BGH, Beschluss vom 17.11.2021 – I ZB 16/21 – Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage eines Investitionsschutzabkommens…
KORE652762021 ECLI:DE:BGH:2021:171121BIZB16.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20211117 I ZB 16/21 Beschluss Art 267 AEUV, Art 344 AEUV, Art 4 Abs 3 UAbs 1 EUV vorgehend OLG Frankfurt, 11. Februar 2021, Az: 26 SchH 2/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Republik Kroatien und der Republik Österreich: Unvereinbarkeit der Regelungen des bilateralen Investitionsschutzabkommens mit Unionsrecht Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 11. Februar 2021 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 5.200.000 € 1 I. Die Antragstellerin ist die Republik Kroatien. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine österreichische Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht. Sie ist alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2, einer kroatischen Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach kroatischem Recht. Beide Antragsgegnerinnen erbringen im kroatischen Markt Finanzdienstleistungen.
2 Die Republik Österreich und die Antragstellerin schlossen am 19. Februar 1997 ein Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen ("Bilateral Investment Treaty", im Folgenden: BIT). Es enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
Artikel 9 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Artikel 11 Anwendung des Abkommens
3 Die Antragstellerin ist seit dem 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union.
4 Die Antragsgegnerinnen haben mit Schiedsverfahrensanzeige vom 14. Februar 2020 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet. Dessen Gegenstand ist ein von den Antragsgegnerinnen geltend gemachter Schadensersatzanspruch, der sich auf eine von der Antragstellerin vorgenommene Änderung des kroatischen Insolvenzrechts und die Behauptung einer systematischen Verweigerung von Rechtsschutz durch die kroatischen Gerichte stützt.
5 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 1. April 2020 ein Angebot der Antragsgegnerinnen auf Vereinbarung des Schiedsorts Frankfurt am Main angenommen, nachdem sie die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gegenüber den Antragsgegnerinnen zuvor bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2020 sowie nochmals unmittelbar nach Einleitung des Schiedsverfahrens bestritten hatte.
6 Die Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht die Feststellung beantragt, dass das von den Antragsgegnerinnen durch Schiedsverfahrensanzeige vom 14. Februar 2020 gegen sie eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 26 SchH 2/20, juris). Mit ihrer hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt, verfolgen die Antragsgegnerinnen ihr auf Zurückweisung des Antrags gerichtetes Rechtsschutzziel weiter.
7 II. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für begründet gehalten, weil Art. 9 Abs. 2 BIT nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186 - Achmea; nachfolgend BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15, SchiedsVZ 2019, 46) gegen das Unionsrecht verstoße und deshalb keine Grundlage für eine Schiedsbindung der Antragstellerin darstellen könne. Die Möglichkeit, dass ein nach Art. 9 Abs. 2 BIT zur Entscheidung berufenes Schiedsgericht auch Unionsrecht anzuwenden habe, ergebe sich bereits daraus, dass bei einer Investitionsstreitigkeit eine Anwendung des Unionsrechts als Teil des mitgliedstaatlichen Rechts deshalb nicht auszuschließen sei, weil das mitgliedstaatliche Recht bei der Beurteilung einer Investitionsmaßnahme grundsätzlich zumindest als Vorfrage oder Auslegungskriterium Bedeutung haben könne.
Es bestehe keine Befugnis für das Schiedsgericht, dem Gerichtshof der Europäischen Union selbst ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Die Möglichkeit, ein solches Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen der Überprüfung des Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht nachzuholen, reiche nicht aus, weil eine solche Überprüfung von der Wahl des Schiedsorts und dem am Schiedsort anwendbaren nationalen Recht abhängig sei. Es sei auch unerheblich, ob das Schiedsgericht nach dem von der Wahl des Schiedsorts abhängigen nationalen Recht und insbesondere nach § 1050 ZPO die Möglichkeit habe, über ein vorlageberechtigtes staatliches Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen.
Die Unvereinbarkeit des Art. 9 Abs. 2 BIT mit dem Unionsrecht führe dazu, dass es an einem wirksamen Angebot der Antragstellerin auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung fehle. Ein wirksamer Abschluss einer Schiedsvereinbarung könne auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden.
8 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
9 1. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Oberlandesgericht ist von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
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Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert, nach dem sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Auf der Basis gegenseitigen Vertrauens obliegt es den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen. Die Verträge haben ein Gerichtssystem geschaffen, in dessen Rahmen es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs ist, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen.
Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 32 bis 37 - Achmea; EuGH, Gutachten vom 30. April 2019 - 1/17, EuGRZ 2019, 191 Rn. 109 bis 111 - CETA-Abkommen EU-Kanada; Urteil vom 2. September 2021 - C-741/19, RIW 2021, 661 Rn. 42 bis 46 - Komstroy).
11 Ob die einem Investor in einem Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit zur Anrufung eines Schiedsgerichts mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstens davon ab, ob sich die Streitigkeiten, über die es zu erkennen hat, auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen können. Bejahendenfalls kommt es zweitens darauf an, ob das Schiedsgericht als ein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann, oder ob drittens der Schiedsspruch der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt, die gewährleistet, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, eventuell im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden könnten (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 39, 43 und 50 - Achmea; RIW 2021, 661 Rn. 48, 51 und 55 - Komstroy).
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14 Zudem habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Gutachten zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (EuGH, EuGRZ 2019, 191 Rn. 129 bis 131 - CETA-Abkommen EU-Kanada) hervorgehoben, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht für die von CETA betroffenen Beziehungen zwischen der Union und einem Drittstaat gelte und das CETA-Gericht der herrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei zu folgen habe. Diese Ausführungen rechtfertigten den Rückschluss, dass im Verhältnis von Mitgliedstaaten untereinander wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens an Regelungen zur Beschränkung der Befugnis des Schiedsgerichts zur Ermittlung von Unionsrecht jedenfalls keine geringeren Anforderungen zu stellen seien.
15 Die Möglichkeit, dass ein nach Art. 9 Abs. 2 BIT zur Entscheidung berufenes Schiedsgericht auch Unionsrecht anzuwenden habe, ergebe sich bereits daraus, dass bei einer Investitionsstreitigkeit eine Anwendung des Unionsrechts als Teil des mitgliedstaatlichen Rechts deshalb nicht auszuschließen sei, weil das mitgliedstaatliche Recht bei der Beurteilung einer Investitionsmaßnahme grundsätzlich zumindest als Vorfrage oder Auslegungskriterium Bedeutung haben könne. Ein entsprechender Bezug auf Unionsrecht folge aus der Regelung in Art. 11 Abs. 1 BIT; es obliege einem Schiedsgericht danach bei Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Investition im Rahmen des kroatischen oder österreichischen Rechts, die Investitionen auch anhand von Unionsrecht zu beurteilen.
Darüber hinaus sei die Anwendung des BIT nach dessen Art. 11 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn es dem Unionsrecht widerspreche. Das Schiedsgericht habe daher auch in diesem Zusammenhang jedenfalls Unionsrecht heranzuziehen und als Vergleichsmaßstab zu berücksichtigen. Die von Investitionsschiedsgerichten vertretene und im Rahmen des CETA-Gutachtens für das Verhältnis zu Drittstaaten vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigte Möglichkeit, dass Schiedsgerichte Unionsrecht als Tatsache ermitteln könnten, ändere daran nichts. Das vorliegende BIT enthalte keine dem Art. 8.31 Abs. 2 CETA entsprechenden Garantien, dass das Schiedsgericht Unionsrecht nur als Tatsache anwende oder bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäbe beachte.
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20 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat für die strengere Behandlung von Schiedsgerichten aufgrund von Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten im Vergleich zu Handelsschiedsgerichten darauf abgestellt, dass letztere auf der Privatautonomie beruhen, während erstere sich aus einem Vertrag herleiten, in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt, Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 f. - Achmea;
RIW 2021, 661 Rn. 59 f. - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex Rn. 45 - PL Holdings). Darüber hinaus hat der Gerichtshof für entscheidend erachtet, dass die Mitgliedstaaten in allen unter das Unionsrecht fallenden Bereichen verpflichtet sind, den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu beachten, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht einschließlich der Grundrechte wie des in Art. 47 EU-Grundrechtecharta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht beachten (vgl. EuGH, EuGRZ 2019, 191 Rn. 128 - CETA-Abkommen EU-Kanada).
Daher hat er eine die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ermöglichende Bestimmung in einem Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten, die den in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht genügt, als Verstoß gegen den in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit angesehen (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 57 f. - Achmea; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex Rn. 46 - PL Holdings).
