KORE653072022 ECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR162.21.0 BGH 4. Strafsenat 20211209 4 StR 162/21 Beschluss § 258 Abs 1 StPO, § 258 Abs 3 StPO, § 337 Abs 1 StPO, § 397 Abs 1 S 3 StPO, § 400 Abs 1 StPO vorgehend LG Siegen, 8. Januar 2021, Az: 31 Ks 2/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Nichteinräumung des Rechtes des Nebenklägers auf einen Schlussvortrag 1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Januar 2021 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Strafbefehl nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision macht die Nebenklägerin geltend, dass der Angeklagte auch wegen eines durch Unterlassen begangenen Tötungsdelikts hätte verurteilt werden müssen. 2 Die Überprüfung des Urteils in dem durch § 400 Abs. 1, § 301 StPO vorgegebenen Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgende Verfahrensbeanstandung: 3 Die in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht anwaltlich vertretene Nebenklägerin macht zu Recht geltend, dass ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, gemäß § 258 Abs. 1 i.V.m. § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO einen Schlussvortrag zu halten. Der Senat vermag aber unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). 4 1. Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn es möglich erscheint oder nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die Möglichkeit, dass der Verstoß das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt die Entscheidung über das Beruhen stark von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221 Rn. 17; Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, wistra 2011, 73, 74; Knauer/Kudlich in: MüKo-StPO § 337 Rn. 129; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 181 mwN). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die für die Versagung des letzten Wortes des Angeklagten nach § 258 Abs. 3 StPO entwickelten strengen Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf die Nichteinräumung des Rechtes des Nebenklägers auf einen Schlussvortrag nach § 258 Abs. 1 StPO übertragen werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 3 StR 179/01, NStZ 2001, 610 [zum Erwiderungsrecht des Nebenklägers nach § 258 Abs. 2 StPO]). Denn beide Verfahrensrechte haben ein unterschiedliches Gewicht. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass der Nebenkläger das Urteil nur in Bezug auf bestimmte Delikte und nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge angreifen kann (§ 400 Abs. 1 StPO), so dass sich die Frage des Beruhens auf den Schuldspruch beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 3 StR 179/01, aaO). 5 2. Die Betrachtung der Umstände des Einzelfalls in der vorliegenden Sache zeigt, dass das Urteil im Schuldspruch nicht anders ausgefallen und der Angeklagte nicht wegen eines (weiteren) Nebenklagedelikts verurteilt worden wäre, wenn die Nebenklägerin die Möglichkeit gehabt hätte, einen Schlussvortrag nach § 258 Abs. 1 StPO zu halten. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.