KORE652662021 ECLI:DE:BGH:2021:230921B3STR285.21.0 BGH 3. Strafsenat 20210923 3 StR 285/21 Beschluss § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 27 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Krefeld, 16. März 2021,
§ 27Abs. 1 Unterlassen 5; Mü
KoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 440 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vorb. §§ 29 ff. Rn. 327 ff., § 29 Rn. 963 ff.). 5
- a)Ob und inwieweit der Angeklagte an dem Transport der Amphetaminsalzzubereitung aktiv mitwirkte, zeigt das Urteil nicht auf. Es lässt Feststellungen zu denkbaren Mitwirkungsakten, etwa bei dem Verpacken und Einladen des Rauschgifts, der Organisation der Transportfahrt, der Routenplanung oder der Absicherung des Transports, vermissen. Da der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Fahrerwechsel erfolgten oder beabsichtigt waren. 6 Feststellungen zu einem Tatlohn, den der Angeklagte erlangen sollte und aus dem möglicherweise Rückschlüsse auf Art und Umfang seiner Tatbeteiligung gezogen werden könnten, sind ebenfalls nicht getroffen. In der Beweiswürdigung ist lediglich dargetan, der Mitangeklagte habe sich dahin eingelassen, er habe für den Transport einen Geldbetrag in Höhe von 400 bis 500 € erhalten sollen. Zwar hat das Landgericht aus dem Umstand, dass der Angeklagte in Kenntnis der transportierten Betäubungsmittel und damit des Risikos einer Strafverfolgung in dem Auto mitfuhr, gefolgert, dass auch er sich einen finanziellen Vorteil erhoffte. Ein Schluss auf einen bestimmten Tatbeitrag des Angeklagten kann hieraus indes nicht gezogen werden und ist auch von der Kammer nicht gezogen worden. Das bloße Interesse an einem Taterfolg reicht nicht für eine strafbare Tatbeteiligung (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vorb. §§ 29 ff. Rn. 328). 7
- b)Die Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch keine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, denn insofern bedürfte es ebenfalls eines festgestellten Tatbeitrages des Angeklagten. Eine grundsätzlich in Betracht kommende psychische Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Mitangeklagten könnte zwar unter Umständen durch bloße Anwesenheit im Sinne eines "Dabeiseins" oder "Zugegenseins" verwirklicht worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 Rn. 7; vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5; vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42 Rn. 6; vom 22. August 1995 - 4 StR 422/95,
§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 15; vom 13. Januar 1993 - 3 St
R 516/92,
§ 27Abs.
1 Unterlassen 5). Sie setzte aber sorgfältige und genaue Feststellungen dahin voraus, dass und inwieweit der Angeklagte durch seine Mitfahrt die Fahrertätigkeit des Mitangeklagten tatsächlich förderte und sich dessen bewusst war, etwa, indem er diesem ein für die Tatbegehung entscheidendes erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 Rn. 7; vom 22. August 1995 - 4 StR 422/95,
§ 27Abs. 1 Hilfeleisten 15; vom 30. März 1994 - 3 St
R 726/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33; vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92,
§ 27Abs. 1 Unterlassen 5; Urteil vom 9. Mai 1990 - 3 St
R 112/90,
§ 27Abs. 1 Unterlassen 3; Mü
KoStGB/Oğlakcıoğlu,
- Aufl., § 29 BtMG Rn. 440 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG,
- Aufl., § 30 Rn. 148; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG,
- Aufl., Vorb. §§ 29 ff. Rn. 326; § 29 Rn. 966 f.). Auch hieran mangelt es. 8 c) Für einen Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge fehlt es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, an Darlegungen dazu, ob der Angeklagte während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Autofahrt Zugriff auf das im Kofferraum befindliche Rauschgift nehmen konnte. 9
- Da es - zumal im Hinblick auf die Rechtskraft der Verurteilung des Mitangeklagten - möglich erscheint, dass in einem neuen Rechtsgang die für eine Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE652662021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public