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BGH StB 39/21

KORE653732022 ECLI:DE:BGH:2021:211221BSTB39.21.0 BGH 3. Strafsenat 20211221 StB 39/21 Beschluss § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 206a StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Umgrenzungsfunktion der

§ 200Abs.

1 S. 1 Tat 28 Rn. 9 f.). 18 Die Umgrenzungsfunktion erfordert neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen nicht zur Bezeichnung der Tat. Wann die Tat in dem sonach umschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden (s. insgesamt BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19,

§ 200Abs. 1 S. 1 Tat 28 Rn. 10 mw

N). 19 Soweit bei Serientaten eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschreibung der Einzeltaten in der Anklage wegen deren Gleichförmigkeit nicht möglich ist, muss der Verfahrensstoff zumindest durch Festlegung des Tatzeitraums hinreichend umgrenzt werden. Regelmäßig ist in solchen Fällen erforderlich, in der Anklage den bestimmten Tatzeitraum, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, die Tatfrequenz und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, anzugeben (BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14,

§ 154Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 12 mw

N). Wird eine Mindestzahl von Taten angegeben, steht der Umgrenzung der Anklage nicht entgegen, dass der Angeklagte möglicherweise noch an weiteren ähnlichen beteiligt war (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 28). Vielmehr folgt aus der Möglichkeit, in der Anklageschrift bei bestimmten Serientaten eine Mindestzahl der innerhalb eines umgrenzten Rahmens begangenen - und somit eine Höchstzahl von der gerichtlichen Kognitionspflicht unterfallenden - Taten zu nennen (vgl. allgemein zu Sexualdelikten BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 47; zu Betäubungsmitteldelikten BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, StraFo 2015, 68; zu Körperverletzungen BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, juris Rn. 42; anders dagegen in Bezug auf Wirtschaftsstraftaten BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 Rn. 20), dass die Verwirklichung weiterer gleichförmiger Taten in dem bezeichneten Zeitraum gerade nicht ausgeschlossen und eine insoweit fehlende trennscharfe Abgrenzung hinzunehmen ist. 20

  1. b)Nach diesen allgemeinen Maßstäben wird die Anklage der Umgrenzungsfunktion hinsichtlich derjenigen Fälle, in Bezug auf die das Oberlandesgericht die Eröffnung abgelehnt hat, noch gerecht. Die jeweiligen Lebenssachverhalte werden nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeitraum und Tatmodalitäten in ausreichendem Maße umrissen. 21 Die einzelnen Tatvorwürfe sollen sich jeweils in einem bestimmten Militärkrankenhaus ereignet haben. Wenngleich ihnen kein konkretes Datum zugeordnet wird, sind sie zeitlich durch den angegebenen mehrmonatigen Rahmen begrenzt. Die gesonderten Fälle betreffen jeweils unterschiedliche Personen, werden durch den geschilderten Hergang individualisiert und sind so von den anderen in der Anklageschrift genannten Geschehnissen abgrenzbar. Sie haben durch die verschiedenen Handlungen jeweils für sich genommen ein eigenes Gepräge und werden teils durch weitere Besonderheiten gekennzeichnet. Beispielsweise erklärte der Angeklagte laut Anklagesatz nach der Misshandlung eines Gefangenen durch Tritte, er habe "heute eine Küchenschabe mit den Füßen" getreten. 22 Unter den konkreten Gegebenheiten steht der erforderlichen Bestimmtheit nicht entgegen, dass die Geschädigten nicht namentlich bekannt sind und der Angeklagte möglicherweise ähnliche - gegebenenfalls einem Strafklageverbrauch unterworfene - Taten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 8, 28). Insoweit unterscheidet sich die Anklage etwa von einer Konstellation, in der die Anklageschrift als Tatort lediglich geographisch ein Land nennt und weder die Person des Opfers noch die Art sowie die Umstände der Tat mitteilt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - StB 15/15, NStZ 2016, 745, 746 [dort unter dem Az. 2 StE 7/15-3]). 23 Dementsprechend hat das Oberlandesgericht selbst die Anklage insofern für ausreichend bestimmt gehalten und als Fall 3 zur Hauptverhandlung zugelassen, als dem Angeklagten der Schlag mit einem Urinkatheter zur Last gelegt wird. Dass dieser Fall in Bezug auf die Umgrenzungsfunktion anders einzuordnen ist als derjenige, in welchem dem Angeklagten der Schlag mit einem Tourniquet vorgeworfen wird, erschließt sich nicht. Hinsichtlich beider Begehungsweisen kommt in Betracht, dass der Angeklagte darüber hinaus ähnliche Misshandlungen beging. 24
  2. c)Da die Umgrenzungsfunktion mithin im Ergebnis insgesamt gewahrt ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass es in Bezug auf Tatvorwürfe aus dem Bereich des Völkerstrafrechts weder erforderlich noch geboten ist, die grundsätzlich geltenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anklage zu modifizieren. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist mit Blick insbesondere auf die berechtigten Verteidigungsinteressen des Angeklagten grundlegenden strafprozessualen Erwägungen folgend eine Abweichung von den prinzipiell zu beachtenden Regeln nicht angezeigt. 25 2. Die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor. Der Angeklagte ist hinsichtlich der in Rede stehenden Fälle einer Straftat hinreichend im Sinne des § 203 StPO verdächtig. 26 Die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung begegnet nach dem gegenwärtigen Sachstand keinen Bedenken. Einzelne von den konkreten Umständen abhängige Gesichtspunkte, wie etwa die Erheblichkeit zugefügter Schäden oder Leiden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, die Einordnung verwendeter Gegenstände als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und die konkurrenzrechtliche Bewertung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, NJW 2021, 1326 Rn. 65 ff.; vom 28. August 2019 - 5 StR 298/19, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 38, 45 ff.), werden aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen abschließend zu beurteilen sein. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE653732022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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