BGH, Urteil vom 08.12.2021 – 5 StR 236/21 – Eingehungsbetrug: Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit dem Plan der Vortäuschung des eigenen Todes zur Erlangung der…
KORE653202021 ECLI:DE:BGH:2021:081221U5STR236.21.0 BGH 5. Strafsenat 20211208 5 StR 236/21 Urteil § 22 StGB, § 23 StGB, § 263 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Kiel, 10. Februar 2021, Az: 5 KLs 597 Js 18481/20nachgehend BGH, 27. August 2024, Az: 5 StR 415/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Eingehungsbetrug: Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit dem Plan der Vortäuschung des eigenen Todes zur Erlangung der Versicherungssumme 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind.
I.
2 1. In den Freispruchsfällen liegt den Angeklagten nach der unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Kiel vom 10. August 2020 zur Last, in 13 Fällen gemeinschaftlich versucht zu haben, Versicherungen über den angeblichen Tod des Angeklagten H. zu täuschen, um sie auf diese Weise zur unberechtigten Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme zu bewegen.
3 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der hoch verschuldete Angeklagte H. seit Anfang 2018, mehreren Versicherungsgesellschaften seinen Tod vorzuspiegeln. Er wollte damit die Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme an seine Ehefrau (die Angeklagte Ho. ) sowie seine Mutter (die gesondert Verfolgte T. H. ) erreichen. Anschließend wollte er mit seiner Frau in die USA auswandern und seine Mutter finanziell an den Erlösen beteiligen. Beide Frauen waren in diese Pläne eingeweiht.
4 Die drei schlossen im Spätsommer 2018 gleichzeitig zwölf Lebensversicherungen und zwei Unfallversicherungen ab, die jeweils das Todesrisiko für den Angeklagten H. abdeckten. Begünstigte waren letztlich die Angeklagte Ho. und T. H. . Die Versicherungsleistungen im Todesfall sollten zwischen 200.000 und 400.000 Euro betragen, insgesamt 4.161.500 Euro. Ganz überwiegend enthielten die Versicherungsbedingungen einen Passus, wonach die Auszahlung der Versicherungssumme von der Vorlage einer Sterbeurkunde abhängig gemacht wird. Zudem oblag dem Versicherungsnehmer, die jeweilige Versicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu benachrichtigen.
5 Am 7. Oktober 2019 täuschte der mit einem dafür extra erworbenen Sportmotorboot zunächst Richtung dänischer Seegrenze fahrende Angeklagte ein Bootsunglück vor. Er versenkte sein Boot und erreichte mittels eines anschließend zerschnittenen und verborgenen Schlauchboots Land. Dann tauchte er bei einer gutgläubigen Bekannten seiner Frau und schließlich bei seiner eingeweihten Mutter unter und versteckte sich dort.
6 Am 10. Oktober 2019 gab die Angeklagte Ho. entsprechend dem gemeinsamen Plan bei der Polizei eine Vermisstenanzeige auf, wobei sie angab, zuletzt am 7. Oktober 2019 Kontakt zu ihrem Mann gehabt zu haben; einen Tag später wurde das versenkte Boot gefunden. Die Polizei suchte den entsprechenden Strandabschnitt mehrfach erfolglos nach der Leiche ab. Das Schlauchboot blieb unentdeckt. Unter Mitwirkung von Mutter und Ehefrau barg der Angeklagte H. es wenige Tage später aus Angst vor Entdeckung.
7 Die gesondert Verfolgte T. H. und die Angeklagte Ho. meldeten den Versicherungen zunächst den Bootsunfall, wobei sie gemeinsam mit dem Angeklagten H. davon ausgingen, dass dies zur Auszahlung der Versicherungssumme überwiegend noch nicht ausreichen würde, sondern bei den meisten Versicherungen die Vorlage einer amtlichen Todesbescheinigung erforderlich sei. In Absprache mit ihrem Mann versuchte die Angeklagte Ho. in der Folgezeit erfolglos, eine amtliche Bescheinigung über den Tod ihres Ehemannes vom Standesamt zu bekommen; schließlich beantragte sie am 26. April 2020 beim Amtsgericht Kiel, ihn für tot zu erklären. Lediglich bezüglich der Unfallversicherung bei der V. B. V. AG meinten die Angeklagten, dass dort keine amtliche Todesbescheinigung eingereicht werden müsse (Verurteilungsfall).
8 Während sich die Korrespondenz mit den Versicherungen unter maßgeblicher Einbindung des Angeklagten hinzog, weil diese auf einer Sterbeurkunde oder einer amtsgerichtlichen Todeserklärung bestanden (die nach § 5 Abs. 1 VerschG bei Schiffsuntergang nach frühestens sechs Monaten ausgestellt wird), versteckte sich der Angeklagte H. weiter bei seiner Mutter. Bei einer Hausdurchsuchung am 7. Mai 2020 wurde er dort gefunden; er hatte sich auf dem Dachboden versteckt. Keine der Versicherungen zahlte die Versicherungssumme aus.
II.
9 Die wirksam auf die Freispruchsfälle beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass das Landgericht seiner Kognitionspflicht aus § 264 StPO nicht nachgekommen ist.
10 1. Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377 mwN).
11 Im vorliegenden Fall gehören demnach zu den von der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erfassten Taten: die auf eine gemeinschaftliche Täuschung der Lebensversicherungen zielenden Absprachen der Angeklagten mit der gesondert Verfolgten T. H. , die jeweiligen Abschlüsse der Versicherungsverträge, die Inszenierung des Bootsunfalls, die anschließende Meldung des angeblichen Unfalls bei der Polizei mit dem Ziel, eine amtliche Bescheinigung über den Tod des Angeklagten H. zu erhalten, das Verbergen des Angeklagten H. und die täuschenden Angaben gegenüber den jeweiligen Versicherungen.
