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BGH 3 StR 131/21

KORE653042022 ECLI:DE:BGH:2021:181121U3STR131.21.0 BGH 3. Strafsenat 20211118 3 StR 131/21 Urteil § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG vorgehend LG Aurich, 29. September 2020, Az: 19 KLs 6/19 DEU Bundesrepublik Deut

§ 73aAnwendungsbereich 4 Rn. 4; vom 23. Juli 2002 - 3 St

R 240/02,

§ 73Erlangtes 3; Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 St

R 808/92,

§ 74Abs. 1 Tatmittel 4; vgl. aber auch Weber/Kornprobst/Maier, Bt

MG,

  1. Aufl., § 33 Rn. 63). Tatmittel unterliegen der Ermessenseinziehung, sofern sie als solche - etwa in Form der konkret erlangten Geldscheine - beim Täter oder Teilnehmer vorhanden sind beziehungsweise sichergestellt werden konnten. 17 Hat der Täter oder Teilnehmer erlangte Tatmittel bestimmungsgemäß für die Tatbegehung verbraucht, kommt insofern eine Wertersatzeinziehung nicht in Betracht. Denn die Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB setzt ein Vereiteln der Einziehung des ursprünglichen Einziehungsgegenstandes durch den Täter oder Teilnehmer voraus. Die bestimmungsgemäße Verwendung erlangter Tatmittel stellt indes keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5; vom
  3. Oktober 2010 - 4 StR 277/10,

§ 73aAnwendungsbereich 4 Rn. 4; vom 20. September 1991 - 2 St

R 387/91, NStZ 1992, 81). 18 c) Ausweislich der Urteilsgründe erhielt die Angeklagte jedoch von M. pauschal 500 € als Entgelt, ohne dass anteilig zwischen Spesengeld und Tatlohn differenziert wurde. Daher handelte es sich bei dem erlangten Geldbetrag in Gänze um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, so dass die Einziehung des Wertes dieser Taterträge gemäß § 73c Satz 1 StGB in voller Höhe und ohne Abzug der Aufwendungen der Angeklagten für die Fahrzeuganmietung (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB) anzuordnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314). Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE653042022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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