21 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist eine die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ermöglichende Bestimmung in einem Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten danach nicht erst dann unwirksam, wenn sie die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts gefährdet (hierzu vgl. EuGH, Gutachten vom 18. Dezember 2014 - 2/13, EuGRZ 2014, 30 Rn. 246 - Beitritt der Europäischen Union zur EMRK). Im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten tritt die Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung - anders als im Verhältnis zu Drittstaaten (vgl. EuGH, EuGRZ 2019, 191 Rn. 129 - CETA-Abkommen EU-Kanada) - bereits dann ein, wenn die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gerichten durch ein Investitionsschutzabkommen Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können, in einer Weise entziehen, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht gewährleistet (vgl.
EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 f. - Achmea; RIW 2021, 661 Rn. 59 f. - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex Rn. 45 - PL Holdings). Bei dem vorliegend zu beurteilenden Investitionsschutzabkommen ist das bereits deswegen der Fall, weil es keine dem Art. 8.31 Abs. 2 CETA entsprechende Regelung enthält, dass das Schiedsgericht das nationale Recht der Parteien des Abkommens und das Unionsrecht, das Teil davon ist, nur als Tatsache zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus beziehen sich die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Berücksichtigung des Unionsrechts als Tatsache auf ein Abkommen mit einem Drittstaat und nicht auf ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten (vgl.
EuGH, EuGRZ 2019, 191 Rn. 131 - CETA-Abkommen EU-Kanada).
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EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, EUR-Lex Rn. 33, 36 und 39 bis 49 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Die Grundsätze, nach denen die Wirksamkeit einer die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ermöglichenden Bestimmung in einem Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten zu beurteilen sind, hat der Gerichtshof in seinem Urteil zur Rechtssache "Achmea" (SchiedsVZ 2018, 186) geklärt und erst unlängst in seinen Urteilen zu den Rechtssachen "Komstroy" (RIW 2021, 661) und "PL Holdings" (vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EUR-Lex) bestätigt. Angesichts des Umstands, dass der Gerichtshof sein Gutachten zu CETA (EuGRZ 2019, 191) in dem zuletzt genannten Urteil mehrfach zitiert hat (vgl.
Rn. 43 bis 45), ist die Annahme gerechtfertigt, dass er in Kenntnis der dortigen Erwägungen an seinen Maßstäben festgehalten hat. Soweit die Rechtsbeschwerde auf Literaturstimmen verweist, die weiteren Klärungsbedarf sehen (Stöbener de Mora, EuZW 2018, 363, 366; weniger deutlich Lavranos/Singla, SchiedsVZ 2018, 348, 350; Müller/Simon, NJOZ 2018, 961, 963), benennen diese nicht hinreichend konkret, inwieweit die rechtlichen Maßstäbe präzisierungsbedürftig sein sollen. Die einzelfallbezogene Anwendung dieser Maßstäbe obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten.
25 2. Die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass ein nach Art. 9 Abs. 2 Buchst b. BIT zur Entscheidung berufenes Schiedsgericht nicht selbst zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union berechtigt ist, greift die Rechtsbeschwerde nicht an.
26 3. Ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen ihre Angriffe gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass weder die im Rahmen der Kontrolle des Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht bestehende Gelegenheit für ein Vorabentscheidungsersuchen noch der dem Schiedsgericht im laufenden Verfahren möglicherweise über § 1050 ZPO eröffnete Zugang zu einem vorlageberechtigten staatlichen Gericht dem Art. 9 Abs. 2 Buchst. b BIT zur Wirksamkeit verhelfen. Nach § 1050 Satz 1, § 1062 Abs. 4 ZPO kann das Schiedsgericht beim Amtsgericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen.
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BVerfGE 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182, 189 [juris Rn. 21]; 86, 133, 146 [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 BvR 242/21, juris Rn. 6).
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EuGH, SchiedsVZ 2018, 126 Rn. 52 f.). Ergänzend hat sich das Oberlandesgericht auf den dem genannten Urteil nachfolgenden Beschluss des Senats (SchiedsVZ 2019, 46 Rn. 36) bezogen, der die über § 1050 Satz 1 ZPO bestehende Möglichkeit, im laufenden Schiedsverfahren auf ein Vorabentscheidungsersuchen des staatlichen Gerichts hinzuwirken, ebenfalls für unerheblich gehalten hat (zur grundsätzlichen Möglichkeit eines solchen Vorgehens vgl. bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 3. März 2016 - I ZB 2/15, SchiedsVZ 2016, 328 Rn. 51 mwN; wohl ebenso EuGH, Urteil vom 23. März 1982, C-102/81, juris Rn. 14 - Nordsee).
