KORE663352024 ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR629.23.0 BGH 5. Strafsenat 20240507 5 StR 629/23 Beschluss vorgehend BGH, 26. März 2024, Az: 5 StR 629/23, Beschlussvorgehend LG Bremen, 23. Mai 2023, Az: 21 Ks 4/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Mai 2023 durch Beschluss vom 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO unter Abänderung des Adhäsionsausspruchs verworfen. Mit Schreiben vom 18. März 2024 – eingegangen beim Senat am 3. April 2024 – hat der Verurteilte Ausführungen zu seiner Verteidigung gemacht und die Einreichung einer von ihm persönlich gefertigten Revisionsbegründung angekündigt. Daraufhin hat ihm die Rechtspflegerin mitgeteilt, dass das Verfahren am Bundesgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Dieses Schreiben und den Beschluss des Senats hat der Verurteilte am 10. April 2024 erhalten. 2 Mit auf den 10. April 2024 datiertem, beim Senat am 22. April 2024 eingegangenen Schreiben erhebt der Verurteilte gegen die Senatsentscheidung „Widerspruch“ und fordert die „Fortsetzung“ und „Wiederholung“ des Revisionsverfahrens, weil dem Senat die von ihm gefertigte Revisionsrechtfertigung nicht vorgelegen habe. 3 1. Der Senat legt das Schreiben als den statthaften Rechtsbehelf und damit als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO). Diese bleibt ohne Erfolg. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.