KORE656622023 ECLI:DE:BGH:2023:120923BXARZ576.22.0 BGH 10. Zivilsenat 20230912 X ARZ 576/22 Beschluss vorgehend AG Offenbach, 26. November 2021, Az: 31 C 85/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Zuständig ist das Arbeitsgericht Offenbach am Main. 1 I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Miete für ein Wohnhaus in Anspruch. 2 Der Beklagte war bei dem klagenden Reiterverein bis zum 30. April 2020 als Reitlehrer beschäftigt. Er bewohnte ein Haus auf dem Gelände des Klägers. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte sich zur Zahlung von Miete in Höhe von 500 Euro pro Monat verpflichtet hat und ob dieser Anspruch gegebenenfalls durch Erbringung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten abgegolten worden ist. 3 Der Kläger begehrt Zahlung rückständiger Miete. Hinsichtlich des ursprünglich daneben geltend gemachten Anspruchs auf Räumung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 4 Das vorlegende Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 5 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 6 Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7 f.). 7 III. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht. 8 Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). 9 1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. 10 Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 8; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10). 11 Im Streitfall ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht angefochten worden. 12 2. Wie auch das Arbeitsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, kommt die Korrektur einer bindenden Entscheidung im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 18). 13 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.