BGH, Urteil vom 15.12.2021 – 6 StR 312/21 – Strafverfahren wegen Heimtückemordes, Nötigung, Raub und Erpressung: Ausnutzungsbewusstsein als Voraussetzung des Vorliegens von…
KORE653102022 ECLI:DE:BGH:2021:151221U6STR312.21.0 BGH 6. Strafsenat 20211215 6 StR 312/21 Urteil § 211 Abs 2 StGB, § 240 Abs 2 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB, § 251 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Potsdam, 18. Dezember 2020, Az: 21 Ks 7/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Heimtückemordes, Nötigung, Raub und Erpressung: Ausnutzungsbewusstsein als Voraussetzung des Vorliegens von Heimtücke; Verwerflichkeit des Drohens mit einer Schusswaffe; Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Dezember 2020 dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Vorderschaftrepetierflinte und versuchter Nötigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
I.
2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3 Der Angeklagte und das spätere Tatopfer standen in einer geschäftlichen und nahezu freundschaftlichen Beziehung, wenngleich der Geschädigte den sich unterlegen fühlenden Angeklagten bei diversen Fahrzeuggeschäften übervorteilt, in einem Fall auch gedemütigt hatte. Der Geschädigte hatte aus einem durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch bereits vollzogenen Grundstückskauf den nicht notariell beurkundeten Kaufpreisteil von 30.000 Euro noch nicht an den Angeklagten gezahlt und diesen deswegen immer wieder vertröstet. Der Angeklagte plante deshalb, den Kaufpreis von 22.500 Euro für ein weiteres Fahrzeug anlässlich der Übergabe nicht an den Geschädigten zu bezahlen, sondern insoweit mit der ihm aus dem Grundstücksverkauf noch zustehenden Restkaufpreisforderung aufzurechnen.
Da der Angeklagte damit rechnete, dass der ihm als profitorientiert, unnachgiebig, aggressiv und aufbrausend bekannte Geschädigte das nicht akzeptieren werde, legte er eine mit sechs Schrotpatronen geladene Vorderschaftrepetierflinte in einem auf seinem Grundstück befindlichen Überseecontainer bereit, um den Geschädigten nach der Überführung des Fahrzeugs - gegebenenfalls unter Abgabe eines Warnschusses - einzuschüchtern und dazu zu veranlassen, ihm den Fahrzeugschlüssel und -papiere herauszugeben. Unter dem Vorwand, den Kaufpreis dort entrichten zu wollen, lockte der Angeklagte den Geschädigten in den Container und schloss die Tür. Möglicherweise nach einer verbalen Auseinandersetzung ergriff er die geladene Waffe, richtete sie auf den Geschädigten und erklärte, gegen den Kaufpreisanspruch mit seiner Restforderung aus dem Grundstücksgeschäft aufzurechnen.
Er verlangte von dem Geschädigten mit vorgehaltener Waffe die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und der Fahrzeugpapiere. Da dieser sich weigerte, gab der Angeklagte, auch um seiner Ernsthaftigkeit Nachdruck zu verleihen, einen Warnschuss in Richtung Containerwand ab, richtete die Waffe wieder auf den Geschädigten und lud durch Zurückziehen des Vorderschafts nach. Der Geschädigte war jedoch weiterhin nicht bereit, dem Angeklagten ohne Kaufpreiszahlung Fahrzeugschlüssel und -papiere zu übergeben. Er trat wütend, mit lauter Stimme protestierend auf den Angeklagten zu und wollte nach der Waffe greifen. Der Angeklagte erkannte, dass sein Einschüchterungsversuch gescheitert war, und fürchtete eine gewaltsame Auseinandersetzung.
Ohne dies geplant oder zuvor auch nur in Erwägung gezogen zu haben, schoss er mit bedingtem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von etwa 50 Zentimetern auf den Geschädigten. Die abgefeuerte Schrotladung traf diesen tödlich.
4 2. Die Strafkammer hat das Geschehen als Totschlag gewertet und einen minder schweren Fall gemäß § 213 Alternative 2 StGB angenommen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen hat sie verneint.
II.
5 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keine Rechtsfehler zu Gunsten oder Ungunsten (vgl. § 301 StPO) des Angeklagten ergeben.
6 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist insofern begründet, als sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1 bis 3, §§ 22, 23 StGB) wendet.
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8 Es kann offenbleiben, ob der Geschädigte im Augenblick der mit Tötungsvorsatz erfolgten Abgabe des zweiten Schusses entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts noch arg- und wehrlos war. Jedenfalls ist das Landgericht aufgrund tragfähiger Feststellungen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte hierbei ohne Ausnutzungsbewusstsein handelte.
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12 Denn der Angeklagte hat sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Das Drohen mit der geladenen Schusswaffe, um von dem Geschädigten im Wege der Selbsthilfe ohne Zahlung des Kaufpreises den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere zu erlangen, erweist sich auch vor dem Hintergrund eines entsprechenden Anspruchs des Angeklagten - dazu unter 2. Buchstabe a - als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1953 - 2 StR 60/53, BGHSt 4, 105, 107; Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265, 2266). Da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 240 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 StGB hingewiesen worden ist.
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14 2. Die nach § 400 Abs. 1, § 401 Abs. 1 und 2 StPO zulässigen Revisionen der Nebenkläger haben keinen Erfolg.
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16 Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519 mwN). Der Täter will sich dann zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat; allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010, aaO; Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 434/98). Entsprechendes gilt für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Tatbestand des Raubes im Sinne des § 249 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01).
17 Der Generalbundesanwalt weist in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte aus dem nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB infolge Eigentumsumschreibung im Grundbuch wirksamen Grundstückskaufvertrag einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises von 30.000 Euro gegen den Geschädigten hatte, mit dem er gegen den Kaufpreisanspruch für das Fahrzeug die Aufrechnung erklärt hat (§§ 387, 388 BGB). Die Forderung war einredefrei und fällig. Denn der Angeklagte hatte dem Geschädigten den Kaufpreisteil von 30.000 Euro nicht im Sinne eines befristeten Einforderungsverzichts gestundet, sondern bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) aus Nachsicht mit Blick auf die noch ausstehende Baugenehmigung lediglich einen Zahlungsaufschub gewährt (vgl.
BeckOGK-BGB/Skamel, Stand 1. Oktober 2021, § 387 Rn. 121; MüKo-BGB/Schlüter, 8. Aufl., § 387 Rn. 37; jeweils mwN). Es liegt fern, dass der Angeklagte dauerhaft das Risiko der Versagung der Bau- oder Nutzungsgenehmigung oder auch nur einer erheblich verzögerten Erteilung vertraglich übernehmen wollte. Da der Anspruch des Geschädigten auf Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug infolge der Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen ist, war er nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Angeklagten das Fahrzeug nebst Schlüssel zu übereignen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 311c, 97 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Fahrzeugpapiere zu übergeben (§ 985 i.V.m. § 952 Abs. 2 BGB entsprechend, vgl. BGH, Urteil vom 18.
September 2020 - V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 Rn. 32).
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22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.
Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE653102022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public