BGH, Beschluss vom 25.11.2021 – 4 StR 103/21 – Beihilfe zum Betrug: Beihilfe nach Beendigung der Haupttat 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des…
KORE653192022 ECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR103.21.1 BGH 4. Strafsenat 20211125 4 StR 103/21 Beschluss § 27 StGB, § 263 StGB vorgehend BGH, 25. November 2021, Az: 4 StR 103/21, Beschlussvorgehend LG Bochum, 30. Oktober 2020, Az: 12 KLs 13/19nachgehend BGH, 25. November 2021, Az: 4 StR 103/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beihilfe zum Betrug: Beihilfe nach Beendigung der Haupttat 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
Der Angeklagte ist der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen, der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen schuldig.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in sieben Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Nach den Feststellungen - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - verständigten sich der Mitangeklagte K. und der gesondert Verfolgte A. mit dem Angeklagten darauf, dass hochwertige Kraftfahrzeuge illegal, unter anderem durch von K. und weiteren Beteiligten zu begehende Betrugstaten zum Nachteil von Mietwagenunternehmen, beschafft und danach durch A. zur Verschleierung ihrer Herkunft manipuliert werden sollten, um sie anschließend gewinnbringend ins Ausland veräußern zu können. Der Angeklagte sollte hierbei als Mittelsmann und Dolmetscher zwischen K. und A. fungieren. Er erklärte sich wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation bereit, gegen einen von K. für jede Tatbeteiligung zugesagten Lohn an dem Vorhaben mitzuwirken.
3 Der Mitangeklagte K. veranlasste sodann in den Fällen B.II.3.-7., 9. und 11. der Urteilsgründe (Teil 2) Dritte dazu, Fahrzeuge bei Mietwagenunternehmen unter Angabe falscher Personalien und Vorspiegelung der tatsächlich nicht bestehenden Bereitschaft zur späteren Rückgabe anzumieten. Die Fahrzeuge wurden jeweils irrtumsbedingt an die als Mieter auftretenden Beteiligten übergeben und danach zu A. gebracht, der sie u.a. mit falschen Kennzeichen und Fahrzeugpapieren versehen, die Fahrzeugidentifikationsnummer verändern und vorhandene GPS-Geräte entfernen sollte. Der Angeklagte wirkte hieran in sieben Fällen mit, indem er mindestens die Daten, die A. zur Herstellung falscher Fahrzeugdokumente verwenden sollte, absprachegemäß von K. an A. übermittelte. In einem der Fälle (Fall B.II.3.) konnte das Fahrzeug vor Fertigstellung der Arbeiten des A. durch die Polizei sichergestellt werden. In allen anderen Fällen wurden die Fahrzeuge wie geplant ins Ausland abgesetzt.
4 Das Landgericht hat die Beteiligung des Angeklagten an den vorgenannten Taten rechtlich als Beihilfe zum Betrug in sieben Fällen, wovon es in einem Fall beim Versuch blieb, gewürdigt.
5 2. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge des Angeklagten gebotenen Nachprüfung in den Fällen B.II.3.-7., 9. und 11. der Urteilsgründe nicht stand. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener Beihilfe zum (versuchten) Betrug nicht, weil der Angeklagte die vom Landgericht als Beihilfehandlungen gewerteten Datenübermittlungen an A. erst nach Beendigung der Betrugstaten erbrachte.
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7 Die Betrugstaten waren hier jeweils auf die Erlangung des Besitzes, nämlich die den Berechtigten ausschließende faktische Herrschaftsgewalt an den Mietwagen, gerichtet. Diesen Vermögensvorteil hatten die Täter der Betrugstaten bereits in dem Zeitpunkt erlangt, in dem die Fahrzeuge durch das Mietwagenunternehmen an den jeweiligen Anmieter herausgegeben worden und dieser damit davongefahren war. Die danach beabsichtigten oder tatsächlich erfolgten Maßnahmen des A. zur Verschleierung der Identität der Fahrzeuge, welche der Angeklagte durch seine Beiträge unterstützte, dienten nur noch dazu, die Rückerlangung des Besitzes durch die Berechtigten zu erschweren.
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9 Absatzhilfe ist die Unterstützung des Vortäters beim Absatz der bemakelten Sache (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 259 Rn. 17 mwN), wobei der Absatzhelfer „im Lager“ des Vortäters stehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 402/07, NStZ 2008, 215, 216).
10 Dies ist hier der Fall: Der Angeklagte unterstützte durch seine vom Landgericht rechtsfehlerhaft als Beihilfe zu den Betrugstaten gewerteten Tatbeiträge, namentlich die Datenübermittlung an A. , jeweils den - im Fall B.II.3. nur versuchten - Absatz der betrügerisch erlangten Fahrzeuge durch K. und stand hierbei „im Lager“ nicht der jeweiligen Erwerber, sondern des K. als (Mit-)Täter der Vortat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zudem die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang in Gestalt der zugesagten Entlohnungen zu verschaffen. Damit sind die Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Absatzhilfe im Sinne von § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils erfüllt, wobei es im Fall B.II.3. mangels Absatzerfolges beim Versuch blieb (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 402/07, NStZ 2008, 215, 216).
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12 So lag es hier aber nicht, denn nach den Urteilsfeststellungen erstrebte der Angeklagte für seine Tatbeteiligung einen von K. zugesagten Gehilfenlohn. Dass das Landgericht die Beteiligungszusage nicht als - ggf. zu den Hehlereitaten im Verhältnis der Tatmehrheit stehende (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1968 - 1 StR 25/68, BGHSt 22, 206, 207 ff.; Beschluss vom 14. November 2001 - 3 StR 379/01, NStZ 2002, 200 Rn. 11; anders für eine hier nicht gegebene Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 47) - Beihilfe zum Betrug in sieben tateinheitlichen Fällen in den Blick genommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
13 3. Die Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten verletzt nicht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19 mwN). Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der - im Wesentlichen geständige - Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.
14 4. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht geringere Einzelstrafen in den von der Korrektur betroffenen Fällen und eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, hätte es statt des nach § 27, § 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB (im Fall B.II.3. weiter gemildert nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB) den - höheren - Strafrahmen des § 260 Abs. 1 StGB (im Fall B.II.3. gemildert nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB) angewendet.
15 5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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