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36 4. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Rügen, das Oberlandesgericht habe in einer die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Weise verkannt, dass der unionsrechtliche Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vorliegend nicht zur Begründung der Unwirksamkeit des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b BIT herangezogen werden könne, und zudem rechtsfehlerhaft verneint, dass sich die Antragstellerin entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf berufen habe.
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Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-625/19 PPU, juris Rn. 33 - Openbaar Ministerie; Urteil vom 10. März 2021 - C-648/20 PPU, juris Rn. 35 - PI). Nach den Ausführungen des Gerichtshofs im "Achmea-Urteil" zum in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit beruht das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen -, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 34 - Achmea).
40 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens somit in abstrakter Weise als Begründung für seine Rechtsprechung herangezogen. Er hat aber weder im genannten "Achmea-Urteil" noch in der Rechtssache "Komstroy" (RIW 2021, 661) das Vorhandensein gegenseitigen Vertrauens als eine im Einzelfall zu prüfende Voraussetzung - oder das Vorliegen außergewöhnlicher entgegenstehender Umstände als einen im Einzelfall zu prüfenden Ausschlussgrund - für die Wirksamkeit einer die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ermöglichenden Bestimmung in einem Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten angesehen. Danach ist das Oberlandesgericht nicht von den Obersätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen, indem es nicht im Einzelfall geprüft hat, ob die von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten schwerwiegenden Mängel des Justizsystems der Antragstellerin - ihr Vorliegen unterstellt - als die Annahme gegenseitigen Vertrauens ausschließender außergewöhnlicher Umstand anzusehen wären.
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Art. 47 EU-Grundrechtecharta) verneint und sich zur Begründung darauf bezogen, dass das Urteil des Gerichtshofs von der Auffassung getragen gewesen sei, die dortige Antragsgegnerin als Investorin könne effektiven Rechtsschutz in der Slowakei erhalten (BGH, SchiedsVZ 2019, 46 Rn. 72; ebenso BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 2/15, juris Rn. 8). Unabhängig davon haben die hiesigen Antragsgegnerinnen überwiegend lediglich allgemein zu schwerwiegenden strukturellen Mängeln des Justizsystems der Antragstellerin vorgetragen, ohne hinreichend darzulegen, dass konkret in ihrem Fall eine zukünftige Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz zu besorgen ist. Dies gilt insbesondere für ihr zentrales Argument, dass kroatische Gerichte die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV konsequent missachteten.
Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt würde, folgte hieraus noch nicht, dass sich dies auf einen von den Antragsgegnerinnen vor kroatischen Gerichten zu führenden Rechtsstreit gegen die Antragstellerin auswirkte. Auch die Behauptung der Antragsgegnerinnen, der kroatische Verfassungsgerichtshof prüfe unionsrechtliche Fragen generell nicht und habe dies auch in zwei Entscheidungen von Mai und Juni 2018 über die sogenannte Lex Agrokor nicht getan, die unmittelbar für die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien relevant sei, ändert hieran nichts. Es fehlt hierzu bereits an einer Darlegung der unionsrechtlichen Fragen, deren Überprüfung unterblieben sein soll; ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit diese nach der vom kroatischen Verfassungsgerichtshof bestätigen Vereinbarkeit der Lex Agrokor mit der kroatischen Verfassung noch innerhalb der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu prüfen sind.
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Andernfalls würde den Gerichten eines Mitgliedstaats, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht gewährleisten, eine Rechtsstreitigkeit durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats entzogen und auf ein Schiedsgericht verlagert, das die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Maßstäben ebenso wenig gewährleistet. In dieser Sichtweise liegt keine ungerechtfertigte Besserstellung der Antragstellerin gegenüber anderen durch Investitionsschutzabkommen gebundenen Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Sollten die Behauptungen der Antragsgegnerinnen über schwerwiegende strukturelle Mängel im Rechtssystem der Antragstellerin zutreffen, wäre es Sache der Kommission (Art. 258 AEUV) oder der anderen Mitgliedstaaten (Art. 259 AEUV), dem durch ein Vertragsverletzungsverfahren entgegenzutreten.
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45 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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