BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – 5 StR 85/24 – Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes: Inhaltliche Anforderungen an den gerichtlichen Hinweis Die Revision des Angeklagten…
KORE663862024 ECLI:DE:BGH:2024:100424B5STR85.24.0 BGH 5. Strafsenat 20240410 5 StR 85/24 Beschluss § 265 Abs 1 StPO, § 265 Abs 2 Nr 3 StPO vorgehend LG Berlin, 22. September 2023, Az: 508 KLs 21/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes: Inhaltliche Anforderungen an den gerichtlichen Hinweis Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. September 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich das spätere Opfer Ö. und der Zeuge B. wegen eines über Messenger-Dienste ausgetragenen Streits zum Zweikampf verabredet, wobei sich beide vor ihrem Zusammentreffen wiederholt beleidigten und der Zeuge B. zur Kommunikation teilweise das Telefon des Angeklagten nutzte, so dass auch auf diesem Gerät Nachrichten beleidigenden Inhalts eingingen. Im Vorfeld des anstehenden Kampfes bewaffnete sich der Zeuge B. mit einem Küchenmesser (Klingenlänge etwa 10 cm). Hiervon und über die anstehende Auseinandersetzung berichtete er seinen Freunden, darunter dem Angeklagten. Diese begleiteten den Zeugen B. zum vereinbarten Treffpunkt, an dem Ö. , ebenfalls in Begleitung mehrerer Personen, erschien.
Der Zeuge B. äußerte gegenüber einem der Begleiter des Ö. , er wolle mit diesem einen Einzelkampf, wobei er zugleich ausrief, er werde Ö. umbringen, der habe seine Mutter beleidigt. Der Angeklagte, der Ö. aufgrund dessen Profilbildes erkannt hatte, fasste spätestens jetzt den Entschluss, sich dem Plan des Zeugen B. anzuschließen und auf den Geschädigten Ö. körperlich einzuwirken. Unter Missachtung der getroffenen Abrede über einen „Einzelkampf“ und im Bewusstsein der Bewaffnung des Zeugen B. sowie dessen vorheriger Todesdrohung lief der Angeklagte direkt auf den Geschädigten zu und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Anschließend griff er nach dessen Beinen, um ihn zu Boden zu bringen.
Während der darauffolgenden Rangelei war der Geschädigte zumeist im Vorteil, wurde aber zwischenzeitlich von einem der Begleiter des Zeugen B. weggezogen. Im Verlauf des Kampfgeschehens versuchte der Zeuge B. , dem Geschädigten einen Tritt zu verpassen und bewegte sich auf diesen zu. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer angenommen, dass der Zeuge B. dem Geschädigten bei dieser Gelegenheit mit dem mitgeführten Messer zwei Stiche in den Oberkörper versetzte. Hierbei durchtrennte einer das Brustbein und der andere die Herzwand. An den Folgen der Herzverletzung verstarb der Geschädigte später im Krankenhaus durch Verbluten.
3 Das Landgericht hat die Tat rechtlich als (gemeinschaftliche) Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB gewürdigt. Dem Angeklagten seien als Mittäter sämtliche von dem stillschweigenden Einvernehmen gedeckten Handlungen des Zeugen B. zuzurechnen, namentlich die beiden Messerstiche in den Oberkörper des Geschädigten. In Kenntnis der Bewaffnung des Zeugen B. und der von ihm ausgesprochenen Todesdrohung gegen den Geschädigten habe der Angeklagte als Erster auf diesen eingewirkt, womit er zugleich das Verhalten des Mittäters billigte. Hinsichtlich der Todesfolge liege ihm Fahrlässigkeit zur Last. Er habe erkennen können, dass der eventuelle Einsatz eines Messers oder anderer Handlungen des Mittäters gemäß dessen Ankündigung zu tödlichen Verletzungen führen konnten.
II.
4 Die Verfahrensbeanstandung, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO rügt, hat keinen Erfolg.
5 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
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7 Mit Beschluss vom 24. November 2022 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und zugleich den gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2022 aufgehoben, weil zwar ein hinreichender, jedoch kein dringender Tatverdacht bestehe. Denn nach dem Ergebnis der zur Anklage führenden Ermittlungen sei nicht auszuschließen, dass die Messerstiche durch den Zeugen B. ausgeführt wurden, welcher sich zuvor mit dem Geschädigten gestritten, ihn zur Durchführung einer Schlägerei aufgefordert und dem er mit dem Tod gedroht habe. Zudem sei die DNA des Zeugen B. , der einen Messereinsatz gegen den Geschädigten über seinen Rechtsanwalt eingeräumt hatte, am Griff der mutmaßlichen Tatwaffe gefunden worden.
8 Am 12. Hauptverhandlungstag, den 25. August 2023, erteilte der Vorsitzende dem Angeklagten folgenden rechtlichen Hinweis: „Der Angeklagte wird für den Fall, dass nicht festgestellt wird, dass er die zum Tode führenden Messerstiche ausgeführt hat, gem. § 265 StPO darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 227, 25 Abs. 2 StGB, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, 25 Abs. 2 StGB, und mit Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB, in Betracht kommen kann.“ 9 Am 14. Hauptverhandlungstag, den 14. September 2023, gab der Vorsitzende gemäß § 257b StPO bekannt, dass nach vorläufiger Bewertung der Beweisaufnahme die Strafkammer „nicht mit einer für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen [könne], dass der Angeklagte die beiden Messerstiche eigenhändig gegen das Tatopfer geführt hat.“ Weitere Hinweise sind nicht erteilt worden.
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11 2. Die gesetzliche Hinweispflicht ist nicht verletzt.
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16 Durch den mit Gesetz vom 17. August 2017 geschaffenen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist der Umfang der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nicht erweitert worden. Der Gesetzgeber hat insoweit an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze sollten kodifiziert, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht eingeführt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23, NJW 2024, 1595, 1597; vom 20. Mai 2021 – 3 StR 443/20; vom 24. Juli 2019 – 1 StR 185/19, NStZ 2020, 97 f.; Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 StR 688/18; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 265 Rn. 26; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 50).
III.
17 Die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
18 Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Einsatz des Messers gegen den Geschädigten war nach den Feststellungen vom gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des Zeugen B. umfasst. Die Annahme des Landgerichts, die letztlich zum Tode des Geschädigten führenden Handlungen des Zeugen B. seien vom stillschweigenden Einverständnis des Angeklagten gedeckt gewesen, beruht auf einer Gesamtschau aus dem Verhalten des Angeklagten, seiner Kenntnis von der Bewaffnung des Zeugen B. und von dessen Ausruf, er werde den Geschädigten umbringen. Indem der Angeklagte den Geschädigten unter diesen Umständen zuerst angriff, schloss er sich dem Tatplan des Zeugen B. an und billigte auch den Messereinsatz. Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen (mittäterschaftlichen) Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
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