KORE655122022 ECLI:DE:BGH:2022:280122BIXZR145.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20220128 IX ZR 145/21 Beschluss § 116 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 18. August 2021, Az: 7 U 22/20vorgehend LG Mannheim, 17. Januar 2020, Az: 6 O 166/19nachgehend BGH, 27. Oktober 2022, Az: IX ZR 145/21, Versäumnisurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit: Zumutbarkeit der Verfahrenskostenaufbringung für Neumassegläubiger Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. 1 Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. 2 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 3 1. Es trifft zwar zu, dass die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, ZInsO 2008, 378 Rn. 6 mwN). 4 2. Jedoch ist es den beiden Neumassegläubigern mit Forderungen über 7.440,47 € und 6.252,50 € zumutbar, die Kosten jeweils anteilig aufzubringen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.