BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – 2 StR 362/21 – Erneute Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Fehlerhafte Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs einer…
KORE654842022 ECLI:DE:BGH:2021:081221B2STR362.21.0 BGH 2. Strafsenat 20211208 2 StR 362/21 Beschluss § 64 StGB, § 67 Abs 1 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 3 StGB, § 67f StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Marburg, 11. Mai 2021, Az: 3 Ks 4 Js 13261/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Erneute Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Fehlerhafte Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs einer zeitigen Freiheitsstrafe; Prognose der Therapiedauer 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 11. Mai 2021 aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und neun Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand.
3 2. Indes kann der Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs keinen Bestand haben.
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Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11). Indes vermag weder dieser Gesichtspunkt noch der weitere Hinweis der Strafkammer auf die erfahrungsgemäß gegen Ende der Therapie erfolgenden Lockerungen tragfähig zu begründen, warum innerhalb der vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Therapiedauer zwischen zwei und vier Jahren eine solche von drei Jahren anzusetzen ist; ebenso wenig liefert der floskelhafte Hinweis auf die „Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ hierfür eine nachvollziehbare Begründung. Damit genügt das Urteil nicht den Begründungsanforderungen, die zu stellen sind, wenn das Tatgericht für eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, in Abweichung zum Gutachten beantworten will (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20 Rn. 9 mwN; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 Rn. 19). Das Landgericht hat auch nicht erkennbar bedacht, dass in Fällen, in denen für die zu prognostizierende Therapiedauer im Ergebnis unterschiedliche Zeiträume in Betracht kommen, es ungeachtet der Möglichkeit späterer Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB nach dem Zweifelssatz geboten ist, die für den Angeklagten im Urteilszeitpunkt konkret günstigere Möglichkeit zu wählen (BGH, Beschluss vom 21. September 2021 - 6 StR 433/21 Rn. 2).
8 3. Über die Anordnung eines Vorwegvollzugs ist daher erneut zu entscheiden. Dem Senat ist es verwehrt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst darüber zu befinden, weil die Entscheidung Wertungen und Beurteilungen erfordert, die dem Tatgericht vorbehalten sind.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE654842022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public