KORE662612024 ECLI:DE:BGH:2024:210324B3STR300.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240321 3 StR 300/23 Beschluss § 113 Abs 1 StGB, § 113 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB, § 114 Abs 1 StGB, § 32d S 2 StPO, § 265 Abs 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO vorgehend OLG Frankfurt, 17. November 2022, Az: 5/17 KLs 24/21nachgehend BGH, 26. Juni 2024, Az: 3 StR 300/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Tätlicher Angriff im Vergleich zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Einsatz einer Schreckschusswaffe und subjektive Erfolgseignung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2022 im Schuldspruch zu Fall II. 68 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte statt des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen vielfacher Volksverhetzungen, Störungen des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Verunglimpfungen des Andenkens Verstorbener, Verbreitungen von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigungen, Bedrohungen, versuchter Nötigungen, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, Besitzes eines verbotenen Gegenstands und jugendpornografischer Schriften sowie - in Fall II. 68 der Urteilsgründe - tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. 2 Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 3 Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen war der 1968 geborene, umfangreich vorbestrafte Angeklagte seit 1990 arbeitslos und lebte von Sozialleistungen. Außer zu seiner Mutter pflegte er keine sozialen Kontakte. Seine Einzimmerwohnung war vermüllt. 4 Im Zeitraum von August 2018 bis März 2021 verschickte er in 67 Fällen über das Internet E-Mails, Faxe und SMS unter dem Absender „NSU 2.0“. Die zunächst an Nebenklagevertreter im Münchener NSU-Prozess und später an zahlreiche weitere Empfänger adressierten Schreiben hatten teils nötigende, bedrohende und beleidigende Inhalte, teils volksverhetzende, den öffentlichen Frieden störende oder das Andenken des ermordeten Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke verunglimpfende. In einem Fall veröffentlichte der Angeklagte im Internet einen Tötungsaufruf. 5 Der Angeklagte gab sich in den Schreiben als Anführer einer größeren Gruppierung aus und verwendete viele nationalsozialistische Parolen, insbesondere die Formulierung „Heil Hitler“. Zum Teil schrieb er große Verteiler an, darunter Zeitungsredaktionen, politische Parteien und Behörden. In anderen Fällen adressierte er Drohbriefe an individuelle Geschädigte und versah sie mit deren gesperrten Adressen, unveröffentlichten Telefonnummern und weiteren geheim gehaltenen höchstpersönlichen Daten von ihnen und ihren Angehörigen. Das Landgericht hat keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, wie der Angeklagte an diese Daten gelangte. Zu vier Geschädigten gab es im Tatzeitraum örtlich und zeitlich lokalisierbare, unberechtigte Datenabfragen von Polizeicomputern aus, so im August 2018 von einem Rechner des 1. Polizeireviers in Frankfurt am Main. Verbindungen des Angeklagten zu Polizeikreisen oder anderen möglichen Unterstützern sind indes nicht festgestellt. Das Landgericht hat sich allerdings die Überzeugung verschafft, dass er manipulative Fähigkeiten, eine hohe Sprachkompetenz sowie bemerkenswerte juristische Kenntnisse besitzt und es beherrscht, Mitarbeitern der Polizei und anderer Ämter sowie Nachbarn von Geschädigten unter der Vorspiegelung, er sei Staatsanwalt/Verwandter o.ä., am Telefon sensible Daten zu entlocken. Auf seinem Rechner hatte der Angeklagte Telefonnummern von Polizeistationen mit zugehörigen Notizen gespeichert, etwa: „Da auf keinen Fall mehr als StA anrufen!“ Einer seiner Anrufe auf einer Polizeiwache, bei dem er sich als Ehemann einer Geschädigten ausgab, wurde aufgezeichnet. 6 Die Tatserie endete, nachdem der Angeklagte am 3. Mai 2021 festgenommen worden war. An diesem Tag brachen uniformierte Polizeibeamte die Tür zu seiner Einzimmerwohnung auf. Sie riefen dabei laut: „Polizei! Keine Bewegung!“ Der Angeklagte hatte mit seiner Verhaftung gerechnet und erkannte die Polizeibeamten als solche. Um die gegen ihn gerichtete Maßnahme zu verhindern, trat er den Einsatzkräften mit einem Kampfschrei entgegen und richtete im beengten Flur einen geladenen Schreckschussrevolver auf sie. Die Beamten hielten diesen für eine scharfe Schusswaffe. Sie verharrten und forderten den Angeklagten auf, die Waffe wegzuwerfen. Nach mehrfacher Wiederholung folgte er der Anweisung und legte den Revolver beiseite. Daraufhin brachten die Beamten den Angeklagten zu Boden und nahmen ihn fest (Fall II. 68 der Urteilsgründe). Bei der Wohnungsdurchsuchung fanden sie verbotene Gegenstände und jugendpornographische Dateien. II. 7 1. Die Verfahrensangriffe der Revision sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die handschriftlich vom Angeklagten gefertigten Schreiben vom 17. und 27. März 2023 mit einfacher Briefpost an das Gericht weitergeleitet hat. Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO sind Rechtsanwälte verpflichtet, Revisionsbegründungen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. September 2022 - 3 StR 251/22, NStZ 2023, 54 Rn. 4; vom 12. September 2023 - 5 StR 308/23, juris Rn. 3, jeweils mwN). Es kann somit dahinstehen, ob die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO eingehalten gewesen sind. 8 2. Der auf die Sachrüge veranlassten umfassenden materiellrechtlichen Überprüfung des Urteils hält das Urteil nahezu vollständig stand. 9 Die Begehung aller abgeurteilten Delikte ist rechtsfehlerfrei festgestellt und beweiswürdigend belegt. Das gilt namentlich für die (Allein-)Täterschaft des Angeklagten, der bis zuletzt bestritten hat, Absender der Schreiben gewesen zu sein. Mit Ausnahme von Fall II. 68 der Urteilsgründe ist auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Dort ist der Angeklagte nicht des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB, sondern des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB schuldig. 10
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