KORE655042022 ECLI:DE:BGH:2022:110122B3STR406.21.0 BGH 3. Strafsenat 20220111 3 StR 406/21 Beschluss § 189 Abs 1 GVG, § 189 Abs 2 GVG, § 337 Abs 1 StPO vorgehend LG Aurich, 1. Februar 2021, Az: 11 Ks
§ 189Abs. 2 Verteidigung 2 Rn. 4 ff.; vom 8. Oktober 2013 - 4 St
R 273/13, NStZ 2014, 356 f.; vom
- September 1982 - 5 StR 604/82, NStZ 1982, 517; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 189 GVG Rn. 3 mwN). Vielfach ohne Auswirkungen auf die Übersetzungsleistung ist jedoch das bloße Unterbleiben einer ausdrücklichen Berufung eines tatsächlich gemäß § 189 Abs. 2 GVG wirksam allgemein beeidigten Dolmetschers auf diesen Eid. In einem solchen Fall kann, sofern es sich um einen seit langem regelmäßig in Hauptverhandlungen tätig werdenden Dolmetscher handelt und keine Zweifel an der Richtigkeit der erbrachten Übersetzungsleistung vorliegen, nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ausgeschlossen werden, dass das versehentliche und vereinzelte Unterbleiben einer Berufung auf die allgemeine Beeidigung die Qualität der Übersetzung negativ beeinflusst haben könnte, womit das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler der fehlenden Berufung auf den wirksamen Eid beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- November 2013 - 4 StR 441/13, NStZ 2014, 228; vom
- Dezember 2011 - 1 StR 579/11,
§ 189Beeidigung 5; vom 27. Juli 2005 - 1 St
R 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 28. November 1997 - 2 StR 257/97, NStZ 1998, 204; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 189 GVG Rn. 3 mwN). 10
- c)Aber auch vorliegend beruht das Urteil nicht auf dem Verstoß gegen § 189 GVG - hier dem Fehlen einer weiterhin rechtswirksamen allgemeinen Beeidigung des in der Hauptverhandlung tätig gewordenen Dolmetschers nach § 189 Abs. 2 GVG - und auf dem daraus resultierenden relativen Revisionsgrund (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 StR 29/21, juris Rn. 8). 11
- aa)Es ist auszuschließen, dass der Dolmetscher sorgfältiger als geschehen übersetzt hätte, wenn seine erloschene allgemeine Beeidigung noch wirksam gewesen wäre. Denn er ging, wie seine ausdrückliche Berufung auf seine allgemeine Beeidigung zeigt, bei seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung - wenngleich irrtümlich - davon aus, diese vor dem 1. Januar 2011 vorgenommene allgemeine Beeidigung sei noch wirksam. Er fühlte sich mithin ebenso an seinen geleisteten Eid gebunden, treu und gewissenhaft zu übertragen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn der Eid noch rechtsgültig gewesen wäre. 12 Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Urteil nicht auf einem Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Vereidigung eines in der Hauptverhandlung tätig gewordenen Dolmetschers beruht, wenn dieser allgemein beeidigt war, sich im Glauben an die Wirksamkeit des Eides und dessen Erstreckung auf die konkrete Übersetzungsleistung auf diesen berufen hat und auch das Gericht von der Wirksamkeit des Eides ausgegangen ist, die allgemeine Beeidigung aber im Einzelfall mängelbehaftet oder unzureichend war, weil der Eid statt vom Gerichtspräsidenten von einem von diesem beauftragten Richter abgenommen worden war (BGH, Urteil vom 17. Januar 1984 - 5 StR 755/83, NStZ 1984, 328), weil er sich auf eine andere als die Sprache bezog, aus der im konkreten Fall übertragen wurde (BGH, Beschluss vom 7. November 1986 - 2 StR 499/86,
§ 189Abs.
2 Übertragung zusätzliche 1), oder weil er - unter der bis zum
- Dezember 2008 geltenden Fassung des § 189 Abs. 2 GVG - ein Tätigwerden bei dem betreffenden Gericht nicht erfasste (BGH, Urteil vom
- Mai 1986 - 1 StR 152/86, NStZ 1986, 469 f.). In diesen Fällen war vor dem Hintergrund der Berufung auf einen geleisteten Eid und der damit verbundenen Annahme des Dolmetschers, an diesen im konkreten Fall gebunden zu sein, jeweils auszuschließen, dass der Dolmetscher sich seiner besonderen Verantwortung und seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Übersetzung, die auch aus der Eidesleistung resultiert, nicht bewusst war (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom
- Juni 2019 - 1 StR 190/19,
§ 189Abs.
2 Verteidigung 2 Rn. 8). Diese Fallkonstellationen sind vergleichbar mit der hier vorliegenden. 13
- bb)Rechtlich unerheblich ist, dass die vorgenannte Neuregelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern in Niedersachsen besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Dolmetschern aufgestellt hat und nicht ohne Weiteres gewährleistet ist, dass Dolmetscher, die lediglich vor dem 1. Januar 2011 in Niedersachsen allgemein beeidigt wurden, die seither geltenden Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung erfüllen. Denn § 189 Abs. 1 GVG gestattet es den Gerichten, auch solche Personen als Dolmetscher zu vereidigen und einzusetzen, die den von § 23 NJG (und vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer) aufgestellten Anforderungen nicht genügen oder dies nicht nachgewiesen haben. § 189 GVG dient mithin nicht dazu, Dolmetscher von einem Tätigwerden auszuschließen, welche die derzeit landesrechtlich und zukünftig in §§ 3 f. GDolmG festgelegten formellen Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung nicht erfüllen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 45). 14
- cc)Zwar beruht ein Urteil regelmäßig auf der fehlenden Vereidigung eines Dolmetschers, wenn er - und sei es in gutem Glauben - behauptet hat, allgemein beeidigt zu sein, eine allgemeine Beeidigung gemäß § 189 Abs. 2 GVG tatsächlich jedoch nie stattfand. Denn dann fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine Annahme des Dolmetschers, einer Eidespflicht genügen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 1 StR 190/19,
§ 189Abs.
2 Verteidigung 2 Rn. 4 ff.). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben, denn der tätig gewordene Dolmetscher war allgemein beeidigt worden; lediglich die Wirksamkeit des Eides war wegen Fristablaufs erloschen. VRiBGH Prof. Dr. Schäferist erkrankt und deshalbgehindert zuunterschreiben. Paul Berg Paul Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE655042022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public