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BGH 4 StR 308/23

KORE653272023 ECLI:DE:BGH:2023:101023B4STR308.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20231010 4 StR 308/23 Beschluss § 73 StGB, § 73c StGB, § 73d Abs 2 StGB vorgehend LG Münster,
  2. März 2023, Az: 9 KLs 32/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmittelhandel: Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
  3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom
  4. März 2023 im Ein-ziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  5. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2
  6. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73, § 73c StGB) hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie unterliegt mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung. 3 Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe aus dem Handel mit Betäubungsmitteln tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 45.000 € erzielt. Hierzu führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte ausgehend von Verkaufspreisen von mindestens 40 € pro Gramm Kokain durch die Betäubungsmittelgeschäfte (im Umfang von 1.487 Gramm Kokain) einen Betrag von mindestens 59.450 € erlangt habe, von dem es einen „großzügigen“ Abschlag aufgrund des Eigenkonsums des Angeklagten vorgenommen und – unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft – „lediglich“ einen Einziehungsbetrag in Höhe von 45.000 € ausgesprochen hat. Diese Vorgehensweise vermag die erforderliche Darstellung der Grundlagen der tatgerichtlichen Überzeugung nicht zu ersetzen, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
  7. Juli 2023 – 5 StR 36/23 Rn. 7 mwN; Urteil vom
  8. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 Rn. 8 mwN). Das liegt hier auch nicht auf der Hand. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgten die Betäubungsmittellieferungen auf Kommissionsbasis an den Angeklagten. Dessen Schulden bei seinem Lieferanten betrugen schon kurz nach Beginn der Lieferbeziehung 9.500 € und waren schließlich auf 20.800 € angewachsen. 4 Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 5
  9. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE653272023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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