KORE664332024 ECLI:DE:BGH:2024:170424BXIIZR56.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240417 XII ZR 56/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 259 BGB vorgehend OLG München, 20. April 2023, Az: 32 U 3382/22vorgehend LG München I, 24. Mai 2022, Az: 3 O 17636/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung bei Überspannen der Substantiierungsanforderungen an das Bestreiten einer Partei Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Revision gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2023 zugelassen, soweit darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 71.078,70 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2021 zurückgewiesen worden ist. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 125.446 € I. 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem Kantinen-Pachtvertrag geltend. 2 Der Kläger schloss als Verpächter mit der Beklagten einen Pachtvertrag zum Zwecke der Bewirtschaftung der auf Selbstbedienung ausgerichteten Kantine des M. in G. . Der Beklagten als Pächterin wurde sämtliches Inventar für die Dauer des Pachtvertrags zur Verfügung gestellt. Als Vertragsbeginn war der 1. August 2017 festgelegt. Inzwischen ist das Pachtverhältnis beendet. 3 Der Pachtvertrag (im Folgenden: PV) enthält in § 3 Ziffer 1 Regelungen zum Benutzerkreis der Kantine. Diese steht einerseits den Beschäftigten, Gästen und Besuchern des Verpächters („M. -Personal“) und darüber hinaus auch sonstigem Publikum („Drittnutzer“) zur Verfügung. In den Sätzen 4 bis 6 heißt es: „Der Pächter ist verpflichtet, bei der Ausgabe von warmen Hauptgerichten […] an Drittnutzer einen Aufschlag auf den kalkulierten und dem M. Personal berechneten Essenspreis zu erheben, dessen Höhe die in § 9 Ziffer 2 definierten Betriebskostenanteile anteilig abdeckt. Die Höhe des Aufschlags wird durch den Pächter in Abstimmung mit dem Verpächter bestimmt und beträgt bis zum 31.12.2017 0,70 Euro pro in der Kantine ausgegebenem Hauptgericht. Die Mehreinnahmen aus dem Aufschlag sind für jedes Quartal bis zum 20. des auf das Quartalsende folgenden Monats der Verpächterin mitzuteilen und an diese abzuführen.“ 4 § 9 Ziffer 2 PV hat folgenden Wortlaut: „Durch den Kantinenbetrieb entstehende Kosten (Betriebskosten) für Energie, Heizung, Wasser, Wäschepflege, Wartung, Reparatur und Neuanschaffung von Geräten und Inventar, Reinigung der Lüftungsanlage sowie Abfallbeseitigung und Abwasser trägt der Verpächter für die eigenen Mitarbeiter […]. Der Pächter trägt die Betriebskosten für die Drittnutzer. […] Wenn der nach § 3 Ziffer 1 festgesetzte Aufschlag nicht zur Deckung der durch Drittnutzer verursachten Betriebskosten ausreicht, so trägt der Pächter die Differenz. Soweit der nach § 3 Ziffer 1 festgesetzte, an den Verpächter abzuführende Aufschlag den Anteil der Betriebskosten übersteigt, erhält der Verpächter davon 50 %. Die übrigen 50 % werden an den Pächter ausgekehrt. Betriebskosten und abgeführte Aufschläge werden quartalsweise ausgewertet.“ 5 Der Kläger hat die Beklagte unter anderem auf Zahlung eines Drittnutzer-Aufschlags in Höhe von 343.871,45 € für den Zeitraum von August 2017 bis März 2020 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Zahlungsverpflichtung auf 125.445,55 € herabgesetzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. II. 6 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO insoweit zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 71.078,70 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2021 zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 7 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 8 Die Beklagte sei nach den Regelungen des Pachtvertrags verpflichtet, bei der Ausgabe von warmen Hauptgerichten an Drittnutzer einen Aufschlag von 0,70 € zur Abdeckung des auf die Drittnutzer entfallenden Betriebskostenanteils zu erheben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei diese Pflicht vertraglich nicht an die Einführung eines elektronischen Kassensystems geknüpft worden. Die Beklagte schulde jedoch nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 die Zahlung des Drittnutzer-Aufschlags, weil dem entsprechenden Verlangen des Klägers für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2018 der Einwand der Treuwidrigkeit aus § 242 BGB entgegenstehe. Von Januar 2019 bis März 2020 habe die Beklagte schätzungsweise insgesamt 203.082 warme Hauptgerichte an Drittnutzer verkauft, so dass sich bei einem Aufschlag von 0,70 € pro Essen ein Betrag von 142.157,40 € ergebe. 9 Bei dem Drittnutzer-Aufschlag handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Pauschale, die unabhängig von der Höhe des auf die Kantine entfallenden Betriebskostenanteils zu entrichten sei. Denn die Parteien hätten im Pachtvertrag geregelt, dass die Beklagte eine Nachschusspflicht treffe, sofern der Betriebskostenanteil der Kantine den abgeführten Betrag übersteige, und dass die Beklagte andernfalls, also wenn der abgeführte Betrag höher sei als Betriebskostenanteil, die Hälfte des Überschusses erhalte. Der Kläger sei zwar nicht zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung im Sinne des § 556 BGB verpflichtet, aber die von ihm vorzunehmende Abrechnung müsse den Erfordernissen des § 259 BGB entsprechen. Dem werde die Darstellung der Betriebskosten in der Klageschrift gerecht. Unter Vorlage von Belegen habe der Kläger die einzelnen Kostenpositionen dargelegt. Es bestünden keine Zweifel, dass die durch Rechnungen belegten Kosten in der behaupteten Höhe entstanden und vom Kläger bezahlt worden seien. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten, die allein Kenntnis über den Verbrauch in der Kantine habe, sei unbeachtlich. Von Januar 2019 bis März 2020 seien für die Kantine Betreiber- und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 155.333,84 € angefallen. Bei einer Drittnutzer-Quote von 70 % entfalle ein Betrag von 108.733,69 € auf die durch Drittnutzer verursachten Betriebskosten. Der für den genannten Zeitraum geschuldete Drittnutzeraufschlag von 142.157,40 € übersteige diesen Betrag um 33.423,71 €, so dass der Beklagten die Hälfte hiervon, also ein Betrag von 16.711,86 €, zustehe. Der Zahlungsanspruch des Klägers belaufe sich daher auf (142.157,40 € - 16.711,86 € =) 125.445,55 €. 10 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Berufungsgericht eine über 71.078,70 € (nebst Zinsen) hinausgehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten bejaht hat. Mit der Annahme, das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Betriebskosten der Kantine sei unbeachtlich, hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 11
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