KORE654662022 ECLI:DE:BGH:2022:110122B6STR431.21.0 BGH 6. Strafsenat 20220111 6 StR 431/21 Beschluss § 24 StGB, § 63 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 7 JGG, § 17 JGG, § 18 JGG vorgehend LG Stendal, 2. Juni 2021, Az: 503 KLs 11/21nachgehend BGH, 21. Februar 2023, Az: 6 StR 493/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Jugendstrafsache wegen versuchten Mordes u.a.: Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 2. Juni 2021 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt sowie ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach die in belastenden familiären Verhältnissen aufgewachsene Angeklagte am Vortag ihres 15. Geburtstags während des Schulunterrichts dem in der Bankreihe vor ihr sitzenden Mitschüler F. B. ein spitz zulaufendes Messer (Klingenlänge: neun Zentimeter) kräftig zwischen Wirbelsäule und Schulterblatt in den Rücken. Ihr war bewusst, dass der ihr den Rücken zuwendende und in sein Heft schreibende F. nicht mit einem Angriff rechnete und sich deshalb auch nicht zur Wehr setzen konnte. Dies wollte sie sich zunutze machen. Denn sie wusste, dass sie nur dann würde zustechen können, wenn ihr das Opfer nicht in die Augen schauen würde. Sie wollte F. , dem gegenüber sie weder positive noch negative Gefühle empfand, durch den Messerstich erheblich verletzen. Dabei war ihr bewusst, dass er an seiner Verletzung sterben könnte. Sie nahm seinen Tod billigend in Kauf, um ihr Ziel zu erreichen, inhaftiert zu werden und auf diesem Weg aus den neuen, konfliktbehafteten Familien ihrer völlig zerstrittenen leiblichen Eltern zu „verschwinden“. 3 F. hatte den unerwarteten Angriff wie einen Schlag empfunden und äußerte überrascht, er spüre seine Beine nicht mehr. Er „sackte mit dem Oberkörper auf den Tisch“; auf seinem Rücken bildete sich ein größer werdender Blutfleck. Aufgrund dieser von ihr wahrgenommenen Umstände und ihres Wissens um die Intensität ihres Angriffs erkannte die Angeklagte, dass F. schwer verletzt war. „Sie war zufrieden, dass sie ihren seit längerem gehegten Tatplan verwirklicht hatte und ihr Ziel, ins Gefängnis zu kommen, in greifbare Nähe gerückt war.“ Nach der Tat blieb sie teilnahmslos und still vor sich hin lächelnd an ihrem Platz stehen. Auf dessen Aufforderung händigte sie dem Lehrer das Messer unter der ausdrücklichen Bedingung aus, dass er es der Polizei übergeben werde. 4 F. erlitt Verletzungen im Bereich des Rückenmarks, die unter anderem zu Lähmungserscheinungen in den Beinen führten. Er wurde zwei Monate lang stationär behandelt. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung konnte er kürzere Strecken ohne Hilfsmittel leicht hinkend laufen. Für weitere Strecken benötigte er eine Orthese. Ob dauerhafte Schäden infolge der Tat bleiben werden, war noch nicht abzusehen. 5 2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.