KORE662922024 ECLI:DE:BGH:2024:250424BVZR238.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240425 V ZR 238/23 Beschluss vorgehend OLG Bamberg, 12. Oktober 2023, Az: 3 U 125/23vorgehend LG Bayreuth, 7. Juli 2023, Az: 32 O 299/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 12. Oktober 2023 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.244,25 €. I. 1 Die Klägerin kaufte von dem Beklagten im Jahr 2018 ein Grundstück mit Wohngebäude unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages hatte der Beklagte der Klägerin auf Nachfrage mitgeteilt, dass im Zuge von Gesamtsanierungsmaßnahmen in den Jahren 1996/97 die Drainage um das ganze Haus neu erstellt und die Kellerwände mit einer Spezialwandfolie abgedichtet worden seien. Tatsächlich ist lediglich eine Wand dünn mit einer Bitumenschicht bestrichen, vor die eine Styroporplatte gestellt wurde. Eine Isolierung und eine Drainage sind nicht vorhanden. 2 Die Klägerin macht mit der Klage wegen des Fehlens der Drainage und Abdichtung Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die hierin liegende Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. II. 3 Das Oberlandesgericht meint, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch weder aus § 437 Nr. 3 i.V.m. § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 und 2 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des vorvertraglichen Verschuldens zu, weil sie eine vorsätzliche Falschinformation durch den Beklagten nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte habe dargelegt, im Jahre 1996 oder 1997 die Firma D. mit der Ausführung einer Drainage und Kellerabdichtung beauftragt und die in Rechnung gestellten Arbeiten bezahlt zu haben. Für eine gleichwohl vorhandene Arglist auf Seiten des Beklagten fehle es an einem Beweisantritt der Klägerin. Der erstmals in der Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gehaltene, unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag der Klägerin, die Umbauarbeiten am Anwesen des Beklagten seien nicht durch die Firma D. , sondern von dem Beklagten selbst ausgeführt worden, sei neu. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, weshalb dieser Vortrag erstmals zum jetzigen Zeitpunkt erfolge, sei er - ebenso wie das Beweisangebot - als verspätet zurückzuweisen und könne im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. III. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 170/22, juris Rn. 4 mwN). Die Klägerin rügt mit der Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag zur Arglist des Beklagten nebst Beweisantritt nicht hätte zurückweisen und unberücksichtigt lassen dürfen. 5 1. Auf welche Vorschrift der Zivilprozessordnung das Berufungsgericht die Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens und die Nichterhebung des angebotenen Beweises stützt, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Auch die Begründung ist insoweit nicht eindeutig. Die Formulierung „als verspätet zurückzuweisen“ mag darauf hindeuten, dass das Berufungsgericht meint, der Vortrag sei nach §§ 530, 520 Abs. 2 Satz 1, § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gehalten wurde. Die Gründe enthalten aber keine Ausführungen zur Verzögerung des Rechtsstreits und zur - naheliegenden - Entschuldigung der Verspätung. Denkbar erscheint daher auch, dass das Berufungsgericht meint, der Vortrag sei nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil nicht dargelegt sei, dass er im ersten Rechtszug nicht gehalten wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhe; hierfür spricht die Formulierung „kann … nicht mehr berücksichtigt werden“. Letztlich kann dahinstehen, ob die Nichtberücksichtigung des Vortrags nebst Beweisantritt auf § 530 oder § 531 ZPO gestützt werden sollte, denn beides wäre rechtsfehlerhaft. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.