BGH, Beschluss vom 30.04.2024 – II ZR 17/23
KORE663102024 ECLI:DE:BGH:2024:300424BIIZR17.23.0 BGH 2. Zivilsenat 20240430 II ZR 17/23 Beschluss vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 18. Januar 2023, Az: 9 U 57/22vorgehend LG Lübeck, 3. Mai 2022, Az: 13 HKO 34/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Klägers gegen die Ablehnung der Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft des Urteils der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen III - des Landgerichts Lübeck vom 3. Mai 2022 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 5. Juni 2022 und 21. Juli 2022 bezogen auf die Verurteilung der Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.
2 1. Die Erinnerung des Klägers ist gem. § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Erinnerung muss nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Im Verfahren der Erinnerung besteht kein Anwaltszwang (§ 573 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ZPO).
3 2. Die Erinnerung ist unbegründet.
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5 Die Rechtskraft eines Urteils wird durch die rechtzeitige Einlegung eines statthaften Rechtsmittels gemäß § 705 Satz 2 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entscheidung, außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird, von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen, erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170; Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; Beschluss vom 27. Oktober 2010- XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 14).
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7 Der Kläger wendet zwar zutreffend ein, dass die Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil nicht angefochten hat. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, dass sich die Beklagte zu 1 mit einer Anschlussberufung gegen ihre Verurteilung wendet. Der Kläger hat seinen Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 auf die Beklagte zu 1 erweitert. Die Klageerweiterung wurde nach Aktenlage nicht zugestellt und die erweiterte Klage vom Berufungsgericht ungeachtet dessen als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung ist insoweit mangels Rechtshängigkeit wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 565 Rn. 11; Urteil vom8. November 2013 - V ZR 155/12, NJW 2014, 636 Rn. 22). Im Hinblick darauf ist es nicht ausgeschlossen, dass es im Fall der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) zur Zustellung des erweiterten Klageantrags an die Beklagte zu 1 kommt und dieser nach § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Recht zur Anschlussberufung eröffnet ist.
Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE663102024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public