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BGH 1 StR 418/21

KORE655152022 ECLI:DE:BGH:2021:161221B1STR418.21.0 BGH 1. Strafsenat 20211216 1 StR 418/21 Beschluss § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c Abs 3 S 1 StPO vorgehend LG Tübingen, 1. Juni 2021, Az: 3 KLs 47 Js 26

§ 243Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 9; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 St

R 423/13Rn. 8 mwN). Dies gilt auch, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist (BGH, Beschluss vom

  1. September 2020 - 2 StR 459/19 Rn. 9 mwN). Dass die Verständigungsgespräche in einem ausgesetzten Verfahren geführt und im Rahmen dieser Hauptverhandlung ordnungsgemäß mitgeteilt sowie protokolliert wurden, lässt die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht entfallen und schränkt auch deren Umfang nicht ein. Denn Hauptverhandlung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO ist allein diejenige, die zum Urteil geführt hat (BGH, Beschluss vom
  2. April 2019 - 1 StR 153/19,

§ 243Abs.

4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10). 9 Nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Schöffen und die Öffentlichkeit haben im Fall einer erneut begonnenen Hauptverhandlung ein berechtigtes Interesse, über etwa vorangegangene Verständigungsgespräche bzw. über eine zuvor zustande gekommene Verständigung informiert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19,

§ 243Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 St

R 423/13 Rn. 11). 10 b) Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass Verständigungsgespräche geführt wurden, sondern auch auf deren Gegenstand, Verlauf und Inhalt beziehungsweise auf Gegenstand und Inhalt eines etwa unterbreiteten Verständigungsvorschlags sowie die Reaktion der einzelnen Verfahrensbeteiligten hierauf. Gegebenenfalls ist auch der Grund dafür, warum die Verständigung im ausgesetzten Verfahren nicht zustande oder nicht zum Tragen gekommen ist, in der neuen Hauptverhandlung mitzuteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19,

§ 243Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10 und vom 16. September 2020 - 2 St

R 459/19 Rn. 10 mwN). 11

  1. Demzufolge durfte sich der Vorsitzende nicht auf die Mitteilung beschränken, dass in der vorangegangenen Hauptverhandlung ein Verständigungsvorschlag unterbreitet worden war, der nicht in eine Verständigung mündete; er hätte gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch den Inhalt des Verständigungsvorschlags und die Reaktionen der Verfahrensbeteiligten auf diesen mitteilen müssen. Auch dem berechtigten Interesse der nicht an der früheren Hauptverhandlung beteiligten Schöffen an einer Kenntnis dieser Umstände war durch den pauschalen Hinweis des Vorsitzenden nicht hinreichend Rechnung getragen. 12
  2. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht (BGH, Beschluss vom
  3. April 2019 - 1 StR 153/19,

§ 243Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 11; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 St

R 423/13 Rn. 13 mwN); ein Ausnahmefall, bei dem Abweichendes vertretbar wäre, liegt nicht vor. Selbst wenn der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft den Inhalt des in der vorangegangenen öffentlichen Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlags und dessen Ablehnung durch den Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung noch vor Augen gehabt haben sollten, hätten jedenfalls die an der ersten Hauptverhandlung nicht beteiligten Schöffen hiervon keine Kenntnis gehabt und daher der Mitteilung des Vorsitzenden bedurft. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne den Verfahrensverstoß zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE655152022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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