von Wunden an den Beinen auf und reagierte nicht auf Ansprache. Sie wurde von Rettungskräften in ein Krankenhaus gebracht, wobei diese die desolaten Zustände in der Wohnung wahrnahmen. Der Angeklagte hatte den Eindruck, in den Blicken der Rettungssanitäter Verachtung zu erkennen und schämte sich sehr. Den Polizeibeamten erklärte er, er habe die Geschädigte am Morgen auf dem Boden vorgefunden; er sei Alkoholiker und mit der Situation überfordert.
4 Im Krankenhaus wurden bei der Geschädigten ein Liegetrauma, eine respiratorische Insuffizienz, eine Hypothermie (33,2° Körpertemperatur), Druckgeschwüre am Gesäß, im Genitalbereich und an den Oberschenkeln sowie ein Harnwegsinfekt diagnostiziert. Da sie sich gegen die Behandlung mit einer Sauerstoffmaske wehrte, musste sie sediert werden; sie musste zwölf Tage lang intubiert und maschinell beatmet werden. Nach dem Ende der stationären Behandlung am 29. Oktober 2018 befand sie sich bis Januar 2019 in Rehabilitationseinrichtungen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand erheblich verbesserte. Dieser verschlechterte sich jedoch nach ihrer Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt wieder rasch, da sie ihre Medikamente absetzte und bis zu 40 Zigaretten pro Tag rauchte. Dem Angeklagten gelang es nicht, für seine Mutter zu sorgen. Beide fanden sich mit ihrem möglicherweise bevorstehenden Tod ab.
5 Aufgrund der Situation am 14. Oktober 2018 wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Der dabei eingeschaltete Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass bei der Geschädigten eine wahnhaft-psychotische Symptomatik sowie eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, auch mit depressiver Symptomatik vorliege. Sie zeige eine ausgeprägte Antriebsstörung, eine Störung des Affekts mit depressiver Verstimmtheit und eine deutlich wahnhafte Symptomatik mit paranoiden Gedanken, Beziehungsideen und einem Verfolgungs- und Beeinflussungserleben. Sie sei nicht ausreichend in der Lage, ihre Lebenssituation adäquat zu erfassen und zu bewerten. Mit Beschluss vom 18. Januar 2019 wurde für die Geschädigte eine Betreuung eingerichtet. Die Betreuerin bemühte sich in der Folgezeit vergeblich, für die Geschädigte Leistungen durch das Jobcenter und damit ihre Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung zu erwirken, da eine Vorsprache der Geschädigten beim Jobcenter nicht zustande kam. Die Betreuerin wies den Angeklagten darauf hin, dass er sie bei allen Problemen anrufen könne.
6 Am 7. Mai 2019 kam der Angeklagte gegen 1.30 Uhr von der Arbeit nachhause. Er traf die Geschädigte in ihrem Sessel im Wohnzimmer sitzend an und begab sich zu Bett. Als er am Nachmittag aufstand, fand er seine Mutter nur mit einem Pullover und einer Windel bekleidet auf dem Boden des Wohnzimmers liegend vor. Sie war aus nicht aufklärbaren Gründen hingefallen und konnte nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen. Der Angeklagte wusste aufgrund der Geschehnisse vom 14. Oktober 2018, dass die Situation für seine Mutter lebensgefährlich war. Er half ihr jedoch nicht auf und konnte sich auch nicht dazu durchringen, den Rettungsdienst zu rufen. Er schämte sich, erneut versagt zu haben und wollte nicht wieder von den Mitarbeitern des Rettungsdienstes mit Verachtung gestraft werden.
Zudem wusste er, dass die Geschädigte nicht krankenversichert war. Zur Zahlung von Behandlungskosten waren weder sie noch er selbst in der Lage. Deshalb ließ er „den Dingen ihren Lauf“. Dabei spielte auch eine Rolle, dass er den Eindruck gewonnen hatte, seine Mutter habe sich aufgegeben, wolle keine Hilfe erhalten und auch sterben. Über diesen vermuteten Willen wollte er sich nicht hinwegsetzen. Es war zwar nicht sein Ziel, seine Mutter durch Untätigkeit zu töten; er fand sich aber mit dieser von ihm erkannten Möglichkeit ab. Er versorgte die Geschädigte weder mit Nahrung noch mit Flüssigkeit und wechselte auch ihre Windel nicht. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihr Tod durch Unterkühlung noch abgewendet werden können.
Die Strafkammer konnte zwar nicht ausschließen, dass sich die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits in einem unumkehrbaren Sterbeprozess wegen ihres allgemein schlechten körperlichen Zustands befand. Ein solcher führte aber nicht zu ihrem Tod, der vielmehr durch Unterkühlung infolge ihrer Lage mit unzureichender Bekleidung oder Bedeckung auf dem Boden eintrat.
7 Da der Angeklagte weder am 7. Mai 2019 noch am Folgetag arbeiten musste, ging er in sein Zimmer und verbrachte die Nacht damit, in erheblichem Maß dem Alkohol zuzusprechen. Außerdem konsumierte er Cannabis. Als er am Nachmittag des Folgetages aufstand, fütterte er zunächst die Katze. Dann fand er die Geschädigte weiter im Wohnzimmer auf dem Boden liegend vor. Er bemerkte, dass ihre Augen stark zugeschwollen und ihr Gesicht insgesamt angeschwollen war. Sie lebte noch, war aber weiter nicht in der Lage aufzustehen. Der Angeklagte fragte seine Mutter, ob diese etwas trinken wolle. Ihre unverständliche Antwort interpretierte er als Verneinung. Zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt bedeckte er sie mit einer Wolldecke.
