KORE662592024 ECLI:DE:BGH:2024:190324BVIAZR436.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240319 VIa ZR 436/23 Beschluss vorgehend OLG Köln, 7. März 2023, Az: 3 U 65/22vorgehend LG Köln, 3. Mai 2022, Az: 30 O 191/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. März 2023 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb im Oktober 2016 von der ehemaligen Beklagten zu 1 einen durch die Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagte) hergestellten gebrauchten PKW Audi A6 3.0 TDI mit einem Kilometerstand von 42.306 km für netto 36.117,65 € (brutto 42.980 €). Der Kläger finanzierte den Kaufpreis überwiegend mithilfe eines Darlehens. Im Juni 2018 übte der Kläger gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 1 ein verbrieftes Rückgaberecht aus und vollzog die Rückveräußerung des PKW gegen einen Rücknahmepreis von netto 18.256,64 € (brutto 21.725,40 €). Im Zeitpunkt der Rückveräußerung betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 90.075 km. 3 Das Landgericht hat die Beklagte - unter Zurückweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an den Kläger 10.505,51 € (Nettokaufpreis abzüglich des Bruttoverkaufserlöses und einer Nutzungsentschädigung sowie zuzüglich weiterer Kosten der Finanzierung) nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.180,38 € - mithin insgesamt 11.685,89 € - nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schlussantrag aus der Berufungsinstanz insoweit weiter, als er eine weitere Zahlung in Höhe von 1.272,07 € nebst Zinsen begehrt. II. 4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wie folgt begründet: 5 Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des von ihm gezahlten Nettokaufpreises (36.117,65 €) abzüglich des Nettoverkaufspreises (18.256,64 €) und einer Nutzungsentschädigung für erlangte Gebrauchsvorteile (7.967,24 €). Die Nutzungsvorteile seien gemäß § 287 ZPO nach der linearen Berechnungsmethode unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und - trotz der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers - ausgehend vom Bruttokaufpreis zu schätzen. III. 6 Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Prüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfanges der Revisionszulassung eröffnet ist, stand. 7 1. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung wirksam - und von der Revision nicht angegriffen - auf die Höhe der auf den klägerischen Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Nutzungsentschädigung beschränkt. Steht zwischen den Parteien - wie hier - allein die Anspruchshöhe im Streit, so ist auch die Beschränkung der Revision auf einzelne abgrenzbare Schadenspositionen zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIa ZR 673/23, zVb, Rn 7 ff.). Das ist vorliegend der Fall, weil die Höhe der Nutzungsentschädigung ziffernmäßig bestimmbar und als Teil der Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 65 ff.) von anderen Schadenspositionen abgrenzbar ist. 8 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und diese hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.