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BGH 3 StR 411/21

KORE653842022 ECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR411.21.0 BGH 3. Strafsenat 20211207 3 StR 411/21 Beschluss § 46 Abs 2 StGB, § 267 StPO vorgehend LG Kleve, 15. März 2021, Az: 110 KLs 15/19 DEU Bundesrepublik

§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; vom 27. Juni 1990 - 2 St

R 256/90,

§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9; vom 5. April 2011 - 3 St

R 12/11, juris Rn. 7; vom

  1. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vom
  2. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9; Urteil vom
  3. November 1990 - 3 StR 160/90,

§ 46Abs.

2 Verteidigungsverhalten 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92,

§ 66Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Beschlüsse vom 5. April 2011 - 3 St

R 12/11, juris Rn. 7; vom

  1. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9). Letzteres ist den Urteilsgründen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen.
  2. Der Strafausspruch beruht indessen nicht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Es ist auf der Grundlage der maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie des im Übrigen dargelegten Strafzumessungssachverhalts auszuschließen, dass das Landgericht unter Außerachtlassung der rechtsfehlerhaften Erwägung auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE653842022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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