KORE654482022 ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZB37.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20220112 VII ZB 37/21 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Stuttgart, 7. Mai 2021, Az: 16a U 145/20vorgehend LG Stuttgart, 17. Dezember 2019, Az: 10 O 167/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Subsidiaritätsgrundsatz im Rechtsbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach versäumter Stellungnahme zum Hinweisbeschluss über die beabsichtigte Verwerfung der Berufung Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: bis zu 50.000 € I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem im November 2017 bei einem Autohaus erworbenen Pkw Porsche Cayenne S Diesel in Anspruch. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Hierauf war der Kläger zuvor mit Beschluss des Berufungsgerichts unter Gelegenheit zur Stellungnahme hingewiesen worden. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht erfolgt. 3 Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger weder in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 5 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). 6 2. Ob die Berufungsbegründung des Klägers diesen Anforderungen gerecht wird, muss nicht entschieden werden. Der Geltendmachung der etwaigen Verletzung seiner Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungsvollen Rechtschutzes steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.