KORE663032024 ECLI:DE:BGH:2024:130324BXIIZB439.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240313 XII ZB 439/23 Beschluss § 1814 Abs 3 S 1 BGB, § 1816 Abs 2 BGB, § 1825 Abs 1 S 1 BGB, § 74 Abs 6 S 2 FamFG vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. August 2023, Az: 8 T 76/23vorgehend AG Delmenhorst, 2. Dezember 2022, Az: 3c XVII 75/92 DEU Bundesrepublik Deutschland (Bestellung eines Betreuers; Erforderlichkeit einer Betreuung) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung und des angeordneten Einwilligungsvorbehalts, die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung sowie gegen die Betreuerauswahl. 2 Der im Jahr 1950 geborene Betroffene leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einem schizophrenen Residuum und der chronifizierten Form einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägter Negativsymptomatik. Zudem liegt bei ihm ein schädlicher Alkoholkonsum vor und besteht der Verdacht einer beginnenden Demenz. Für den Betroffenen ist deshalb die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet. 3 Das Amtsgericht hat die Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge verlängert, den Aufgabenkreis um den Aufgabenbereich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post erweitert und auch insoweit die Beteiligte zu 1 als Betreuerin bestellt. Die dagegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuung und der Einwilligungsvorbehalt seien nach den Feststellungen des Sachverständigen wegen der Erkrankung des Betroffenen und damit einhergehender deutlicher mnestischer Störungen, insbesondere des Kurzzeitgedächtnisses sowie der Kognition im Sinne der Aufnahme und Verarbeitung von Informationen, erforderlich. Der Aufgabenkreis sei zudem um den Bereich Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post zu erweitern, weil der Betroffene dauerhaft nicht in der Lage sei, komplexere Inhalte von Schriftstücken kognitiv zu verarbeiten. Da der Betroffene ersichtlich sehr beeinflussbar durch seinen Bruder sei, scheine zur Sicherung des Vermögens des Betroffenen auch weiterhin ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich. 6 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt bereits an ausreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.