KORE653252021 ECLI:DE:BGH:2021:161221BSTB34.21.0 BGH 3. Strafsenat 20211216 StB 34/21 Beschluss § 17 PUAG, § 30 PUAG, § 36 Abs 3 PUAG, Art 44 GG vorgehend BGH, 6. August 2021, Az: 1 BGs 340/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Beschwerdebefugnis eines Untersuchungsausschusses des Bundestages nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens Die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 wird verworfen. 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2021 (1 BGs 340/21), mit dem dieser den Antrag auf Aufhebung des Geheimhaltungsgrades in Bezug auf die einem Untersuchungsausschuss übergebenen Beweismittel verworfen hat, hat keinen Erfolg. I. 2 Der ursprüngliche Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. wurde durch den Deutschen Bundestag, den Beschwerdeführer zu 2., am 1. Oktober 2020 als Untersuchungsausschuss mit dem Auftrag eingesetzt, das Verhalten der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den Wirecard-Konzern auch im Zusammenwirken mit anderen öffentlichen sowie privaten Stellen umfassend zu untersuchen (BT-Drucks. 19/22996 S. 2; BT-PlPr. 19/180 S. 22669). Der Antragsteller beschloss am 29. Oktober 2020, Beweis durch das Ersuchen um Herausgabe im Gewahrsam der E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - der weiteren Beteiligten - befindlicher, näher bezeichneter Akten, Dokumente und Daten zu erheben. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übergab Dokumente am 18. Dezember 2020 unter Hinweis auf Verschwiegenheitspflichten in versiegelten Kisten. Die Unterlagen wurden bei dem Antragsteller als GEHEIM eingestuft. Nachdem der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang mit Beschlüssen vom 27. Januar 2021 über Einzelfragen der Verschwiegenheitspflicht entschieden hatte (StB 43/20, StB 44/20, StB 48/20), gestattete die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Öffnung der Kisten und übermittelte weitere Dokumente, die ebenso als GEHEIM eingestuft wurden. 3 Der Antragsteller beschloss am 4. März 2021, zur Unterstützung Ermittlungsbeauftragte einzusetzen. Diese erstatteten am 16. April 2021 (vom Antragsteller als "Wambach I" bezeichnet) und durch zwei Nachträge vom 19. April ("Wambach II") sowie 19. Mai 2021 ("Wambach III") Bericht. Die Berichte, die Inhalte aus den als GEHEIM eingestuften Unterlagen zitierten, wurden gleichfalls - "gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PUAG" - als GEHEIM eingestuft. Der Antragsteller bat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolglos, der Aufhebung der Einstufung der in den Berichten wiedergegebenen Dokumentinhalte zuzustimmen. Darauf schwärzte er die betreffenden Passagen und hob die GEHEIM-Einstufung für diese Fassungen auf. Er entschied am 21. Juni 2021, seinem eigenen Ausschussbericht die Berichte der Ermittlungsbeauftragten zunächst in ihrer ausgestuften, umfänglich geschwärzten Fassung als Anlage beizufügen, und des Weiteren: "Sobald und soweit die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Ausschusses gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM für die darin verwerteten Beweismittel für zulässig erklärt hat, werden die Berichte ungeschwärzt als Anlage bzw. Ergänzung des Ausschussberichts veröffentlicht. Der Ausschuss beschließt für diesen Fall vorsorglich die Ausstufung der Berichte in dem gerichtlich für zulässig erklärtem Umfang." Ebenfalls am 21. Juni 2021 beschloss der Antragsteller, dem Bundestag zu empfehlen, seinen Bericht nach Art. 44 GG zur Kenntnis zu nehmen (BT-Drucks. 19/30900). 4 Am 24. Juni 2021 hat der Antragsteller beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM für zulässig zu erklären in Bezug auf die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Ausschuss übergebenen Beweismittel, soweit sie in den Berichten der Ermittlungsbeauftragten verwertet worden sind, mit Ausnahme von Namen darin genannter natürlicher Personen, die im Abschlussbericht des Ausschusses nicht namentlich genannt sind. 5 Nachdem der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 der Beschlussempfehlung des Antragstellers einstimmig zugestimmt hatte (s. BT-PlPr. 19/237 S. 30960 f.), hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof den Antrag durch Beschluss vom 6. August 2021 verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller sei nicht (mehr) antragsberechtigt, da er mit dem Beschluss des Plenums, den Abschlussbericht zur Kenntnis zu nehmen, aufgehört habe zu existieren. Zwar habe er bei Eingang der Antragsschrift noch bestanden. Allerdings müssten die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Das Parlament sei auch nicht als Rechtsnachfolger in die Antragsberechtigung des Untersuchungsausschusses eingetreten. 