KORE656652023 ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIIIZA6.23.0 BGH 13. Zivilsenat 20230912 XIII ZA 6/23 Beschluss vorgehend LG Hof, 14. Juni 2023, Az: 22 T 79/23vorgehend AG Hof, 19. Mai 2023, Az: 21 XIV 324/23 B DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Betroffenen, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. 1 I. Der Betroffene, ein libanesischer Staatsangehöriger, versuchte am 24. April 2023 gegen 17:00 Uhr von Österreich kommend unerlaubt nach Deutschland einzureisen, nachdem er am gleichen Tag gegen 14:45 Uhr von der Bundespolizei nach Österreich zurückgeschoben worden war. Der Betroffene ist in der EURODAC-Datenbank für den Mitgliedstaat Österreich eingetragen. Ein in Deutschland zuvor durchgeführtes Asylverfahren war am 17. August 2022 unanfechtbar abgeschlossen worden. 2 Seit dem 24. April 2023 befindet sich der Betroffene zur Sicherung seiner Zurückweisung - zunächst aufgrund einer einstweiligen Anordnung - in Haft. Die Bundespolizei verfügte am 25. April 2023 eine Einreiseverweigerung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ordnete am 15. Mai 2023 die Abschiebung nach Österreich und ein auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Dagegen wandte sich der Betroffene mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. 3 Vorliegend streitgegenständlich ist der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 19. Mai 2023, durch den die Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 21. Juni 2023 verlängert worden ist. Das Landgericht hat die gegen den Beschluss vom 19. Mai 2023 gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen will sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung er Verfahrenskostenhilfe beantragt. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Vorliegen von Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16). 5 1. Das Landgericht hat - soweit erheblich - ausgeführt, es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG solle ein Ausländer zur Sicherung der Zurückweisung in Haft genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen sei und diese nicht unmittelbar vollzogen werden könne. So liege es hier. Die Verweigerung der Einreise könne wegen der Überstellungsmodalitäten der Dublin-III-Verordnung nicht unmittelbar vollzogen werden. Der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung der Norm erforderliche Haftgrund liege vor. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Zutreffend habe der Betroffene zwar darauf hingewiesen, dass gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags beim Verwaltungsgericht nicht zulässig sei. Für den Erlass der Haftanordnung komme es aber nur darauf an, ob trotz beantragtem Eilrechtsschutz die Prognose gerechtfertigt sei, dass die Abschiebung gleichwohl in den nächsten drei Monaten durchgeführt werden könne. Das sei hier der Fall. 6 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Einwand des Betroffenen, die Haft sei unzulässig gewesen, weil sie während des anhängigen Eilrechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamts vom 15. Mai 2023 nicht hätte angeordnet werden dürfen, greift nicht durch. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.