BGH, Urteil vom 30.04.2024 – 1 StR 423/23 – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses durch selbsternannten Schamanen…
KORE663572024 ECLI:DE:BGH:2024:300424U1STR423.23.0 BGH 1. Strafsenat 20240430 1 StR 423/23 Urteil § 174c Abs 2 StGB, § 1 Abs 1 S 1 PsychThG, § 1 Abs 1 S 4 PsychThG vorgehend LG München II, 14. Juni 2023, Az: 4 J KLs 21 Js 18795/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses durch selbsternannten Schamanen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juni 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Der Angeklagte, der als Schamane auftrat und als solcher alternative Behandlungsmöglichkeiten anbot, erlangte durch manipulatives Verhalten das Vertrauen der Familie der Geschädigten S. . Er redete den Eltern des Mädchens anlässlich deren Therapiesitzungen unter anderem ein, sie täten einander nicht gut, und riet zur Trennung, was die Eheleute daraufhin konkret in Erwägung zogen. Als der Angeklagte feststellte, dass sich S. wegen dieser Entwicklungen Sorgen machte und traurig war, überzeugte er ihre Mutter davon, dass auch das Mädchen seiner Behandlung bedürfe.
4 1. a) Zur Durchführung seiner Therapie fuhr der Angeklagte mit der zur Tatzeit 14-jährigen, sexuell unerfahrenen Geschädigten am 12. Mai 2022 in ein Waldstück, wo er das Mädchen nach verschiedenen anderen Behandlungsmethoden aufforderte, sich auf eine von ihm mitgebrachte Matratze zu legen und Atemübungen durchzuführen. Das Atmen unterstützte er durch druckvolles Stoßen, wofür er – insoweit mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschädigten – seine Hand auf deren bekleidete Vulva legte. Zuvor hatte der Angeklagte S. bereits veranlasst, ihre Unterwäsche abzulegen und lediglich Oberbekleidung sowie eine Schlafmaske zu tragen. Für das Mädchen – insbesondere wegen des Tragens der Schlafmaske und der Dunkelheit – nicht vorhersehbar und von ihrer zunächst erteilten Einwilligung nicht gedeckt, führte er sodann, um sich sexuell zu erregen, mindestens zweimal einen Finger bis in den Scheidenvorhof der Geschädigten ein, was dieser Schmerzen bereitete (Fall C.II.1. der Urteilsgründe).
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6 Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte Verletzungen erleiden würde und der Sturz für diese potentiell lebensgefährlich war (Fall C.II.2. der Urteilsgründe).
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8 Der Angeklagte kannte das Alter von S. und nutzte in den Fällen C.II.1. und C.II.3. jeweils das auf dem Therapieverhältnis beruhende Machtgefälle sowie die mangelnde Fähigkeit der Geschädigten zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
9 2. Das Landgericht hat den Sachverhalt im Fall C.II.2. der Urteilsgründe als gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), in den Fällen C.II.1. und C.II.3. als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 1, § 174c Abs. 1, Abs. 2, § 182 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, § 52 StGB) gewürdigt. Es ist dabei – in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – davon ausgegangen, der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB sei nicht auf den Personenkreis beschränkt, der berechtigt ist, die Bezeichnung "Psychotherapeut" zu führen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), sondern könne von jedermann verwirklicht werden.
II.
10 Die Revision des Angeklagten erweist sich weitgehend als unbegründet.
11 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
12 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Lediglich der Schuldspruch in den Fällen C.II.1. und C.II.3. der Urteilsgründe war abzuändern, da sich der Angeklagte nicht des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c Abs. 2 StGB) strafbar gemacht hat.
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18 (a) Der Generalbundesanwalt geht davon aus, dass § 174c Abs. 2 StGB durch das Tatbestandsmerkmal "psychotherapeutisch" nicht hinreichend bestimmt werde. Denn unter "Psychotherapie" sei jede Heilbehandlung der Seele zu verstehen, sodass jeder Normadressat sein könne, der die erkrankte Seele eines anderen – auf welche Weise auch immer – behandeln oder heilen wolle, was zu einem "uferlosen" Täterkreis führen würde. Seine Eingrenzbarkeit erfahre der Tatbestand jedoch durch die weitere Voraussetzung "zur Behandlung anvertraut". Ein "Behandlungsverhältnis" könne anhand objektiver Kriterien wie Grund, Zweck und Inhalte der Therapie beurteilt werden; hieraus werde dann auch das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Behandler und dem Behandelten deutlich (vgl. dazu auch die durch den Generalbundesanwalt in Bezug genommenen Ausführungen von Gutmann/Tibone/Schleu/Thorwart in MedR 2019, 18, 20).
19 (b) Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn der in § 174c Abs. 1 und § 174c Abs. 2 StGB einheitlich verwendete Begriff des "zur Behandlung anvertraut“ sein ist unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht geeignet, § 174c Abs. 2 StGB hinreichend einzugrenzen. Der Normgeber versteht diesen Begriff sehr weit und wollte den nach der Argumentation des Generalbundesanwalts erforderlichen – für das Opfer belastenden – Nachweis eines im konkreten Fall bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gerade nicht (BT-Drucks. 13/8267 S. 7). Die Schutzbedürftigkeit potentieller Tatopfer ergibt sich nach der Intention des Gesetzgebers in der Tatbestandsvariante des § 174c Abs. 1 StGB aus der wissenschaftlicher Bewertung zugänglichen physischen oder psychischen Erkrankung der missbrauchten Person, in der Variante des § 174c Abs. 2 StGB, die keine objektivierbare seelische Erkrankung des Opfers voraussetzt, sondern jedes – auch vorübergehende – subjektive Unwohlsein ausreichen lässt (vgl. BT-Drucks. 13/8267 S. 7) in dem Eingehen einer oder Überantwortetwerden in eine "psychotherapeutische Behandlung" (BT-Drucks. 13/8267 S. 4), für die der Gesetzgeber das Entstehen eines Abhängigkeitsverhältnisses und damit die besondere Schutzbedürftigkeit der Behandelten regelmäßig voraussetzt (BT-Drucks. 13/8267 S. 5).
20 Unter Zugrundelegung dessen kann der Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB seine Eingrenzung nicht in dem Merkmal "zur Behandlung anvertraut“ sein und dem Nachweis eines im konkreten Fall bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses erfahren. Vielmehr ist ein unabhängig vom Einzelfall verbindliches, für den Normadressaten vorhersehbares Kriterium heranzuziehen, das der Senat weiterhin in der Eingrenzung des Täterkreises auf Personen sieht, die die Bezeichnung "Psychotherapeut" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG führen dürfen und sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 Rn. 8 ff.).
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24 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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