KORE654302022 ECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB86.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20211118 I ZB 86/20 Beschluss § 16 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 2 GeschGehG, § 20 Abs 5 S 4 GeschGehG, § 20 Abs 5
§ 20Rn. 41). 12 Zwar stehen nicht allen von einem Beschluss nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Gesch
GehG Betroffenen Rechtsmittel in der Hauptsache zu. Insbesondere die Beschwerdeführer als (ehemalige) Prozessbevollmächtigte können Rechtsmittel in der Hauptsache nicht aus eigenem Recht einlegen. Angesichts des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit ist diese Vorschrift aber nicht geeignet, den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen einzugrenzen. 13 3. Das Rechtsmittel ist jedoch gemäß § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG unstatthaft, weil ein Rechtsmittel in der Hauptsache (noch) nicht eingelegt worden ist. 14 a) Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, dient die gespaltene Anfechtbarkeit einem an Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtsweg. Wird die Geheimhaltung angeordnet, soll diese Anordnung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Da der Schutz des Geheimnisses gewährleistet sei, könne die Beeinträchtigung des Beklagten insofern hingenommen werden. Lehne das erstinstanzliche Gericht hingegen Maßnahmen nach § 16 GeschGehG ab, gerate das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und solle die ablehnende Entscheidung zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, BT-Drucks. 19/4724, S. 38). 15 Auch wenn die Gesetzesbegründung lediglich auf die Beeinträchtigung des Beklagten abstellt und die Beeinträchtigung weiterer Beteiligter nicht erwähnt, ist ihr zu entnehmen, dass die Überprüfung eines stattgebenden Beschlusses bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache aufgeschoben werden soll. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte (vgl. Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/
§ 20Rn.
40). Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann (vgl.BT-Drucks. 19/4724, S. 50). Dies könnte zu einer beträchtlichen Verzögerung des Rechtsstreits führen (vgl. Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/
§ 20Rn.
40). 16 Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr (BT-Drucks. 19/4724, S. 38). Eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. 17
- b)Wollte man eine Anfechtung durch sonstige Beteiligte wie Prozessbevollmächtigte schon vor Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zulassen, stünden diese besser als die Parteien, obwohl Parteien regelmäßig Wettbewerber sind und daher von der Anordnung der Geheimhaltung stärker beschwert werden als die sonstigen Beteiligten, insbesondere die Prozessbevollmächtigten (vgl. Kalbfus, WRP 2019, 692, 697). 18
- c)Wie dies zu bewerten ist, sollte ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht eingelegt werden und auch nicht mehr eingelegt werden können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 19 4. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch deswegen unstatthaft, weil eine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO) und eine Rechtsbeschwerde mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz der Zulassung durch das Berufungsgericht bedürfte (§ 574 Abs. 1 ZPO), an der es hier fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - I ZB 8/21, juris Rn. 5 mwN). Dem entspricht es, dass auch gegen ablehnende Entscheidungen nach § 16 und § 19 GeschGehG Rechtsmittel nur gegen die Entscheidungen im ersten Rechtszug statthaft sind (BT-Drucks. 19/4724, S. 38). 20 Eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs oder des Art. 47 EU-Grundrechtecharta folgt daraus nicht. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch garantiert das Offenstehen des Rechtswegs, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (BVerfGE 107, 395, 401 f. [juris Rn. 17 f.]). Der im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu gewährleistende Zugang zu einer richterlichen Überprüfung der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 16 GeschGehG und weiteren Beschränkungen nach § 19 GeschGehG ist durch die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG dem Gericht der Hauptsache eingeräumte Möglichkeit eröffnet, Beschlüsse nach § 16 und § 19 GeschGehG jederzeit auch ohne entsprechenden Antrag aufzuheben oder abzuändern (Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 20 GeschGehG Rn. 12; Büscher/McGuire aaO § 20 GeschGehG Rn. 6; Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/
§ 20Rn.
16). Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta gewährt ebenfalls das Recht auf Zugang zu einem Gericht, nicht aber auf mehrere Gerichtsinstanzen (vgl. EuGH, Urteil vom
- Juli 2014 - C-169/14, DVBl 2014, 1457 Rn. 36 - Sánchez Morcillo und Abril García; Urteil vom
- März 2015 - C-464/13 und C-465/13, NZA 2015, 567 Rn. 73 - Oberto und O' Leary). 21 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE654302022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public