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BGH 3 StR 163/23

KORE664392024 ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR163.23.0 BGH

  1. Strafsenat 20240514 3 StR 163/23 Beschluss vorgehend BGH,
  2. März 2024, Az: 3 StR 163/23, Urteilvorgehend LG Koblenz,
  3. Januar 2023, Az: 4 KLs 3330 Js 38880/17 DEU Bundesrepublik Deutschland
  4. Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen das Senatsurteil vom
  5. März 2024 wird verworfen.
  6. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. 1
  7. Mit Urteil vom
  8. März 2024 hat der Senat auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
  9. Januar 2023, soweit es sie betrifft, im Schuld- und Einziehungsausspruch geändert; das weitergehende Rechtsmittel hat er verworfen. Dagegen hat die Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, dass sich die schriftlichen Urteilsgründe nicht oder nur oberflächlich mit den in der schriftlichen Revisionsrechtfertigung vorgebrachten Argumenten auseinandersetzten. 2
  10. Die zulässige Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dieser allerdings nicht beizutreten vermocht. 4 Eines weitergehenden Eingehens auf die Revisionsbegründung in den schriftlichen Urteilsgründen hat es nicht bedurft. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (s. BGH, Beschlüsse vom
  11. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3; vom
  12. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3, jeweils mwN). Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu den gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichteten Revisionsangriffen der Verurteilten detailliert und zutreffend Stellung genommen. Dass sich die Urteilsurkunde nicht ausführlicher zu den Rechtsausführungen der Verteidigung verhält, offenbart die Ungeeignetheit des der Antragsschrift nachfolgenden Vortrags, die vom Generalbundesanwalt dargelegte insoweit fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  13. Juni 2023 - 3 StR 460/22, juris Rn. 6 mwN; vom
  14. Februar 2024 - 5 StR 468/23, juris Rn. 3). 5
  15. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE664392024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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