BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 6 StR 386/23 – Rechtsbeugung: Verletzung von Anhörungspflichten bei der Anordnung von Unterbringungen Auf die Revision der Angeklagten wird das…
KORE664192024 ECLI:DE:BGH:2024:180424B6STR386.23.0 BGH 6. Strafsenat 20240418 6 StR 386/23 Beschluss § 339 StGB, § 312 FamFG, § 319 Abs 1 S 1 FamFG, § 331 S 1 Nr 3 FamFG, § 331 S 1 Nr 4 FamFG, § 332 S 1 FamFG, § 332 S 2 FamFG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Stade, 6. März 2023, Az: 302 KLs 2/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeugung: Verletzung von Anhörungspflichten bei der Anordnung von Unterbringungen Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. März 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Die Angeklagte trat 1995 in den höheren Justizdienst ein. Seit Mai 2006 ist sie als Richterin am Amtsgericht tätig. In der Zeit von Mai 2016 bis Dezember 2017 waren ihr Zivil- sowie Betreuungs- und Unterbringungssachen zugewiesen. Sie übernahm zudem vorübergehend drei weitere Endziffern aus dem Zivildezernat einer Kollegin, obwohl sie schon durch ihr bisheriges Pensum und mit privaten Problemen belastet war, was zu einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) führte. Hintergrund dessen waren einerseits die Symptome einer bei ihrer etwa vier Jahre alten Tochter diagnostizierten Mischform von Autismus und ADHS sowie andererseits die Folgen einer Demenzerkrankung ihrer 400 km entfernt lebenden Mutter.
Um ihre beruflichen Aufgaben, insbesondere die von ihr gleichwohl erstrebte „umfassende und genaue Bearbeitung“ von Zivilsachen mit jeweils ausführlichen Urteilsgründen, und die bestehenden privaten Belastungen in Einklang zu bringen, bearbeitete die Angeklagte eine Vielzahl von Betreuungs- und Unterbringungssachen bewusst gesetzeswidrig. Von Mai 2016 bis Dezember 2017 genehmigte sie in 15 Fällen „vorübergehende“ und „dauerhaft geschlossene Unterbringungen“ bzw. ordnete solche an und verstieß dabei jeweils absichtlich gegen ihre Verpflichtung, die Betroffenen vor oder – bei „vorübergehenden“ Unterbringungen – unverzüglich nach der Entscheidung anzuhören. Leiten ließ sich die Angeklagte dabei von ihrer Rechtsauffassung, dass eine vorherige Anhörung „nicht wichtig“ und nicht in jedem Fall zwingend durchzuführen sei; diese könne auch in dringlich zu entscheidenden Fällen „irgendwann“ nachgeholt werden.
4 In sechs Fällen ordnete die Angeklagte „dauerhaft geschlossene Unterbringungen“ von bis zu drei Monaten (Fälle II.2 bis 4, 9, 13 der Urteilsgründe) und bis zu einem Jahr (Fall II.15 der Urteilsgründe) an bzw. genehmigte diese jeweils ohne vorherige persönliche Anhörung der Betroffenen. In vier Fällen holte sie diese nach (Fälle II.2, 4, 9, 13 der Urteilsgründe); in einem Fall an dem auf die Entscheidung folgenden Tag (Fall II.2 der Urteilsgründe).
5 In weiteren neun Fällen ordnete sie im Wege der einstweiligen Anordnung „vorläufige Unterbringungen“ an bzw. genehmigte solche, ohne die Betroffenen zuvor persönlich anzuhören (Fälle II.1, 5 bis 8, 10 bis 12 und 14 der Urteilsgründe). Dies begründete sie – mit Ausnahme der Fälle II.7 und 10 der Urteilsgründe – damit, dass Gefahr im Verzug bestanden habe, und verfügte zugleich die Wiedervorlage der Verfahrensakte zum Zwecke der Anhörung. Die persönliche Anhörung der Betroffenen holte sie trotz Wiedervorlage nur in vier Fällen nach (Fälle II.1, 5, 10 und 14 der Urteilsgründe). Dabei verstrichen zwischen neun (Fall II.5 der Urteilsgründe) und längstens 44 Tage (Fall II.10 der Urteilsgründe).
6 Den Entscheidungen lagen jeweils eine „ärztliche Stellungnahme“ und – außer im Fall II.10 der Urteilsgründe – ein Antrag der Betreuer zugrunde. Die Angeklagte bestellte in allen Fällen zugleich einen Verfahrenspfleger. Wenn sie die Betroffenen in den Wochen bzw. Monaten vor ihrer Anordnung wegen anderer Maßnahmen angehört hatte, wies sie in den Entscheidungsgründen zudem darauf hin, dass eine „erneute Anhörung“ nachgeholt werde (Fälle II.2 bis 4 und 7 der Urteilsgründe). Im Fall II.15 der Urteilsgründe nahm die Angeklagte – anders als in den übrigen Fällen – ausdrücklich auf eine Anhörung Bezug, die sie wegen einer anderen Entscheidung zuvor durchgeführt hatte.
