KORE664362024 ECLI:DE:BGH:2024:240424U2STR218.23.0 BGH 2. Strafsenat 20240424 2 StR 218/23 Urteil vorgehend LG Hanau, 4. Oktober 2022, Az: 1 Ks 3315 Js 16030/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. Oktober 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung wegen erlittener Untersuchungshaft getroffen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 2 Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten zur Last, ihren vierjährigen Sohn J. am 17. August 1988 gemeinsam mit der gesondert Verfolgten D. aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. 3 Die Angeklagte habe sich am Tattag im Haus der gesondert Verfolgten D. aufgehalten, die Anführerin einer Glaubensgemeinschaft gewesen sei, der auch die Angeklagte angehört habe. Am Mittag des Tattages habe die Angeklagte ihren Sohn, der während des Vormittags verzweifelt geschrien habe, mit Haferflocken gestopft und in einen aus Betttüchern zusammengenähten ca. 87x106 cm großen Sack gesteckt, den sie über dessen Kopf zugeschnürt habe. Derart verschnürt habe sie ihren Sohn, der in dem Sack kaum Luft bekommen und panisch geschrien habe, im Badezimmer zurückgelassen. Sie selbst habe gegen 13:40 Uhr das Haus verlassen und das Kind unter billigender Inkaufnahme seines Todes in die alleinige Obhut von D. übergeben, obwohl sie gewusst habe, dass D. ihm nach dem Leben getrachtet habe. 4 In Abwesenheit der Angeklagten habe D. das Badezimmer betreten und J. angeschrien, er könne nun sein Schaugebrüll lassen, da ihn sowieso niemand hören werde. Dann habe sie das Fenster geschlossen und den Raum verlassen. Obwohl D. kurze Zeit später festgestellt habe, dass das Schreien des Kindes abrupt aufgehört habe, sei sie ihm nicht zu Hilfe gekommen, da ihr dessen Tod recht gewesen sei. J. sei in dem Sack bewusstlos geworden und dann gestorben. 5 Das Motiv der Angeklagten sei gewesen, dass sie von D. davon überzeugt worden sei, J. sei die Reinkarnation Hitlers, ein Machtsadist und von den Dunklen besessen. Aufgrund dieser Charakterisierung habe J. in der Glaubensgemeinschaft bereits sein ganzes Leben lang psychische sowie körperliche Misshandlungen erfahren. II. 6 Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 7 Die Angeklagte lernte D. im Jahr 1979 in der evangelisch-methodistischen Kirchengemeinde kennen, welcher die beiden Frauen angehörten und deren Pastor W. D. , der Ehemann von D. , war. Im selben Jahr lernte die Angeklagte auch ihren späteren Ehemann Dr. H. H. kennen, der ebenfalls Mitglied der Kirchengemeinde war. Zwischen den Ehepaaren D. und H. , die dieselben religiösen Überzeugungen teilten, entwickelte sich eine enge Freundschaft. 8 D. beschäftigte sich intensiv mit Traumdeutung und entwickelte die Vorstellung, dass Gott, den sie „den Alten“ oder „ihr Alterchen“ nannte, in den Träumen zu den Menschen spreche. Sie selbst habe eine einzigartige Beziehung zu Gott und sei zur Deutung seiner Botschaften besonders befähigt. Ihr gelang es, eine Vielzahl von Erwachsenen für sich einzunehmen, die ihre Vorstellungen übernahmen und ihren Ratschlägen vertrauten. Dazu gehörte auch die Angeklagte. 9 Im Dezember 1983 wurde J. , der Sohn der Angeklagten, geboren. Da J. aus Sicht der Angeklagten von der Verwandtschaft zu sehr verhätschelt wurde, gab sie ihn, wie auch andere Mütter der Gruppierung ihre Kinder, ab August 1985 während ihrer Arbeitszeit in die entgeltliche Betreuung von D. . Diese lehnte eine freie Erziehung ab, was die Angeklagte billigte, die D. vertraute. Kinder, die sich vermeintlich falsch verhielten, bezeichnete D. als von den Dunklen besessen und drohte ihnen, dass Gott sie holen werde, indem er sie mit tödlichen Krankheiten belege. Bei angenommenem Fehlverhalten misshandelte D. die Kinder physisch und psychisch, indem sie sie an Haaren und Ohren zog, schlug und lautstark anschrie. Als Bestrafung wurden die Kinder mitunter auch kalt abgeduscht oder eingesperrt. Die jüngeren Kinder wurden in selbstgenähte Säcke aus alten Bettlaken oder -tüchern gesteckt, die mit Hilfe von eingezogenen Bändern an ihrem Hals zugezogen wurden. 