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BGH 5 StR 554/23

KORE663342024 ECLI:DE:BGH:2024:230524U5STR554.23.0 BGH 5. Strafsenat 20240523 5 StR 554/23 Urteil § 46 Abs 1 S 2 StGB, § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 35 Abs 3 Nr 2 BtMG vorgehend LG Chemnitz, 13. Juli 2023, A

§ 53Abs. 2 Satz 2 Nichteinbeziehung 2; vom 3. Dezember 2007 – 5 St

R 504/07, NStZ 2009, 27; Urteil vom 17. Januar 1989 – 1 StR 730/88,

§ 53Abs.

2 Einbeziehung 1). Dabei hat es unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 358/16,

§ 53Abs. 2 Satz 2 Nichteinbeziehung 2; vom 17. Dezember 2014 – 4 St

R 486/14, NStZ 2015, 334; vom

  1. Juni 2002 – 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264). Aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die selbständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet (BGH, Beschluss vom
  2. Februar 2021 – 6 StR 55/21, NStZ-RR 2021, 169; Urteil vom
  3. Januar 1989 – 1 StR 730/88,

§ 53Abs. 2 Einbeziehung 1); sie bedarf daher besonderer Begründung (BGH, Urteil vom 8. August 2017 – 1 St

R 519/16, NStZ 2018, 335, 337). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – bei im Wesentlichen gleich gelagerten Taten, die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht nahe liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 – 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; zu Serientaten: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 5 StR 490/00;

§ 53Abs. 2 Nichteinbeziehung 3; Beschlüsse vom 17. April 1996 – 5 St

R 93/96; vom 3. Dezember 2007 – 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27). 20

  1. bb)Diesen Begründungsanforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass es „angezeigt“ erscheine, den Angeklagten neben der Freiheit auch am Vermögen zu treffen. Andererseits erlaube die Nichteinbeziehung der Geldstrafe die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe, mit der auch weiterhin eine Zurückstellung gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BtMG möglich sei. Angesichts der durchweg positiven Entwicklung des Angeklagten im Rahmen einer erfolgreichen Langzeitentwöhnungsbehandlung auf der Grundlage des § 35 BtMG und der bis Ende des Jahres 2022 andauernden vollkommenen Drogenabstinenz erscheine es „zielführender“ für eine Resozialisierung des Angeklagten auf diesen im Zuge der laufenden Bewährung mit ergänzenden Weisungen einzuwirken, um zu einem durchweg drogenfreien Leben zu finden. 21 Damit lässt das Urteil die notwendige gründliche Auseinandersetzung mit allen relevanten Strafzumessungsgesichtspunkten nicht erkennen. Vor dem Hintergrund der dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der hauptsächlich mit Sozialleistungen seinen Lebensunterhalt bestreitet, erschließt sich auch die Erwägung, ihn am Vermögen treffen zu wollen, nicht. Sie lässt vielmehr besorgen, dass das Landgericht sich nicht an den strafzumessungsrelevanten Umständen nach § 46 StGB ausgerichtet hat, sondern sich allein von dem Bestreben hat leiten lassen, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen, deren Rest (umgehend) nach § 35 Abs. 1 und 3 BtMG, ohne zwischenzeitlichen Vollzug von Strafhaft, zurückgestellt werden kann. Dafür spricht auch, dass die Strafkammer die weitere Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ausdrücklich empfohlen hat. 22 Das Vorgehen ist auch im Übrigen rechtlich bedenklich. Denn die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe darf sich nicht wesentlich an den (formellen) Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG ausrichten, um es einem Angeklagten erst zu ermöglichen, nach Ablauf einer überschaubaren Zeitspanne zur Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – 1 StR 100/11 Rn. 13; Beschluss vom 4. März 2009 – 2 StR 37/09). Zwar können die Auswirkungen der Strafe auf eine bereits begonnene Therapie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – 1 StR 100/11 Rn. 12). Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach den Feststellungen war die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 28. Juli 2021, das Grundlage der einbezogenen Einzelstrafen ist, gemäß § 35 BtMG zurückgestellt worden. Der Angeklagte absolvierte daraufhin vom 8. März 2022 bis zum 24. August 2022 erfolgreich eine medizinische Rehabilitationstherapie in einer Fachklinik. Mit Beschluss vom 3. November 2022 war die weitere Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von drei Jahren bestimmt worden. Im Anschluss nahm der Angeklagte an einer ambulanten Suchtberatung teil. Nach von ihm nicht zu vertretenden Ausfällen von Gesprächsterminen ab Dezember 2022 wurde er bis Juli 2023 dreimal rückfällig. Der Angeklagte hat mithin schon eine der Rehabilitation dienende Behandlung im Sinne des § 35 Abs. 1 BtMG vollständig absolviert. Eine bevorstehende „Auffrischungsbehandlung nebst anschließender Adaption“ und deren Notwendigkeit ist in den Urteilsgründen nicht konkret belegt. 23
  2. cc)Darüber hinaus lässt sich dem Urteilstenor nicht wie geboten entnehmen, für welche Tat die Geldstrafe verhängt worden ist (siehe hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – 4 StR 148/20; vom 11. Juli 2019 – 1 StR 456/18 Rn. 33). 24 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und bleiben bestehen. Sie können um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden; hinsichtlich der Art und Wirkungsweise des verwendeten Sprengstoffes in der konkreten Form seines Einsatzes ist dies sogar geboten. 25 4. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO). Im Fall II.1.d der Urteilsgründe kam wegen der gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte ein Wegfall der Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels nicht in Betracht. Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE663342024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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