BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – 2 StR 391/21 – Vollrausch: Bedingt vorsätzliches Handeln; Anforderungen an die Feststellungen des Tatgerichts 1. Auf die Revision des…
KORE654962022 ECLI:DE:BGH:2021:081221B2STR391.21.0 BGH 2. Strafsenat 20211208 2 StR 391/21 Beschluss § 323a Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Köln, 30. April 2021, Az: 321 Ks 1/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollrausch: Bedingt vorsätzliches Handeln; Anforderungen an die Feststellungen des Tatgerichts 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 2021 mit den Feststellungen ‒ ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ‒ aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat überwiegend Erfolg.
2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand des Vollrauschs vorsätzlich verwirklicht, findet in den Feststellungen keine Stütze.
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6 (bb) Unabhängig davon steht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Rauschzustand vorsätzlich herbeigeführt, in einem unauflösbaren Widerspruch zu seiner weiteren Wertung, es habe nicht festgestellt werden können, „dass der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Defektherbeiführung sowohl die Herbeiführung des Defekts als auch die spätere Defekttat mindestens hätte voraussehen können.“ Wäre aber der Eintritt des Rausches von der für eine Strafbarkeit nach § 323a Abs. 1 StGB erforderlichen Schwere für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen, entfiele sogar der Fahrlässigkeitsvorwurf des Vollrauschs (vgl. MüKo-StGB/Geisler, 4. Aufl., § 323a Rn. 52).
7 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StGB). Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, genauer als bisher die Voraussetzungen eines schuldrelevanten Rausches im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB im Tatzeitpunkt darzustellen. In den Urteilsgründen wird nicht erläutert, welche Rückschlüsse die rund sieben Stunden nach der Tat gemessenen toxischen Blutwerte des Angeklagten, auch mit Blick auf einen möglichen weiteren Kokainkonsum nach der Tat, auf seinen Zustand im Zeitpunkt der Tat erlauben. Zudem lassen die Urteilsgründe offen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, wie sich die Intoxikationspsychose des Angeklagten auf dessen Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt ausgewirkt hat.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE654962022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public