KORE653392021 ECLI:DE:BGH:2021:310821B2STR339.20.0 BGH 2. Strafsenat 20210831 2 StR 339/20 Beschluss § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c StPO, § 337 StPO vorgehend LG Mühlhausen, 26. März 2020, Az: 580 Js 40322/13 - 11 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Revision im Strafverfahren: Verletzung von Mitteilungspflichten bei verständigungsbezogenen Erörterungen Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 26. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten nach einer Verständigung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Von einer Einziehung von Wertersatz für Taterträge hat es abgesehen. Soweit dem Angeklagten weitere 124 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt vorgeworfen wurden, hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. I. 2 Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 3 1. Nach Beginn der Hauptverhandlung kam es zu mehreren Telefonaten zwischen der Vorsitzenden der Strafkammer und den Verteidigern des Angeklagten. Zuerst erkundigte sich die Vorsitzende bei einem Verteidiger nach der Möglichkeit einer Verständigung. Dieser erwiderte, dass aus seiner Sicht insbesondere der Vorsatz des Angeklagten nur schwer nachzuweisen sein werde, weshalb er ihm von einer Verständigung abrate, ihn jedoch von der Bereitschaft der Strafkammer dazu unterrichten werde. Nachdem die Vorsitzende in einem weiteren Telefongespräch dem Verteidiger konkrete Vorstellungen vom Inhalt einer möglichen Verständigung unterbreitet und dieser Rücksprache mit dem Angeklagten gehalten hatte, teilte der Verteidiger ihr mit, dass der Angeklagte entgegen seinem Rat eine Verständigung wünsche. Sodann wurden Modalitäten besprochen, welche die Vorsitzende in weiteren Telefonaten mit Vertretern der Staatsanwaltschaft erörterte. 4 In der Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende dazu Folgendes mit: „Es wurde bekanntgegeben, dass in der letzten Woche telefonische Gespräche zwischen der Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft (Staatsanwälte H. und Dr. K. ) und der Verteidigung (Rechtsanwalt G. , der mit dem Angeklagten und Rechtsanwalt C. Rücksprache hielt) stattgefunden haben mit dem Ziel einer beschleunigten Verfahrensbeendigung durch Verständigung gem. § 257c StPO. Die Initiative ging von der Kammer aus. Folgende Inhalte wurden vom Gericht vorgeschlagen und besprochen: ° vollumfängliche qualifizierte geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Anklagevorwürfe im Ursprungsverfahren 11 KLs 580 Js 40322/13 (Tatkomplex Job Company Bau GmbH). ° Einstellung des ursprünglichen Verfahrens 11 KLs 650 Js 50125/10 (Tatkomplex IBS) mit gesonderter Kostenfolge dahingehend, dass ausscheidbare Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten insoweit der Staatskasse auferlegt werden. ° Ausurteilung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten bis zu 1 Jahr 5 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. ° Erklärung von 4 - 5 Monaten dieser Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausgleich für die rechtsstaatswidrige überlange Verfahrensdauer als vollstreckt. Rechtsanwalt G. und Staatsanwalt H. für die Staatsanwaltschaft waren dem beigetreten. Die Kammer teilte außerdem mit, dass sie beabsichtigt, eine Geldauflage in Höhe von 15.000,00 Euro zu verhängen. Ferner vertritt sie die Rechtsauffassung, dass vermögensabschöpfende Maßnahmen rechtlich nicht angezeigt sind. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu mitgeteilt, dass sie hinsichtlich beider Anklagen einen Antrag gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO stellen wird, dies darf allerdings aus Gesetzesgründen nicht Inhalt der Verständigung sein. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kammer sagte die Einhaltung der besprochenen Inhalte zu. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft, StA Dr. K. und StA H. , der Angeklagte und seine Verteidiger stimmen dem Vorschlag zu.“ 5 Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung kam es zur vorgeschlagenen Verständigung und der entsprechenden Verfahrensbeendigung. 6 2. Die Revision rügt, die Vorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht alle wesentlichen Inhalte der Erörterungen in der Hauptverhandlung mitgeteilt. Insbesondere habe sie nicht darauf hingewiesen, dass der Verteidiger dem Angeklagten zuerst von einer Zustimmung zur Verständigung abgeraten und die Staatsanwaltschaft eine Bewährungsauflage zur Zahlung eines wesentlich höheren Geldbetrages im hohen fünf- oder sechsstelligen Bereich gefordert habe. II. 7 Die zulässige Rüge, deren Vorbringen durch dienstliche Erklärungen der Berufsrichter der Strafkammer unterstrichen wird, ist begründet. 8 1. Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob vor Beginn der Hauptverhandlung Erörterungen nach den § 202a, § 212 StPO stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Das Gesetz will damit erreichen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen. Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verhalten eröffnen. Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilgenommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 217; Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 StR 262/20, StV 2021, 3 f.). Dabei darf sich die Mitteilung nicht darauf beschränken, das Ergebnis der Erörterungen mitzuteilen, sondern es muss auch über den dahin führenden Entscheidungsprozess informiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 2 StR 75/14, NStZ 2016, 228, 229; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 1 StR 532/17, NStZ 2018, 363, 364). 9 2. Diesem Maßstab wird die Mitteilung der Vorsitzenden nicht gerecht. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.