KORE656632023 ECLI:DE:BGH:2023:160823BXIIZB7.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20230816 XII ZB 7/23 Beschluss § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG vorgehend LG Bremen, 6. Dezember 2022, Az: 5 T 275/22vorgehend AG Bremen, 5. Oktober 2022, Az: 41 XVII D 182/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsverfahren: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nach ergänzendem Sachverständigengutachten Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Das Verfahren betrifft die Einrichtung einer Betreuung für die heute 48jährige Betroffene. 2 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens („ärztliche Stellungnahme“) und Anhörung der Betroffenen die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Entscheidung über die Unterbringung. Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt und die Beschwerde der Betroffenen ohne deren erneute Anhörung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Betreuung erstrebt. II. 3 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.