KORE663122024 ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR203.24.0 BGH 5. Strafsenat 20240507 5 StR 203/24 Beschluss vorgehend LG Dresden, 5. Januar 2024, Az: 15 KLs 733 Js 7095/23 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Januar 2024 gewährt. 2. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl, mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei tatmehrheitlichen Fällen, ferner wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. 2 Gegen das am 5. Januar 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit am selben Tag eingereichtem Schriftsatz vom 15. Januar 2024 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung am 5. Januar 2024 mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein, dies wie üblich auf dem Aktenvorblatt der Handakte notiert, allerdings am 15. Januar 2024 bei einer vorsorglichen Prüfung der Akte festgestellt zu haben, dass das Protokoll der Versendung nicht in der Akte gewesen sei. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Verschulden. 3 2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Januar 2024 zu gewähren. 4
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