BGH, Beschluss vom 18.11.2021 – I ZR 125/21 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Hinweis an die Partei mittels einer E-Mail auf die am…
KORE654222022 ECLI:DE:BGH:2021:181121BIZR125.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20211118 I ZR 125/21 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 30. Juni 2021, Az: 9 U 1268/20, Urteilvorgehend LG Trier, 23. Juli 2020, Az: 7 HKO 6/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Hinweis an die Partei mittels einer E-Mail auf die am selben Tag ablaufende Rechtsmittelfrist Ein Rechtsanwalt, der die Partei mittels einer E-Mail auf die am selben Tag ablaufende Rechtsmittelfrist hinweisen und sie zur Einlegung des Rechtsmittels motivieren will, muss durch die Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen, dass die Nachricht vom Empfänger zur Kenntnis genommen worden ist.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 9.000 € 1 I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche und die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer Internetwerbung der Beklagten für ihr Produkt "Z. + Fettverbrennung Kapseln/Fatburner ".
2 Die Klage war in erster Instanz überwiegend erfolgreich. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage vollständig stattgegeben und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung von Werbung mit der Bezeichnung "Fatburner" verurteilt worden ist.
3 Das Berufungsurteil ist den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30. Juni 2021 zugestellt worden. Mit ihrer beim Bundesgerichtshof am 23. August 2021 eingegangenen Revisionsschrift wendet sich die Beklagte gegen das Berufungsurteil. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.
4 II. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 233 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen.
5 1. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, die Fristversäumung habe ihre Ursache in einem technischen Fehler ihres E-Mailsystems. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten ihr mit Schreiben vom 7. Juli 2021, 19. Juli 2021 und mit E-Mails vom 19. Juli 2021, 27. Juli 2021 und 28. Juli 2021 jeweils unter Hinweis auf die Revisionsfrist die Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision empfohlen. Sowohl die Schreiben als auch die E-Mails seien bei ihr eingegangen und zur Kenntnis des für die Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Prokuristen gelangt. Der Prokurist habe sich am 29. Juli 2021 im Rahmen eines Videotelefonats mit ihrem Produktentwickler besprochen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Revisionsverfahren durchgeführt werden solle. Der Prokurist habe unmittelbar nach Beendigung des Videotelefonats eine E-Mail an ihre Prozessbevollmächtigten verschicken wollen, mit der er diese habe bitten wollen, alle notwendigen Schritte für eine Revision einzuleiten. Der Prokurist sei der festen Überzeugung gewesen, dass er noch am 29. Juli 2021 eine solche E-Mail an die Prozessbevollmächtigten geschickt habe. Deshalb habe er die Angelegenheit für sich "ad acta" gelegt. Eine entsprechende E-Mail des Prokuristen sei jedoch weder am 29. Juli 2021 noch zu einem späteren Zeitpunkt bei den Prozessbevollmächtigten eingegangen. Es sei zu vermuten, dass es zu technischen Problemen im E-Mailsystem der Beklagten gekommen sei.
6 Aber selbst wenn sie es übersehen haben sollte, am 29. Juli 2021 tatsächlich eine E-Mail an ihre Prozessbevollmächtigten zu senden, sei davon auszugehen, dass sie durch eine E-Mail vom 30. Juli 2021 ihrer Prozessbevollmächtigten rechtzeitig auf die ablaufende Revisionsfrist hingewiesen worden wäre. Nachdem die Prozessbevollmächtigten auf ihre E-Mail vom 28. Juli 2021 keine Antwort von ihr erhalten hätten, hätten sie nämlich am 30. Juli 2021 erneut eine E-Mail an sie übersandt, mit der wiederum auf die am selben Tag ablaufende Revisionsfrist hingewiesen worden sei. Ganz offensichtlich sei diese E-Mail aufgrund eines nicht aufzuklärenden technischen Fehlers nicht bei ihr eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass es dem Prokuristen im Falle des Erhalts dieser E-Mail aufgefallen wäre, dass er nicht bereits am 29. Juli 2021 der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt habe, dass das Revisionsverfahren durchgeführt werden solle.
7 Dass es offenbar zu technischen Problemen in der E-Mail-Korrespondenz mit ihren Prozessbevollmächtigten gekommen sei, zeige sich auch daran, dass am 17. August 2021 eine Mitarbeiterin der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten erfolglos eine E-Mail mit einem PDF-Anhang an sie versandt habe. Im Rahmen eines Telefonats am Folgetag habe diese Mitarbeiterin erneut zweimal erfolglos den Versuch der Übersendung einer E-Mail mit einem PDF-Anhang an sie unternommen. Erst die Übersendung an die private E-Mail-Adresse des Prokuristen sei erfolgreich gewesen. Daraus lasse sich schließen, dass bereits am 29. und 30. Juli 2021 bei ihr technische Probleme vorgelegen hätten.
8 2. Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte keine unverschuldete Fristversäumung dargelegt (§ 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO).
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16 III. Die Revision der Beklagten ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beklagte hat die Revision nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof eingereicht.
17 Gemäß § 548 ZPO beträgt die Notfrist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Das Berufungsurteil ist der Beklagten in vollständig abgefasster Form am 30. Juni 2021 zugestellt worden, mithin war die Notfrist von einem Monat bei Eingang der Revisionsschrift der Beklagten am 23. August 2021 überschritten.
18 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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