10 D. titulierte J. unter anderem als „Reinkarnation Hitlers“, „von den Dunklen Besessenen“ und „Schwein“. Sie unterstellte ihm absichtlich einzunässen, weshalb er stundenlang auf dem Töpfchen verharren musste. Wenn er nicht freiwillig aß, stopfte sie ihm Haferschleim in den Mund und zwang ihn, diesen herunterzuschlucken. Sie gab ihm Ohrfeigen und schlug ihn mit einem Holzlöffel. Hiervon hatten die Angeklagte und ihr Ehemann, die gegenüber J. nie gewalttätig wurden, keine Kenntnis. 11 Die Angeklagte wusste indes, dass D. J. zum Schlafen in einen selbstgenähten Sack einschnürte, der am Hals zugeknotet wurde. Ausschließlich bei J. ging D. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt dazu über, den Sack über dessen Kopf zuzuschnüren bzw. zuschnüren zu lassen. Wie oft dies geschah, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Gegenüber der Angeklagten stellte D. dies als Maßnahme für Ausnahmefälle dar, in denen J. besonders unruhig sei. Als solche Ausnahme akzeptierte die Angeklagte diese Maßnahme und sah darin keine Gefahr für ihren Sohn. Sie selbst schnürte ihn nicht auf diese Weise in den Sack ein. 12 J. , der auf D. ablehnend reagierte, zeigte alsbald Verhaltensauffälligkeiten. Er wirkte traurig und gebrochen, sprach entweder flüsternd oder brüllte laut. Er bewegte sich kaum, nässte ein und aß wenig. Bei einer Früherkennungsuntersuchung im Januar 1986 stellte eine Kinderärztin fest, dass J. sehr dünn sei. Die Angeklagte führte dies nicht auf Vernachlässigungen zurück, sondern auf ein Fehlverhalten ihres Sohnes, das erzieherisch überwunden werden müsse. Einen Kinderarzt konsultierte sie in der Folgezeit nicht mehr. 13 Ab Mai 1988 bewohnte die Angeklagte mit ihrem Ehemann übergangsweise ein Zimmer im Dachgeschoss der Eheleute D. . Am Abend des 16. August 1988 legte sie J. zum Schlafen auf eine Matratze in ein ca. 6,8 qm großes Badezimmer im Erdgeschoss, wo sich der regelmäßige Schlafplatz des Kindes befand. Den selbstgenähten Schlafsack, in den sie J. legte, zog sie am Hals zu. Am nächsten Morgen, dem 17. August 1988, begab sich die Angeklagte gegen 9 Uhr in das Badezimmer, um J. zu wecken. Als sie feststellte, dass er sich eingenässt hatte, sagte sie ihm aus erzieherischen Gründen, er solle noch liegenbleiben, sie werde ihn erst später säubern. Aus Wut darüber begann J. laut zu toben und zu brüllen, wodurch er die Eheleute D. weckte. W. D. erschien daraufhin im Badezimmer und duschte J. kalt ab, um ihn zur Ruhe zu bringen. Danach musste J. im Badezimmer bleiben. 14 Spätestens um 12:30 Uhr bekam J. Haferflocken und Tee. Im Anschluss sollte er Mittagsschlaf halten, weshalb die Angeklagte ihren Sohn im Badezimmer wieder in den selbstgenähten Sack auf die Matratze legte und die Schnürung am Hals zuzog. Danach verließ sie das Badezimmer. Gegen 13:40 Uhr fuhr die Angeklagte mit W. D. auf den Wochenmarkt. Sie hielt nicht für möglich, dass J. während ihrer Abwesenheit in eine lebensgefährliche Situation geraten könnte. 15 Als D. hörte, dass J. laut schrie, ging sie in das Badezimmer, schnürte den Sack über dessen Kopf zu und schloss das Fenster. Dann verließ sie das Badezimmer und sagte zu J. , er solle sein Schaugebrüll lassen, ihn würde ohnehin niemand hören. J. schrie jedoch so lange weiter, bis in dem über seinem Kopf geschlossenen Sack eine kritische Kohlendioxid-Konzentration entstand. Das Kind wurde bewusstlos, erbrach den Brei und erstickte daran. III. 16 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. 17 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an. 18
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