6 Hiergegen wenden sich der Antragsteller und hilfsweise "der Deutsche Bundestag als Träger des Untersuchungsrechts als Rechtsnachfolger des Untersuchungsausschusses" mit ihrer Beschwerde. Dieser hat der Ermittlungsrichter durch ausführlich begründeten Beschluss vom 4. Oktober 2021 (1 BGs 485/21) nicht abgeholfen. II. 7 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. ist nicht mehr beteiligungsfähig. Der Beschwerdeführer zu 2. ist nicht dessen Rechtsnachfolger; eigene originäre Rechte macht er nicht geltend. 8 1. Die nach § 36 Abs. 3 PUAG gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs statthafte Beschwerde ist nicht wirksam vom Antragsteller erhoben worden, weil dieser bei Einlegung der Beschwerde - wie bereits im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses - nicht mehr bestanden hat. 9 Der Untersuchungsausschuss selbst existiert nicht mehr. Unabhängig von dem zwischenzeitlich eingetretenen Ende der Wahlperiode (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70, 86; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99, BVerwGE 109, 258, 263) war das Untersuchungsverfahren bereits mit dem - einstimmig angenommenen - Beschluss des Bundestages beendet, den Bericht des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Klein, GG, Stand: 954. EL, Art. 44 Rn. 98; Kahl/Waldhoff/Walter/Glauben, Bonner Kommentar zum GG, Stand: 213. EL, Art. 44 Rn. 138; Dreier/Morlok, GG, 3. Aufl., Art. 44 Rn. 55; Waldhoff/Gärditz/Heyer, PUAG, § 33 Rn. 13; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl., Teil 5 Rn. 16; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 961). Folglich ist er nicht mehr in der Lage, ein Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 PUAG zu führen. 10 Da der Ausschuss bereits bei Einlegung der Beschwerde geendet hatte, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob auf diesen Zeitpunkt oder den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. einerseits etwa zu Verfassungsstreitverfahren BVerfG, Urteile vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11, BVerfGE 140, 115 Rn. 55 mwN; vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82, BVerfGE 79, 311, 327; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 13. Juli 2016 - P.St. 2431, LVerfGE 27, 311 Rn. 60 ff. mwN; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 11. September 2014 - Vf. 67-IVa-13, VerfGHE BY 67, 216 Rn. 30; andererseits OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 8 B 640/03, NWVBl. 2004, 23). Insofern ist gleichfalls unerheblich, dass der Ausschuss quasi im Vorgriff eine Ausstufung im gerichtlich für zulässig erklärten Umfang angeordnet hatte. Weil er hierbei ausdrücklich auf die Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs abstellte, sind damit ersichtlich keine Erwägungen in Bezug auf ein anschließendes Rechtsmittelverfahren verbunden. Davon unabhängig kann ein Rechtsmittel grundsätzlich erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (s. allgemein etwa BGH, Beschluss vom 16. Mai 1973 - 2 StR 497/72, BGHSt 25, 187, 189; BVerwG, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 WDB 3.03, Buchholz 235.01 § 115 WDO 2002 Nr. 1). 11 2. Der Deutsche Bundestag oder dessen Präsident ist nicht allgemeiner Rechtsnachfolger des Untersuchungsausschusses und auch sonst nicht befugt, dessen Rechte als Beschwerdeführer im Verfahren nach § 36 Abs. 3 PUAG wahrzunehmen. Eine solche generelle oder auf die Beschwerdeeinlegung bezogene Aufgabenübernahme ist weder im Grundgesetz noch im Untersuchungsausschussgesetz geregelt. Dass sie sich aus allgemeinen Grundsätzen ergäbe, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr spricht das spezifische Regelungsgefüge dagegen. 12
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