KORE663552024 ECLI:DE:BGH:2024:270324B2STR511.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240327 2 StR 511/23 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO, § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, § 176c Abs 1 Nr 1 StGB, § 176c Abs 2 StGB, § 182 Abs
§ 176cAbs. 1 Nr. 1 St
GB verwirklicht, weil er die Taten innerhalb von fünf Jahren nach einer einschlägigen Vorverurteilung beging. Zeiten, in denen er auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde, bleiben dabei außer Betracht (§ 176c Abs. 4 Satz 1 StGB). Danach ist hier maßgeblich, dass der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
- November 2014 wegen mehrerer Missbrauchstaten verurteilt wurde und sich anschließend bis zum
- März 2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befand. Die Taten in den Fällen II. 1 bis II. 8 der Urteilsgründe beging er innerhalb von fünf Jahren nach seiner Entlassung. 24 bb) Zusätzlich hat der Angeklagte in den Fällen I. 1 bis II. 5 der Urteilsgründe
§ 176cAbs. 2 St
GB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht) verwirklicht. Dieser setzt voraus, dass der Täter oder Teilnehmer des Missbrauchs in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) zu machen, der nach § 184b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB verbreitet werden soll. Das Merkmal des „Verbreitens“ ist dabei weiter als in § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und erfasst sämtliche in § 184b Abs. 1 und Abs. 2 StGB aufgeführten Tathandlungen (vgl. zu § 176a Abs. 3 StGB a.F. BGH, Urteil vom 28. April 2021 – 2 StR 47/20, BGHSt 66, 105, 111). Da die Tatvariante des Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) keine weitergehende Verwendungsabsicht voraussetzt, erfüllt ein Beteiligter der Missbrauchstat
§ 176cAbs. 2 St
GB bereits dann, wenn er den betreffenden Inhalt ausschließlich für den Eigengebrauch anfertigt (vgl. LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 176c Rn. 56). Somit ist es in den Fällen II. 1 bis II. 5 der Urteilsgründe ausreichend, dass der Angeklagte das Tatgeschehen jeweils mittels einer „Minikamera“ aufzeichnete. 25
- cc)Hierdurch hat er in den Fällen II. 1 bis II. 5 der Urteilsgründe jeweils tateinheitlich das Verbrechen des Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB begangen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23, juris Rn. 14; vgl. auch zu § 176a Abs. 3 StGB a.F. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19, juris Rn. 26 f.). 26
- b)Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. 27
- aa)Der Einstellungsantrag des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 6 bis II. 8 der Urteilsgründe steht der Schuldspruchänderung und einer Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen. Denn die Revision des Angeklagten hat auch nach der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2000 – 2 StR 243/00; vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15, wistra 2015, 476; vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21, StV 2023, 538, 540; jew. mwN). 28
- bb)Auch § 265 Abs. 1 StPO hindert die Änderung des Schuldspruchs nicht, da sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 29
- cc)Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Verböserung des Schuldspruchs ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 – 3 StR 313/19, wistra 2020, 286; vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, NJW 2021, 869, 871). 30 4. Die Überprüfung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis II. 8 und II. 10 bis II. 15 der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einstellung im Fall II. 9 der Urteilsgründe und der damit verbundene Wegfall der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten lässt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden acht Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und zehn Monaten sowie sechs Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten ausschließen, dass die Jugendkammer bei Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitstrafe erkannt hätte. Hinzu kommt, dass die Jugendkammer – wie dargelegt – in den Fällen II. 1 bis II. 8 der Urteilsgründe den Anwendungsbereich der § 176c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Fälle II. 1 bis II. 8 der Urteilsgründe), § 176c Abs. 2, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB (Fälle II. 1 bis II. 5 der Urteilsgründe) verkannt und daher zugunsten des Angeklagten jeweils einen zu niedrigen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. 31 5. Auch die nach § 66 Abs. 1 StGB obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 32 6. Die verbleibende Kostenentscheidung basiert auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Menges RiBGH Prof. Dr. Eschelbachist in den Ruhestand getretenund daher gehindert zu unterschreiben. Meyberg Menges Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE663552024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public