12 2. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Kognitionspflicht wird das angegriffene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
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14 Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325). Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20 mwN). Die Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 Variante 3 StGB erfordert die Willenseinigung von jedenfalls zwei tatsächlich zur Tatbegehung entschlossenen Personen, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 mwN).
15 Indem die beiden Angeklagten mit T. H. von Anfang an die arbeitsteilig organisierte betrügerische Einwirkung auf mehrere Versicherungsgesellschaften geplant hatten, können diese Voraussetzungen erfüllt sein. Jeder Beteiligte sollte von den mehrfach erstrebten Auszahlungen der Versicherungsgesellschaften profitieren. Dass sämtlichen Versicherungsgesellschaften lediglich ein identischer Versicherungsfall vorgespiegelt werden sollte, ist hierfür unbeachtlich. Die Begrenzung auf einen kurzen Zeitraum, eine einheitliche Handlungsweise und auf bestimmte Geschädigte stellt die Annahme einer Bandenabrede nicht in Frage (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1; vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91; Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, NStZ 2015, 647, 648 mwN). Ebenso wenig ist bei einer solchen Vorgehensweise ein gewerbsmäßiges Handeln ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, aaO).
16 Eine gegen eine Bandentat sprechende Beschränkung auf wenige, von vornherein - d.h. im Zeitpunkt der Bandenabrede - individuell bestimmte Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, aaO) ist den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen (vgl. vielmehr den Brief des Angeklagten H. an seine Mutter vom 11. Juli 2018; vgl. zur Erforderlichkeit der „offenen Abrede“ auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 683/18, NStZ-RR 2019, 310 mwN). Die Strafkammer hat diesen Gesichtspunkt nicht im Blick gehabt und deshalb auch keine Feststellungen zum genauen Zeitpunkt einer möglichen Bandenabrede unter Einbindung der Angeklagten Ho. getroffen.
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20 Das Landgericht hätte vor diesem Hintergrund näher prüfen müssen, ob bereits der Abschluss einer Lebensversicherung einen vollendeten (Eingehungs-)Betrug darstellt. Es liegt nahe, dass die Versicherungsgesellschaften die jeweiligen Verträge lediglich irrtumsbedingt geschlossen haben. Die Frage, ob ihnen hierdurch bereits ein Schaden entstanden ist, unterliegt tatgerichtlicher Bewertung und Entscheidung; sie kann vom Revisionsgericht regelmäßig weder abstrakt verneint noch abstrakt bejaht werden. Entscheidend ist vielmehr die konkrete wirtschaftliche Betrachtung (vgl. BverfG, aaO). Zu bewerten sind einerseits der wirtschaftliche Wert des Anspruchs auf Zahlung der Versicherungsprämien, andererseits der wirtschaftliche Wert der Risikoabsicherung.
Entscheidende Faktoren sind dabei die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Versicherungsnehmers, die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Ausführung des Tatplans, der gleichzeitige Abschluss mehrerer Versicherungen sowie Sicherungsmechanismen seitens der Versicherung auf dem Weg zur erstrebten Auszahlung der Versicherungssumme (vgl. auch BVerfG, aaO). Letztlich setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt werden kann (BVerfG, aaO Rn. 178), sich also wirtschaftlich messbar ergibt, inwieweit die jeweiligen Ansprüche auf Leistung (Versicherungsprämie) und Gegenleistung (Risikoabdeckung im Versicherungsfall) voneinander zu Lasten der getäuschten Versicherung negativ abweichen.
Die besonderen Schwierigkeiten bei der Bestimmung eines derartigen Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug können Anlass dazu geben, die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf andere Gesichtspunkte zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 3 StR 552/08).
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23 3. Anders als der Generalbundesanwalt meint, kommt hingegen eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Missbrauchs von Notrufen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Denn die Meldung am 10. Oktober 2019 diente nicht dazu, einen noch akuten Unglücksfall vorzuspiegeln, bei dem angesichts des angeblichen Verschwindens auf offener See am 7. Oktober 2019 aktuell Hilfe notwendig gewesen wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung LK-StGB/Krehl, 13. Aufl., § 145 Rn. 13 mwN).
24 4. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist auch die Wertung der Strafkammer nicht zu beanstanden, in den Freispruchsfällen seien nach den Vorstellungen der Angeklagten noch wesentliche Zwischenschritte zur Erlangung der Versicherungssumme erforderlich gewesen, so dass sie aus ihrer Sicht noch nicht unmittelbar zur Begehung eines Erfüllungsbetruges angesetzt hätten.
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Das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene muss stets zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch spricht es deshalb im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses bedarf. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts.
Beim Erfüllungsbetrug zum Nachteil einer Lebensversicherung durch Vortäuschen des Versicherungsfalls hat der Bundesgerichtshof ein unmittelbares Ansetzen verneint, sofern für die Auszahlung der Versicherungssumme noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich waren, wie etwa auch das Besorgen erforderlicher Dokumente für den Todesnachweis (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 172).
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29 5. Die zu den Freispruchsfällen getroffenen Feststellungen sind aufzuheben, weil sie die Angeklagten belasten und diese sie mangels Beschwer nicht angreifen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, StV 2021, 716 mwN).
30 6. Die Sache war an eine Wirtschaftsstrafkammer zurückzuverweisen (§ 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GVG).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE653202021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public