KORE664322024 ECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB98.24.0 BGH 12. Zivilsenat 20240515 XII ZB 98/24 Beschluss § 1831 Abs 1 Nr 1 BGB vorgehend LG Deggendorf, 22. Januar 2024, Az: 13 T 6/24vorgehend AG Deggendorf, 12. Dezember 2023, Az: XVII 474/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsrechtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung zur Gefahrenabwehr bei völliger Verwahrlosung und einhergehender Gesundheitsgefahr für den Betreuten Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 22. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Die Beiordnung einer Verkehrsanwältin im Rahmen der für die Betroffene bewilligten Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2011 - V ZA 10/11 - juris). I. 1 Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen. 2 Die heute 40jährige Betroffene leidet nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen an paranoider Schizophrenie, verbunden mit einer leichten Intelligenzminderung. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 12. Dezember 2024 genehmigt. Das Landgericht hat die von der Betroffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. 3 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht hat die Genehmigung der Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten damit begründet, dass die Betroffene die Depotpräparatgabe des Neuroleptikums ablehne, weswegen keinerlei Krankheits- oder Defiziteinsicht bestehe. Aus medizinischer Sicht lägen die Voraussetzungen der Verlängerung einer freiheitsentziehenden Unterbringung der Betroffenen in einem Pflegeheim vor. Eine offene Einrichtung würde sie bei gänzlich fehlendem Realitätsbezug verlassen, ihre Medikation ablehnen und sich erneut gesundheitlich erheblich schädigen. Dies würde zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen, ebenso zu erneuten Verwahrlosungstendenzen und erheblicher gesundheitlicher Gefährdung. Die Betroffene könne ihren Willen in Bezug auf die Unterbringung nicht frei bilden. Dies habe sich bei der Anhörung der Betroffenen und aufgrund der Angaben von Betreuer und Verfahrenspfleger bestätigt. 6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die auf § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützte Unterbringung wegen Selbstgefährdung reichen die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht aus. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.