BGH, Beschluss vom 13.09.2023 – 4 StR 132/23 – Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge: Voraussetzungen des bedingten Gefährdungsvorsatzes 1. Auf die Revision des…
KORE653002023 ECLI:DE:BGH:2023:130923B4STR132.23.0 BGH 4. Strafsenat 20230913 4 StR 132/23 Beschluss § 18 StGB, § 315d Abs 1 Nr 3 StGB, § 315d Abs 2 StGB, § 315d Abs 5 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Neuruppin, 15. Dezember 2022, Az: 11 Ks 12/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge: Voraussetzungen des bedingten Gefährdungsvorsatzes 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2022
Der Anspruch des Adhäsionsklägers O. auf Schmerzensgeld gegen den Angeklagten aus dem Schadensereignis vom 10. Juli 2021 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren über die Anträge des Adhäsionsklägers O. abgesehen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet, den Führerschein des Angeklagten eingezogen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Ausführungen in der Revisionsbegründung zu dem Inhalt einer im Urteil beweiswürdigend herangezogenen Zeugenaussage als Rüge einer Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge) zu verstehen sein sollten, stünde ihrem Erfolg im Übrigen das Verbot der Rekonstruktion des Inhalts der tatrichterlichen Hauptverhandlung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – 6 StR 160/22 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 30. August 2018 – 5 StR 183/18 mwN).
3 2. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Während die Verurteilung wegen des tatmehrheitlich verwirklichten unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht zu beanstanden ist, kann der Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie in objektiver Hinsicht auch die Qualifikationstatbestände des § 315d Abs. 2 und 5 StGB verwirklicht hat. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass er auch mit dem nach § 315d Abs. 2 StGB erforderlichen (bedingten) Gefährdungsvorsatz handelte.
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5 Zur inneren Tatseite des § 315d Abs. 2 StGB hat das Landgericht ausgeführt, dass die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen, nämlich der bei der Kurvendurchfahrt im Gegenverkehr befindlichen Personen, vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen sei. Dieser habe gewusst, „dass seine für die Kurvendurchfahrt gewählte Geschwindigkeit so nah an der Grenze des mit dem Mercedes Möglichen lag, dass sonst nichts mehr ‚dazwischenkommen‘ durfte, wenn es nicht zum Unfall kommen sollte“, wenn er auch „darauf vertraute, dass die Gefährdung sich nicht realisieren würde“. Ein vorsätzliches Tötungsdelikt hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht und zur Begründung ausgeführt, dass die „festgestellte Überzeugung des Angeklagten, dass er mit dem Mercedes in der Lage sein würde, die Kurve auch mit der angestrebten überhöhten Geschwindigkeit zu durchfahren“, die Annahme ausschließe, „er habe sich mit der konkreten Möglichkeit eines Unfalls und der davon für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Todesgefahr abgefunden und sie in Kauf genommen oder gar derlei beabsichtigt“.
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8 3. Der Senat hebt die Feststellungen zur subjektiven Seite des Tatgeschehens bis zu dem Unfall insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die übrigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
9 4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen der Unfallfahrt entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Maßregel nach § 69 StGB kann hingegen bestehen bleiben. Da die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB festgestellt hat, schließt der Senat aus, dass sie dem Angeklagten nicht bereits wegen der von der Teilaufhebung nicht betroffenen Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen hätte. Demgegenüber hat das Landgericht für die Bemessung der Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) auf drei Jahre unter anderem die „Massivität der Verkehrsverstöße“ berücksichtigt, weshalb ein Beruhen dieser Anordnung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht sicher auszuschließen und die Anordnung der Sperrfrist daher mit aufzuheben ist.
10 5. Hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs, der trotz der Aufhebung des Schuldspruchs bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 4 StR 442/22 Rn. 12), berichtigt der Senat die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Das Landgericht wollte ausweislich der Urteilsgründe ein Grundurteil im Sinne des § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO über den Schmerzensgeldanspruch erlassen und hat dieses offenbar versehentlich wie ein Feststellungsurteil tenoriert. Im Übrigen ist der Ausspruch, mit dem das Landgericht den Adhäsionsanträgen nur teilweise stattgegeben hat, dahin zu ergänzen, dass von der Entscheidung über die weiter gehenden Anträge abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
11 6. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
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14 Soweit die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens auch aus generalpräventiven Gründen für erforderlich gehalten hat, weist der Senat schließlich auf die Anforderungen hin, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 174/22; Urteil vom 25. Februar 2021 – 3 StR 204/20 Rn. 37 ff. [insoweit in NStZ 2021, 626 nicht abgedruckt]).
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