R 423/13Rn. 8 mwN). Dies gilt auch, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist (BGH, Beschluss vom
4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10). 9 Nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Schöffen und die Öffentlichkeit haben im Fall einer erneut begonnenen Hauptverhandlung ein berechtigtes Interesse, über etwa vorangegangene Verständigungsgespräche bzw. über eine zuvor zustande gekommene Verständigung informiert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19,
R 423/13 Rn. 11). 10 b) Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass Verständigungsgespräche geführt wurden, sondern auch auf deren Gegenstand, Verlauf und Inhalt beziehungsweise auf Gegenstand und Inhalt eines etwa unterbreiteten Verständigungsvorschlags sowie die Reaktion der einzelnen Verfahrensbeteiligten hierauf. Gegebenenfalls ist auch der Grund dafür, warum die Verständigung im ausgesetzten Verfahren nicht zustande oder nicht zum Tragen gekommen ist, in der neuen Hauptverhandlung mitzuteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19,
R 459/19 Rn. 10 mwN). 11
R 423/13 Rn. 13 mwN); ein Ausnahmefall, bei dem Abweichendes vertretbar wäre, liegt nicht vor. Selbst wenn der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft den Inhalt des in der vorangegangenen öffentlichen Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlags und dessen Ablehnung durch den Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung noch vor Augen gehabt haben sollten, hätten jedenfalls die an der ersten Hauptverhandlung nicht beteiligten Schöffen hiervon keine Kenntnis gehabt und daher der Mitteilung des Vorsitzenden bedurft. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne den Verfahrensverstoß zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE655152022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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