Weitere Maßnahmen zu ihrer Versorgung unternahm er nicht, obwohl ihm bewusst war, dass seine Mutter seit mindestens 24 Stunden weder getrunken noch gegessen hatte. Stattdessen setzte er sich vor seinen Computer, las ein Buch und befüllte die Waschmaschine. Gegen 21.00 Uhr fuhr er mit seinem Auto zu einem Supermarkt und kaufte eine Packung Erwachsenenwindeln, Cola, eine Tafel Schokolade und drei Flaschen Whisky. Nach der Rückkehr in die Wohnung brachte er die Getränke in sein Zimmer und den Rest des Einkaufs in die Küche. Nach seiner Mutter sah er nun nicht mehr, sondern begab sich in sein Zimmer, wo er den Abend und die Nacht verbrachte und Cola-Bier-Mischgetränke und Joints konsumierte. Er schaute in dieser Nacht vor zwei Uhr noch einmal nach der Geschädigten.
Er sprach sie an, worauf sie Unverständliches antwortete. Der Angeklagte interpretierte dies als Aufforderung sich zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt hatte diese seit mindestens 32 Stunden weder Flüssigkeit noch Nahrung zu sich genommen. Auch ihre Windel war nicht gewechselt worden. Der Angeklagte begab sich in sein Zimmer, sah sich eine Basketballübertragung im Fernsehen an und konsumierte Whisky. Am frühen Morgen legte er sich schlafen.
8 Als er am Nachmittag des 9. Mai 2019 gegen 16.00 Uhr aufstand, fand er seine Mutter leblos vor. Er geriet in Panik und rief eine Freundin an. Diese forderte ihn auf, unverzüglich einen Krankenwagen zu rufen. Der Angeklagte wählte daraufhin den Notruf. Die herbeigerufenen Rettungskräfte stellten um 16.28 Uhr den Tod der Geschädigten fest, die am Nachmittag des 9. Mai 2019 zwischen 14.16 Uhr und 16.28 Uhr an Unterkühlung verstorben war.
9 2. Das Landgericht hat die Tat unter Verbrauch der Strafmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB als Totschlag durch Unterlassen in einem minder schweren Fall gewertet. Es ist davon ausgegangen, dass eine Aussetzung mit Todesfolge dahinter zurücktrete. Wegen der Annahme einer Sperrwirkung der Strafuntergrenze des § 221 Abs. 3 StGB hat es einen Strafrahmen von drei Jahren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt; denn ein minder schwerer Fall nach § 221 Abs. 4 StGB liege nicht vor. Dafür sei ausschlaggebend, dass der Angeklagte vorsätzlich getötet habe und ihn damit gegenüber der Tatbestandsvariante der Aussetzung mit fahrlässiger Herbeiführung des Todes gemäß § 221 Abs. 3, § 18 StGB eine erhöhte Schuld treffe. § 13 Abs. 2 StGB sei auf das unechte Unterlassungsdelikt des § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB nicht anzuwenden.
II.
10 Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
11 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen Totschlags durch Unterlassen hält rechtlicher Prüfung stand.
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15 Angesichts dessen steht der Umstand, dass sich der Angeklagte und seine Mutter praktisch „nichts mehr zu sagen hatten“, seiner Garantenpflicht nicht entgegen. Dies gilt auch deshalb, weil die Geschädigte seit dem Jahre 2015 psychische Auffälligkeiten aufwies und „nicht ausreichend in der Lage [war], ihre Lebenssituation adäquat zu erfassen und zu bewerten“.
16 Der Angeklagte wurde auch nicht durch die Bestellung einer Berufsbetreuerin aus seiner Garantenpflicht entlassen. Eine Mitübernahme von Pflichten durch einen Dritten lässt die Garantenstellung des bisherigen Garanten grundsätzlich unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 230). Das gilt auch hier, weil die Betreuung gemäß §§ 1901 ff. BGB nach ihrer Konzeption nicht geeignet war, die Verantwortung des präsenten Angeklagten für eine im häuslichen Bereich aufgetretene Notlage seiner Mutter zu begrenzen. Die Betreuerin war demgegenüber nicht vor Ort und über die aktuelle Notlage der Geschädigten nicht informiert. Dem Hinweis der Betreuerin, sie bei Auftreten von Problemen zu informieren, war der Angeklagte nicht gefolgt.
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25 2. Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB) angenommen.
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27 In einer hilflosen Lage befindet sich derjenige, der einer potenziellen Gefahr für Leib oder Leben ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2017 − 5 StR 134/17, NStZ 2018, 209, 210; vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07, NStZ 2008, 395). Das war hier der Fall, weil der Angeklagte am 7. Mai 2019 seine kranke Mutter auf dem Boden liegend und unfähig aufzustehen vorgefunden hat. Indem er als Garant die gebotenen und ihm möglichen sowie zumutbaren Rettungshandlungen unterließ, hat er diese in hilfloser Lage im Stich gelassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und dadurch auch einer konkreten Gefahr des Todes ausgesetzt, die sich schließlich realisiert hat.
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29 3. Die konkurrenzrechtliche Wertung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation tritt die Aussetzung mit Todesfolge hinter dem mit gleicher Zielrichtung erfüllten Erfolgsdelikt zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28, 31; ebenso; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 221 Rn. 51; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 221 Rn. 17; Mitsch in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar, 3. Aufl., § 221 Rn. 28; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, 30. Aufl., § 221 Rn. 18; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl., § 221 Rn. 9; LK-StGB/Krüger, 12. Aufl., § 221 Rn. 91; NK-StGB/Neumann/Saliger, 5. Aufl., § 221 Rn. 47; aA SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 221 Rn. 17).
30 4. Die Überprüfung der Strafzumessung hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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III.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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