KORE663322024 ECLI:DE:BGH:2024:160424B3STR428.23.0 BGH
- Strafsenat 20240416 3 StR 428/23 Beschluss vorgehend BGH,
- Februar 2024, Az: 3 StR 428/23, Beschlussvorgehend LG Koblenz,
- August 2023, Az: 6 KLs 2090 Js 45717/17
(2)DEU Bundesrepublik Deutschland Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom
- März 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
- August 2023 mit Beschluss vom
- Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. 2 Mit Schreiben vom
- Januar 2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuheben“. Mit weiterem Schreiben vom
- Januar 2024 hat er sein Ansinnen dahin präzisiert, seine „Beschwerde vom
- Januar 2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren. 3 Diese Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) und Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ausgelegt und mit Beschluss vom
- Februar 2024 zurückgewiesen (3 StR 428/23, juris). 4 Mit Schreiben vom
- März 2024 hat der Verurteilte „sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO gegen den Beschluss vom
- Februar 2024“ eingelegt und (wiederum) beantragt, „alle Beschlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken“, sowie „das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
- August 2023 […] aufzuheben“. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Inhalt seiner Revisionsrügen wiederholt. 5
- Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig. 6 Das Revisionsverfahren ist vielmehr inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, der Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten erschöpft. Dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom
- Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN). 7
- Zu der erneut vom Verurteilten erhobenen Beanstandung, die ihm übersandten Ausfertigungen der Senatsbeschlüsse trügen nicht die Originalunterschriften der Richter, hat sich der Senat bereits verhalten (s. BGH, Beschluss vom
- Februar 2024 - 3 StR 428/23, juris Rn. 3 f.). 8
- Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden oder andere Eingaben der vorliegenden Art voraussichtlich in Zukunft nicht mehr beschieden werden. Schäfer Paul Berg Erbguth Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE663322024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public