7 2. Die Strafkammer hat durch jede Entscheidung den Tatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt angesehen (§ 339 StGB). Die Angeklagte habe jeweils einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung begangen und sich subjektiv bewusst sowie aus sachfremden Erwägungen in schwerwiegender Weise von zentralen Verfahrensnormen entfernt. Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit hat es in der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen auf unzureichender Entscheidungsgrundlage erblickt.
II.
8 Die Revision der Angeklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
9 1. Die Urteilsfeststellungen lassen eine revisionsgerichtliche Prüfung der in den Fällen II.1, 5 bis 8, 10 bis 12 und 14 der Urteilsgründe der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verfahrenshandlungen nicht zu.
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12 Diese beschränken sich auf die Mitteilung, dass die Angeklagte ohne inhaltliche Begründung wegen „Gefahr im Verzuge“ (Fälle II.1, 5, 6, 8, 11, 12 und 14 der Urteilsgründe) von einer vorherigen persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen habe. Für eine Überprüfung des der Beschwerdeführerin jeweils angelasteten Verfahrensverstoßes war indes eine nähere Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Unterbringungsmaßnahme (vgl. § 312 FamFG) für die getroffene einstweilige Anordnung bedeutsam (§§ 331, 332 FamFG). Denn in Fällen von Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der grundsätzlich gebotenen Anhörung des Betroffenen (§ 331 Satz 1 Nr. 4 FamFG) sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers (§ 331 Satz 1 Nr. 3 FamFG) erlassen (vgl. § 332 Satz 1 FamFG).
13 Die den Urteilsgründen zu entnehmenden Hinweise auf schwere psychotische Zustände der jeweils Betroffenen belegen, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Eilkompetenz jedenfalls nicht fernlagen. Das Landgericht hätte deshalb im Einzelnen darstellen müssen, ob der durch die vorherige Anhörung bedingte zeitliche Aufschub der Unterbringungsmaßnahme die Gefahr erheblicher Nachteile für die Betroffenen oder Dritte mit sich gebracht hätte (vgl. BVerfG, FamRZ 2020, 1864). Dass die Angeklagte die gesetzliche Eilkompetenz in unvertretbarer Weise angenommen oder gar ohne Prüfung wahrheitswidrig in den Akten vermerkt hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Angeklagte möglicherweise mit Recht von einer vorherigen Anhörung abgesehen und durch eine verspätet nachgeholte oder gänzlich unterbliebene Anhörung gegen das gesetzliche Gebot aus § 332 Satz 2 FamFG, die Anhörung unverzüglich nachzuholen, verstoßen [und sich deshalb möglicherweise wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens (§ 13 StGB) strafbar gemacht] hat.
14 2. Auch die Beweiswürdigung hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe systematisch und nicht aufgrund einer „Überlastungssituation“ die ihr obliegenden Anhörungspflichten verletzt, ist – auch eingedenk des begrenzten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs – nicht tragfähig belegt.
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17 Der Senat vermag – korrespondierend mit den unzureichenden Feststellungen zu den abgeurteilten Tathandlungen – schon nicht nachzuvollziehen, auf welcher Rechtsgrundlage die 41 weiteren Unterbringungsentscheidungen getroffen wurden. Sollten wiederum einstweilige Anordnungen (§ 331 FamFG) zugrundegelegen haben, wären auch die Voraussetzungen von § 332 Satz 1 FamFG zu würdigen gewesen, um die angenommene systematische Gesetzesverletzung tragfähig zu belegen.
18 Ungeachtet der Frage, ob aus einer „fehlerfreien“ und besonders sorgsamen Bearbeitung allgemeiner Zivilsachen auf eine fehlende Überlastung der Angeklagten im Tatzeitraum insgesamt geschlossen werden könnte, ist die Würdigung jedenfalls insoweit lückenhaft. Die Strafkammer deckt nicht den gesamten Tatzeitraum ab. Sie stützt sich allein auf die Aussage einer zur Tatzeit in Teilzeit und als Richterin auf Probe tätigen Kollegin der Beschwerdeführerin, deren Vertreterin und Ansprechpartnerin sie nur für den kurzen Zeitraum von etwa vier Monaten war.
19 3. Schließlich fehlt es an einer wertenden Betrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles.
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24 Das Landgericht hat in objektiver Hinsicht nicht in den Blick genommen, ob die Entscheidungen der Angeklagten materiell rechtskonform blieben (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 353; vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14 Rn. 12; vom 18. August 2021 – 5 StR 39/21 Rn. 40; Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, JR 2024, 249, 251). Angesichts der in den Urteilsgründen teilweise mitgeteilten erheblichen psychotischen Erkrankungen der Betroffenen, der jeweiligen „ärztlichen Stellungnahmen“ und der bestellten Verfahrenspfleger liegt, auch eingedenk des hier jeweils gewahrten Grundsatzes der Aktenwahrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, JR 2024, 249, 252 mwN), eine Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nicht fern. Im Übrigen hat die Strafkammer die Folgen der Rechtsverletzung, etwa ob und über welchen Zeitraum jeweils eine Freiheitsentziehung erfolgte, nicht eingestellt. Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass die Angeklagte in Einzelfällen die Anhörung kurz nach ihrer Entscheidung nachgeholt oder die Betroffenen kurz zuvor angehört hat.
Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE664192024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public