KORE663532024 ECLI:DE:BGH:2024:240424U2STR454.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240424 2 StR 454/23 Urteil vorgehend LG Kassel, 21. März 2023, Az: 1690 Js 42864/21 - 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. März 2023, soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht – Jugendkammer – hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung wegen erlittener Untersuchungshaft getroffen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 2 Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, am 18. Oktober 2021 gemeinschaftlich mit den Mitangeklagten H. und D. versucht zu haben, eine andere Person zu töten, ohne Mörder zu sein, und ihn dabei mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. 3 Absprachegemäß habe der Angeklagte die beiden Mitangeklagten H. und D. am 18. Oktober 2021 gegen 23.30 Uhr telefonisch von seiner Beobachtung informiert, dass der Nebenkläger A. soeben eine Gaststätte verlassen habe. Daraufhin hätten die Mitangeklagten den Nebenkläger im Bereich eines Kinderspielplatzes, der sich in der Nähe der Gaststätte befindet, abgepasst. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hätten die beiden Mitangeklagten aufgrund eines zuvor mit dem Angeklagten gefassten Tatplans auf A. mit einer Machete eingewirkt und ihm dabei mehrere schwere Schnittverletzungen an Hand, Arm, Rücken und Oberschenkel zugefügt. Der Angeklagte habe sich zunächst in Sichtweite aufgehalten und nicht aktiv in den Ablauf eingegriffen, sei sodann aber zu dem Geschehen hinzugetreten. Obwohl er und die Mitangeklagten erkannt hätten, dass der Geschädigte, der zu fliehen versuchte, stark blutete und erheblich verletzt gewesen sei, hätten sie A. mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, woraufhin er auf den Boden gestürzt sei. 4 Der Angeklagte habe sodann mit einer Machete mehrfach gegen den linken Oberschenkel des am Boden liegenden Geschädigten geschlagen, wodurch dieser tiefe und stark blutende Schnitte und Muskelverletzungen erlitten habe. In der weiteren Folge habe einer der Angeklagten mit dem beschuhten Fuß wuchtig gegen den ungeschützten Kopf des Nebenklägers getreten. Die Mitangeklagten hätten sodann den schwerstverletzten Geschädigten an den Armen und Beinen hochgehoben, um dem Angeklagten weitere Faustschläge gegen den Kopf zu ermöglichen. Während der Tatbegehung hätten sich die Mitangeklagten und der Angeklagte mit Rufen wie „Bring ihn um!“ gegenseitig zur Tatbegehung angespornt. Als eine Anwohnerin durch das geöffnete Fenster gerufen habe, sie werde die Polizei alarmieren, hätten die ihre Entdeckung fürchtenden Mitangeklagten und der Angeklagte den Geschädigten auf den Gehweg fallen lassen und seien vom Tatort geflüchtet. II. 5 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 6 Nachdem der Nebenkläger am Abend des 18. Oktober 2021 in zwei Lokalen mehrere Flaschen Bier getrunken hatte, begab er sich gegen 23.35 Uhr auf ein nahegelegenes Schulhofgelände. Der Angeklagte hatte währenddessen mit den beiden Mitangeklagten in der Wohnung des Zeugen N. Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert. 7 Gegen 23.35 Uhr verließen die beiden Mitangeklagten H. und D. die Wohnung, begaben sich ins Freie und trafen dort auf den ihnen bekannten Nebenkläger; die Jugendkammer konnte nicht aufklären, „wie es zu diesem Treffen kam“. Zwischen den drei Männern entwickelte sich ein lautstarker Streit. Der Mitangeklagte D. , der eine Machete mit sich führte, lief auf den Nebenkläger zu und schlug mit ihr in Richtung A. s Kopf. Dessen Tod nahm er dabei billigend in Kauf. Mit einer Armbewegung konnte der Geschädigte zwar seinen Kopf vor dem Schlag schützen; er wurde jedoch an der rechten Hand getroffen, was zu einer schweren Verletzung führte. Der Mitangeklagte H. beobachtete diesen Vorgang aus der Nähe, griff jedoch noch nicht selbst aktiv in das Geschehen ein. 8 Um weiteren Einwirkungen zu entkommen, floh der Geschädigte vom Schulhofgelände. Der Mitangeklagte H. holte ihn in einer Stichstraße ein und schlug ihm entweder mit der Machete des Mitangeklagten D. oder mit einer weiteren Machete auf den Rücken und verletzte ihn ebenfalls schwer. Spätestens jetzt bestand zwischen den beiden Mitangeklagten Einvernehmen darüber, gemeinsam auf A. einzuwirken. Der Geschädigte ging erstmals zu Boden. Die beiden Mitangeklagten schlugen nun gemeinsam mit einer Machete und Fäusten auf ihn ein. 9 Trotz weiterer Schläge gelang es A. , sich aufzurichten und sich zunächst wenige Schritte zu entfernen. Nunmehr trat „eine weitere männliche Person hinzu, deren Identität“ die Jugendkammer nicht aufzuklären vermochte. „Dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten B. handelte“, erschien dem Landgericht „zwar möglich“, sei aber „nicht hinreichend sicher feststellbar“. Nach weiteren verbalen Auseinandersetzungen schlugen „alle drei Männer in gewolltem Einvernehmen auf den Geschädigten ein“, der hierdurch zu Boden fiel. „Entweder jetzt oder bereits als er zuvor erstmals am Boden gelegen hatte, trat ihm einer der drei bzw. zuvor zwei Männer mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht“, wobei die Jugendkammer nicht feststellen konnte, von wem der Tritt stammte. „Der dritte Angreifer fügte dem Geschädigten nun entweder mit einem selbst mitgeführten scharfen Messer oder einem sehr ähnlichen Gegenstand oder mit der von H. geführten Machete drei tiefe Schnittwunden am linken Oberschenkel zu“. Als eine Anwohnerin durch das geöffnete Fenster wiederholt rief, sie werde die Polizei alarmieren, flüchteten die Mitangeklagten vom Tatort, wobei ihnen bewusst gewesen war, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hatten, um A. zu töten; dieses wäre ihnen indes in kurzer Zeit möglich gewesen. Ein Tatmotiv hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. 10 Der Geschädigte erlitt mehrere schwere, potentiell lebensgefährdende Schnittverletzungen im Bereich der rechten Hand und des linken Arms, am Rücken und am Oberschenkel, die mit Frakturen, Sehnendurchtrennungen und Muskelverletzungen einhergingen; an den Folgen der Verletzungen leidet er weiterhin physisch und psychisch. 11 2. Das Landgericht hat den heranwachsenden Mitangeklagten D. und den erwachsenen Mitangeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitstrafen von vier Jahren (D. ) sowie vier Jahren und sechs Monaten ( H. ) verurteilt; von einem versuchten Totschlag seien sie strafbefreiend zurückgetreten. Den Angeklagten hat es aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststehe, dass der – die Tatbegehung bestreitende – Angeklagte an dem Angriff auf den Nebenkläger beteiligt gewesen sei. III. 12 1. Die ausschließlich gegen den Freispruch des Angeklagten B. erhobene Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV) ist begründet. Die Beweiswürdigung der Jugendkammer hält – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabes – revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.