KORE653012022 ECLI:DE:BGH:2021:231121B2STR380.21.0 BGH 2. Strafsenat 20211123 2 StR 380/21 Beschluss § 64 S 1 StGB, § 64 S 2 StGB vorgehend LG Kassel, 17. Juni 2021, Az: 3600 Js 31123/20 - 6 Ks DEU Bu
§ 64
Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10). So genügt es regelmäßig für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung, wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (BGH, Beschluss vom
- Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7). 13 Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere dann nicht, wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2008 - 5 StR 472/08,
§ 64Nichtanordnung 2; Beschluss vom 17. August 2011 - 5 St
R 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom
- März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Beschluss vom
- Juni 2016 - 1 StR 254/16,
§ 72Sicherungszweck 9).
Bei weitgehender Sprachunkundigkeit wird die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12,
§ 64Satz 2 Erfolgsaussicht 1). Im Übrigen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Umgestaltung von § 64 St
GB zu einer Soll-Vorschrift auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138). Deshalb sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein Absehen von der Maßregelanordnung insbesondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen infolge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT-Drucks. aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom
- Juli 2018 - 4 StR 173/18, Rn. 8 mwN). 14 bb) Diesen vorgenannten Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. 15 Das Landgericht hat zwar gewürdigt, dass bei dem Angeklagten derzeit Krankheitseinsicht und Therapiemotivation bestehen und er noch keine „wesentlichen Vollzugserfahrungen gesammelt“ habe. Aufgrund der bestehenden Sprachprobleme verlängere sich die regulär auf zwei Jahre angelegte Behandlung um ein Jahr, da dem Angeklagten im Rahmen eines spezifischen Angebots für Spracherwerb und Integration („Sprint“) in der Klinik zunächst die für eine erfolgreiche Behandlung notwendigen Sprachkenntnisse vermittelt würden. 16 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die gebotene Gesamtwürdigung zur hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungsanordnung nicht. Obwohl die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten dazu drängten, hat das Landgericht die Gründe für seine Annahme, die Sprachbarriere könne während der Therapie abgebaut werden, nicht tatsachenfundiert anhand der Person des Angeklagten dargelegt. So hat es nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte lediglich drei Jahre in Indien die Schule besuchte, vom
- bis zum
- Lebensjahr dort als Tagelöhner arbeitete und seit seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2008 die deutsche Sprache nur schlecht erlernte. Im Übrigen hat es den Umstand, dass der Angeklagte als abgelehnter Asylbewerber ausreisepflichtig sein könnte, nicht in seine Abwägung eingestellt. 17
- Da weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 64 StGB nicht ausgeschlossen sind, bedarf die Frage der Anordnung der Maßregel neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) ‒ eine neue Überprüfung der Maßregelvoraussetzungen zu ermöglichen. Umfasst von der Aufhebung sind damit insbesondere die Feststellungen zum fehlenden Anlass der Tat. Franke Appl Zeng Grube Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE653012022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public